{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-01_5_StR_465_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-01","aktenzeichen":"5 StR 465/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 465/59\n\nImNamen des Volkes - u.\n\n=\ncn\nA\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.Otto S ED zus Val,\ngeboren am ED 1910 in LEE,\n\n- Sachbezeichnung: TEE u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Dr. SGB gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück von\n11.Juni 1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nEr ündeı\n\n‚Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage\nder Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage und zum Meineid\nin Tateinheit mit Begünstigung freigesprochen. Sie hat es\nabgelehnt, seine notwendigen Auslagen der Landeskasse\naufzuerlegen,. Diese Ablehnung greift der Angeklagte nit\nder Revision an.\n\nI.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig. Dem Revisionsgericht\nobliegt die Nachprüfung, ob die Entscheidung über die -\nAuferlegung der notwendigen Auslagen von Rechtsirrtum\nbeeinflußt ist. Es hat bei dieser Entscheidung auch nachzuprüfen, ob die Gründe des Freispruchs sachlichrechtliche\n\nFehler zu Ungunsten des Angeklagten enthalten. Das: trifft\nnur für den Freispruch im Falle Sc zu.\n\nIl.\n\nDem Angeklagten war vorgeworfen worden, den früheren\nMitangeklagten TEMP una Frau SCHW dadurch Beihilfe\ngeleistet zu haben, daß er eine vorsätzliche uneidliche\nFalschaussage des TB und einen Meineid der Frau Sci\ntrotz bestehender Rechtspflicht nicht verlinderte.\n\nDer Angeklagte hatte den Landwirt St in einen\nStrafverfahren wegen eines Verkehrsdelikts verteidigt.\nSte war in erster Instanz freigesprochen worden, in\nder Berufungsinstanz wurde er verurteilt. Dem Verfahren\ngegen den Angeklagten liegen die Aussagen zugrunde, die .\nTa und Frau Sci in dem Berufungsverfahren gemacht\nhaben: In dem Strafverfahren kam es vor allem. darauf any..\nden genauen Unfallzeitpunkt und die Sichtverhältnisse am\nUnfallort zu dieser Zeit festzustellen. Etwa zwei Wochen\nvor der. Berufungsverhandlung, mehr äls ein Jahr nach dem\nUnfall,. beraumte der Angeklagte bei Sta eine Besprechung\nan, an der eine Reihe von Unfallzeugen, u.a. auch N)\n\n- 3 -\n\n- 3-\n\nund Frau Sc; teilnahmen. Einzelheiten über diese Besprechung teilt das Urteil nicht mit; ein strafrechtlicher\nVorwurf wird dem Angeklagten aus ihr nicht gemacht.\n\nTED wurde bei seiner Vernehmung danach gefragt,\nob er mit StB nach dem Unfall zusammengekommen sei.\nEr hat dazu bekundet, der Bruder des St sei nach\ndem Unfall bei ihm gewesen. Er selbst sei dann auch nach\ndem Unfall bei St gewesen. Von der Besprechung bei\ndem Angeklagten hat er nichts gesagt. Nach Abschluß der\nVernehmung des TE, ehe über seine Vereidigung beschlossen wurde, ergab sich aus der Vernehmung eines\nanderen Zeugen, daß Tl bereits in erster Instanz in\neinem hier nicht interessierenden Punkt die Unwahrheit\ngesagt hatte. Er wurde deshalb im Gerichtssaal verhaftet, seine Vereidigung in der Berufungsinstanz unterblieb.\n\nDie Strafkammer hat TO nicht wegen uneidlicher\nFalschaussage in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt,\nweil ihm nicht zu widerlegen gewesen sei, daß er nicht\nerkannt habe, er müsse die Unterredung angeben, obgleich\ner nicht ausdrücklich nach ihr gefragt worden sei.\n\nFrau Sc hat die Frage des Gerichts, ob sie mit\nStB über den Unfall gesprochen habe, zunächst verneint und nur angegeben, St@WMW8 sei bei ihrem Vater\ngewesen und habe mit diesem über den Unfall geredet.\nDarauf wurde ihre Vernehmung unterbrochen und ihr Vater\nals Zeuge herbeigeholt. Nach dessen Vernehmung wurde\n‚ihre Vernehmung fortgesetzt, und jetzt gab sie an, bei\nStB gewesen zu sein, und erklärte außerdem, Rechtsanwalt SM sei auch dagewesen. Danach stellte ihr das\nGericht keine weiteren Fragen mehr.\n\nDie Freisprechung dieser Angeklagten begründet die\nStrafkammer wie folgts Die Berufungsverhandlung habe\nnach der Verhaftung des TEE in einer sehr erregten\nAtmosphäre stattgefunden, die auch auf die Zeugen über-\n\n- 4 -\n\n-4-\n\ngegriffen habe. Deshalb könnten an die Sorgfaltspflicht\nder Zeugen in dieser Verhandlung nicht so hohe Anforderungen gestellt werden wie sonst. Mit Rücksicht\ndarauf, daß das Gericht an Frau Scheine weiteren\nFragen gestellt habe, nachdem sie die \"bemerkenswerte\"\nAussage gemacht habe, daß Rechtsanwalt SW an der\nUnterredung mit Stil teilgenommen habe, ließe sich\nder Angeklagten nicht nachweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, die Angeklagte habe nicht ohne\nweiteres erkennen können, daß sie verpflichtet gewesen\nsei, von sich aus die Namen der übrigen Beteiligten. anzugeben. Dafür, daß sie die Namen der Teilnehmer vorsätz-\n\"lich verschwiegen und damit einen Meineid geleistet hätte,\nhabe die Hauptverhandlung erst recht keinen genügenden\nAnhalt erbracht.