{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-01_5_StR_469_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-01","aktenzeichen":"5 StR 469/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 469/59\n2195\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst H EEEEED aus HE,\ngeboren am EEE 1913 in CE (Mecklenburg),\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen in ärei Fällen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 3.Juni 1959 samt\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlurg und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Jugendschöffengericht zurlickverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n068\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen, davon\nin zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen\nMännern (§§ 174 Nr.1, 175a Nr.3, 73, 74 StGB) zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts; sie hat Erfolg.\n\nA. Fall Tg\n\nDie Revision rügt mit Recht, die Strafkammer habe den\nHilfsbeweisamtrag des Verteidigers, eine Auskunft der\nIndustrie- und Handelskammer Hildesheim darüber einzuholen,\ndaß nacheinander Lehrlingsausbilder und Betreuer die\nHerren ME und SCEEEEED waren und nicht der Angeklagte,\nzu Unrecht nicht beschieden. Die Sitzungsniederschrift besagt allerdings hinsichtlich dieses Hilfsamtrages nur\nfolgendess\n\n\"Der Verteidiger beantragtes\n\n1. Freispruch\n\n2. Hilfsbeweisamträge:s Auskunft von der\nIndustrie- und Handelskammer, von einem\nHotel in Wanfried, sowie den Zeugen Wim\nzu vernehmen (siehe hierzu Anlage zum\nProtokoll).\"\n\nDie in Bezug genommene Protokollanlage lautet:\n\n\"In der Strafsache HB beantrage ich,\n\nden Zeugen Weib darüber zu vernehmen, daß\ndie Baracke nachts verschlossen war und nur\nvon der Nachtwache geöffnet werden konnte,\n\nso daß der Angeklagte die Baracke nur betreten\nkonnte, wenn er die Nachtwache weckte.\n\nSenn an ea ae\n\n- 3 -\n\nWeiter wird beantragt, eine Auskunft von dem\nEinwohnermeldeamt in CD una\n\nWO Hessen darüber einzuholen, daß der\nAngeklagte und der Zeuge Bi üort nur in\nEinzelzimmer übernachtet haben.\"\n\nDie Sitzungsniederschrift enthält also hinsichtlich\ndes Beweismittels keine Angabe darüber, um welche Industrieund Handelskammer es sich handelt, und sie enthält kein\nBeweisthema. Sie ist insoweit offensichtlich unvollständig.\nDaß die in der Protokollanlage enthaltenen Beweisthemen,\nfür die dort andere Beweismittel angegeben sind, nicht\nnoch zusätzlich durch eine Auskunft der Industrie- und\nHandelskammer bestätigt werden sollten, ergibt ihr Inhalt\nzweifelsfrei.\n\nDie offensichtliche Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift in diesem Punkte beseitigt insoweit ihre\nnegative Beweiskraft. Das Revisionsgericht ist auf Grund\nder Angaben des Verteidigers in seiner Revisionsschrift\nin Verbindung mit der in Bd.I der Akten in der Hülle\nunter dem Aktendeckel befindlichen Photoökopie einer\nKarteikarte nebst Rechnung davon überzeugt, daß der\nBeweisamtrag so gelautet hat, wie der Verteidiger behauptet.\n\nDas Urteil erwähnt diesen Beweisamtrag, der auch\nnicht etwa durch Beschluß beschieden worden ist, überhaupt nicht. Das ist ein Verstoß gegen § 244 Abs.6 StPO.\n\nEs 1ä8ßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndiesem Verstoß beruht.\n\nMit dem Antrag sollte bewiesen werden, daß Nun\ndem Angeklagten nicht zur Ausbildung anvertraut war.\nDas hatte der Eröffnungsbeschluß ihm vorgeworfen; im\nUrteil ist (UA S.3) davon die Rede, daß N dem Angeklagten zur Ausbildung und Erziehung anvertraut war.