{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-01_5_StR_515_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-01","aktenzeichen":"5 StR 515/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2195 06€\n\n5 StR _ 515/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Hans-Joachim 5 EEE\naus CD, .\nseboren am ED 1917 ir CD,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\nsegen versuchten Betruges u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nPür Recht erkannt:\n\nDie Revision des An’eklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Stade vom 25.Juli 1959 wird verworfen,\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\n-— Von Rechts wegen -\n1}\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu fünf Monaten Gefängnis\nverurteilt worden,\n\nSeine Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht,\ndes § 267 StPO und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nDer Angeklagte hatte ein Berliner Realgymnasium bis\nUntersekunda besucht (mittlere Reife). Später führte er\nein bewegtes Leben; u.a. verschaffte er sich unter falschem\nNamen das Ritterkreuz.\n\nVon Frühjahr 1947 bis Sommer 1949 war er als Neulehrer\nan einer Grundschule in Fredersdorf (Sowjetzone) tätig.\nEnde 1947 will er die erste Lehrerprüfung bestanden haben.\nDa seine Aufsichtsbehörde von ihm den Nachweis der zweiten\nLehrerprüfung verlangte, fertigte er darüber eine falsche\nUrkunde an. Ferner änderte er in seinem Arbeitsbuch die auf\n\"mittlere Reife\" lautende Angabe über seine Ausbildungsgrundlage in \"Abitur\" um, Wegen der Fälschung der Prüfungsurkunde wurde er 1955 zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis\nverurteilt. Seit Herbst 1957 lebt er in Cuxhaven, Im Mai 1958\nrichtete er an den dortigen Schulrat ein Gesuch um Anstellung\nals Volksschullehrer, wobei er eine eidesstattliche Erklärung\nund sein Arbeitsbuch mit dem gefälschten Reifeprüfungsvermerk beifügte. Er behauptete wiederum, die zweite Lehrerprüfung, und zwar mit \"gut\" bestanden zu haben, Sein Gesuch\nwurde jedoch noch im selben Monat vom Regierungspräsidenten\nin Stade abgelehnt,\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Tateinheit\n%\nmit Urkundenfälschung begegnet keinen rechtlichen Bedenken,\n\nDie Aufklärungsrüge ist in Wirklichkeit ein sachlichrechtlicher Angriff, der jedoch fehl geht. Die Strafkammer\nführt unter anderm aus;\n\n- 3.\n\n-3-\n\n\"Der Angeklagte wäre nämlich durch Täuschung\n\nin ein öffentliches Amt gelangt, ohne seiner\nVorbildung nach die bestimmungsgemäßen Voraussetzungen zu erfüllen, Er hätte Bezüge erhalten,\ndie ihm, wie er wußte, nicht zustanden, weil\n\ner von dem allein maßgeblichen Standpunkt des\nStaates aus für das Amt nicht tauglich war,\n\nund es kommt nicht darauf an, ob er die mit der\nAnstellung verbundenen Aufgaben oränungsgemäß\nwahrgenommen hätte.\"\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen versuchten Betruges\nsind dargetan (vgl. auch BGHSt 5,358 ff). Ob die Vermögensinteressen des Landes Niedersachsen schon gefährdet waren,\nist ohne Bedeutung. Der Angeklagte ist hinsichtlich des\n§ 263 StGB nur wegen Versuchs verurteilt worden, Die\n\nTäuschungshandlung war bereits Anfang der Ausführung.\n\nDas Arbeitsbuch ist eine allgemein bekannte Gesamturkunde. Diese brauchte ebensowenig näher beschrieben zu\nwerden wie etwa ein Reisepaß oder ein Hypothekenbrief,\n\nAuch die Annahme einer tateinheitlich begangenen\nUrkundenfälschung (§ 267 Abs.1 StGB) ist rechtlich einwandfrei. Im Fall RGSt 75,206 handelte es sich um die - vom\nReichsgericht verneinte - Beweiserheblichkeit des Geburtsorts, worum es hier nicht geht.\n\nDie gegen den Angeklagten früher verhängten Freiheitsstrafen (u.a. drei Jahre Zuchthaus Gesamtstrafe wegen der\nFälschung der Prüfungsurkunde und wegen Unterschlagung von\nGemeindegeldern) mochten zwar, wie der Tatrichter andeutet,\nübersetzt erscheinen. Jedenfalls konnte das Landgericht bei\nder jetzigen Strafzumessung berücksichtigen, daß der An-\n\ngeklagte schon wiederholt kriminell in Erscheinung getreten.\n\nwar und bereits einmal eine in gleicher Richtung liegende\nUrkundenfälschung begangen hatte, Die während des letzten\nKrieges erkannte Strafe ist \"ganz außer Betracht geblieben\"\n(TA S.12).\n\nDer spezielle Einwand der Revision gegen die Strafzumessung greift nicht durch. Daß in den Gründen von einer\n\n-A-\n\nBe |\n\n-4-\n\nGefängnisstrafe von 9 Monaten die Rede ist, beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler, der den Urteilsbestand\nnicht beeinträchtigt (Kleinknecht/Müller, StPO 4.Aufl,\nAnm. 4 b zu § 268). Im übrigen kann auf § 458 Abs.1 StPO\nverwiesen werden.\n\nStrafaussetzung kam mit Rücksicht auf § 23 Abs.3\nNr.3 StGB nicht in Betracht. Die Revision erhebt denn auch\ninsoweit keine besonderen Einwendungen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/5-str-515-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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