\n\nIII.\n\nBezüglich des Beschwerdeführers führt die Strafkammer\nfolgendes auss Dadurch, daß der Angeklagte die Zeugen Schmp\nund T&M denannt habe, in Verbindung damit, daß er die\nBesprechung bei StB veraniaßt und durchgeführt habe,\nhabe er für die beiden Zeugen eine erhöhte Gefahr geschaffen, daß sie diese Besprechung bei ihrer Vernehmung\nverschweigen könnten. Er habe zwar am Schluß der Besprechung die Zeugen ausdrücklich darauf hingewiesen, sie\nsollten um Himmels willen \"ja\" sagen, wenn sie danach gefragt würden. Dadurch habe er aber die Gefahr nicht beseitigt. Er sei deshalb zum Eingreifen in der Hauptverhandlung verpflichtet gewesen; besonders der Umstand,\ndaß Frau Sc die Frage nach einer Zusammenkunft mit\nStevens vor der Vernehmung ihres Vaters schlechthin verneint hatte, hätte ihn dazu drängen müssen.\n\nWeil es an dem notwendigen Nachweis einer Haupttat\n“der früheren Mitangeklagten TEE und Frau Schi fehle\nund die Beihilfe akzessorisch sei, müsse der Angeklagte\nfreigesprochen werden. Da der Freispruch nur aus diesem\n\n-5_.\n\n-5-\n\nGrunde erfolge, sehe das Gericht keine Veranlassung, die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse\naufzuerlegen.\n\nIV.\n\n1. Diese Ausführungen erwecken Bedenken, soweit es\nsich um den Fall Sc handelt. Die Darlegungen der\nStrafkammer zu diesem Fall ergeben nämlich, daß gegen\nFrau Sc auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ein begründeter Verdacht des Meineids nicht mehr\nvorlag. Das völlige Verschweigen im Anfang ihrer Aussage\n- ist, wovon offenbar auch die Strafkamner ausgegangen ist,\nrechtlich bedeutungslos, da sie vor Abschluß ihrer Vernehmung ihre Aussage berichtigt hat. Ob Frau Sci,\nnachdem sie die \"bemerkenswerte Aussage\" über die An-:\nwesenheit des Rechtsanwalts SWbei ihrem Besuch bei\nSt zemacht hatte und keiner der Prozeßbeteiligten\nihr weitere Fragen über diese Unterredung stellte, überhaupt rechtlich verpflichtet war, von sich aus die übrigen\nBeteiligten zu nennen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergeben die Ausführungen des Gerichts, daß ein begründeter Verdacht, sie hätte in diesem Augenblick erkannt, sie müßte die übrigen Teilnehmer der Unterredung\nangeben,' obwohl sich das Gericht offenbar für diese\n- Unterredung nicht weiter interessierte, nicht mehr vorlag.\n\n'Lag aber gegenüber der Angeklagten Sc ein\n‘solcher Verdacht nicht mehr vor, so ergab sich daraus\nzwangsläufig, daß er auch gegenüber dem Angeklagten\nDr. SED nicht mehr vorlag. Ob trotzdem schon dieser\nFall es ausschloß, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen, weil sein Verhalten als grob unredlich oder unsittlich anzusehen war,\nhat der. Senat nicht entschieden, weil schon der Fall\nTOEEEB die von der Strafkamner getroffene Ent scheidung\n\n-6-\n\nrechtfertigt und eine Trennung der Auslagen für beide\nFälle bei der Sachlage ausscheidet.\n\n2. Gegen TEE ist auch am Schluß der Hauptverhandlung ein begründeter Verdacht bestehengeblieben,\nwie die Urteilsfeststellungen ergeben. Die Rechtsausführungen, mit denen die Strafkammer die Pflicht des\nAngeklagten zum Eingreifen bejaht, sind in diesem Fall\nnicht zu beanstanden. Die gemeinsame Vernehmung einer\nReihe von Unfallzeugen konnte in diesen leicht den Wunsch\nerwecken, bei einer gerichtlichen Befragung nach Möglichkeit hierüber zu schweigen. Es spricht zwar vieles dafür,\ndie Pflicht eines Anwalts, eine falsche Aussage eines\nZeußönfSdeh SF In die Gefahr gebracht hat, falsch auszusagen, erst von dem Augenblick an zu bejahen, wo die\nzusammenhängende Vernehmung des Zeugen durch den Vorsitzenden vorläufig abgeschlossen ist und nunmehr der\nVerteidiger Gelegenheit zu Ergänzungsfragen und Vorhalten hat. Indessen braucht die Frage, wann die Rechtspflicht beginnt, nicht entschieden zu werden. Denn von\ndem erwähnten Augenblick an hat der Verteidiger jedenfalls, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind,\ndiese Pflicht. Daß die Vernehmung des damaligen Zeugen\nTO in dem erwähnten Sinn vorläufig abgeschlossen\nwar, ohne daß der Angeklagte eingegriffen hat, ergeben\ndie Urteilsfeststellungen eindeutig. Für den Fall TE\nlagen also die Voraussetzungen des § 467 Abs.2 StPO\nnicht vor. Es besteht bei der gesamten Sachlage jeden-\n\n- 1 -\n\nfalls kein Anlaß, die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 Abs.2 Satz 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/5-str-465-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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