\n\n- 4-\n\nEs ist rechtlich möglich, daß ein Kaufmann die\nAusbildungsleitung bezüglich seiner minderjährigen Lehrlinge einem ausdrücklich hierzu bestimmten Vertreter überträgt (§ 76 HGB). Auch in diesem Fall behält er, mindestens\nin aller Regel, die in § 76. Abs.3 HGB bezeichnete Aufsichtspflicht (BGHSt 2,157 ff). Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß in der Hauptverhandlung noch Ausführungen\nzur inneren Tatseite gemacht worden wären, wenn der beantragte Beweis erhoben worden wäre und sich ergeben hätte,\ndaß der Angeklagte die Ausbildung einem anderen übertragen\nhatte.\n\nDa das Urteil im Falle NW aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedürfen die sonstigen Rügen zu diesem\nFall keiner Erörterung.\n\nB. Fell Dom\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil\ndas Urteil in diesem Fall aus sachlichrechtlichen Gründen\naufgehoben werden muß.\n\nII. Sachrügen.\n\n1. Daß die Vereinheitlichungsverordnung vom 29.Mai 1943\ngrundsätzlich rechtswirksam ist, hat der Bundesgerichtshof\nstets anerkannt. In BGHSt 1,55,57 und der dort erwähnten\nunveröffentlichten Entscheidung 1 StR 25/50 vom 9.Januar\n1951 ist insbesondere ausgesprochen, daß § 174 StGB in der\nFassung der Vereinheitlichungsverordnung gilt.\n\n2. Sachlichrechtliche Bedenken bestehen aber zunächst\ngegen die Verurteilung wegen der Hotelübernachtungen. Die\nStrafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß insoweit mindestens\ndrei Einzelhandlungen vorliegen. Es ist nicht ausreichend\nfestgestellt, daß der Angeklagte diese drei Einzelhandlungen\nzu einem Zeitpunkt begangen hat, als BEE noch Lehrling\nwar. B@EEB war von 1951 bis 1954 Lehrling bei dem Angeklagten, nach Bestehen der Gehilfenprüfung im Jahre 1954 bis\n\n-5-\n\n-5-\n\nzum Jahre 1956 blieb er im Geschäft des Angeklagten als\nGehilfe. Die Strafkammer sagt zwar eingangs, auch mit\nBeim habe der Angeklagte mehrfach unter Ausnutzung\nseiner Autoritätsstellung als Lehrherr Unzucht getrieben.\nEine zeitliche Datierung gibt sie aber nur für die\nUnzuchtshandlung in der Eisenbahn; diese war 1952. Anschließend wird festgestellt, der Angeklagte habe sich\nwenige Monate nach der ersten Unzuchtshandlung einen\nKraftwagen gekauft und habe in der Folgezeit etwa 30\n\nbis 40 Geschäftsreisen mit BE unternommen, bei denen\nsie meist in Hotels übernachtet hätten. Hierbei ist es\nnach den Feststellungen der Strafkammer mehrfach,\nmindestens dreimal, zu Unzuchtshandlungen gekommen,\n\nohne daß das Gericht die Zahl dieser Handlungen oder\n\ndie Orte, an denen sie verübt worden sind, festzustellen\nvermochte. Bei dieser Sachlage hätte es einer näheren\nDarlegung bedurft, daß der Angeklagte die Taten während\nder Lehrzeit, nicht während der Gehilfenzeit des Bei»\nbegangen hat.\n\nDie wegen dieses Fehlers erforderliche Aufhebung\nder Verurteilung im Fall BE ergreift nicht nur die\nals fortgesetzte Handlung angesehenen Unzuchtshandlungen\nbei Hotelübernachtungen, sondern auch die im Jahre 1952\nin der Eisenbahn verübten unzüchtigen Handlungen, weil\nnicht auszuschließen ist, daß bei einer neuen Verhandlung eine einzige fortgesetzte Tat festgestellt wird.\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts\nmuß deshalb das ganze Urteil aufgehoben werden, soweit\nes den Angeklagten verurteilt.\n\nC.\n\nDa nunmehr eine höhere Strafe als insgesamt ein Jahr\nGefängnis gegen den Angeklagten nicht mehr’ verhängt\nwerden kann, auch sonstige Gründe nicht vorliegen, die\n\n- 6.\n\neine Zuständigkeit der Großen Strafkammer begründen\nkönnten, hat der Senat die Sache an das Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht zurückverwiesen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/5-str-469-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/5-str-469-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:37.867881+00:00"}}