{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-01_5_StR_451_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-01","aktenzeichen":"5 StR 451/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Semml ng: nein 2 1 95 062\n\nStGB §§ 244, 245, 264\n\nDie Verurteilung zu einer Strafe, die durch\nUntersuchungshaft ganz oder teilweise verbüßt\nist, begründet den Rückfall nur dann, wenn sie\nrechtskräftig geworden ist, ehe die neue Tat\nbegangen wurde.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Semml ng: nein 2 1 95 062\n\nStGB §§ 244, 245, 264\n\nDie Verurteilung zu einer Strafe, die durch\nUntersuchungshaft ganz oder teilweise verbüßt\nist, begründet den Rückfall nur dann, wenn sie\nrechtskräftig geworden ist, ehe die neue Tat\nbegangen wurde.\n\nBGH, Urt. v. 1. Dezember 1959 - 5 StR 451/59\nLG Hildesheim\n\nStR 451\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Seemann, jetzigen Rohproduktenhändler\n\nRudolf FEED zus 1,\n\ngeboren ar EEE 1925 in OB Kreis Pam,\n- Sachbezeichnungı VD u... -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Dezember 1959, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten FW wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 25.März 1959\nin den Strafaussprüchen mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer\nFruck betrifft,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nDer Angeklagte Fgw ist\n\na) wegen Hehlerei - unter Einbeziehung der\nStrafen des Urteils vom 11.November 1957 -\nzu einer Gesamtstrafe von elf Monaten\nGefängnis,\n\nb) wegen schweren Diebstahls und wegen -\nAnstiftung zum schweren Diebstahl \"unter\nden Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalles\" zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten Gefängnis\n\nverurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil führt aus sachlichrechtlichem Grunde zur Aufhebung der Strafen.\n\nl. Soweit das Rechtsmittel nit der allgemeinen Sachrüge\ndie Schuldsprüche angreift, ist es offensichtlich unbegründet.\n\n2. Mit Recht aber macht die Revision geltend, daß\nentgegen der Annahme des Landgerichts die Rückfallvoraussetzungen bei den Diebstahlsverurteilungen nicht vorlägen.\n\nNach den Feststellungen hat der An;eklagte einen Teil\nder letzten (zweiten) Vorstrafe vom 11.November 1957 dadurch\nverbüßt, daß ihm die vom 1.Dezember 1955 bis 15.Februar 1956\nerlittene Untersuchungshaft auf die Gesamtgefängnisstrafe\nvon neun Monaten angerechnet worden ist. Dieses Urteil des\nLandgerichts Hildesheim ist am 18. April. 1958 rechtskräftig\ngeworden (an diesem Tage hat das Oberlandesgericht in Celle\ndie Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet\nverworfen). Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft kommt es hier\nentscheidend an, weil die Diebstahlshandlungen, die dem\nAngeklagten jetzt vorgeworfen werden, bereits am 28. und\nam 29.Januar 1958 begangen worden gind. Gemäß §§ 244,245\nStGB muß die Vorstrafe mindestens teilweise verbüßt. oder\n\n- 3.\n\n3 _\n\nerlassen sein, bevor die nächste Tat begangen wird; die\nVortat muß also - wie aus § 449 StPO folgt - vor\n\nBegehung der nächsten Tat rechtskräftig abgeurteilt sein.\nDas gilt auch für den Sonderfall der Strafverbüßung durch\nAnrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB, wie das\nReichsgericht bereits in RGSt 4,230 entschieden und seitdem\nin ständiger Rechtsprechung angenommen hat. Die Untersuchungs.\nhaft gewinnt den Charakter einer Strafverbüßung nicht schon\nmit dem Erlaß des Urteils, sondern erst mit dem Zeitpunkt\nseiner Rechtskraft. Daß die Untersuchungshaft zeitlich\nfrüher liegt, ist ohne Bedeutung. Bestrafung im Sinne des.\n§ 244 StGB ist nicht der Vollzug der Untersuchungshaft,\nsondern der Urteilsspruch über ihre Anrechnung als Strafverbüßung (RGSt 76,82,88). Dieser Auffassung des Reichsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof schon früher\nangeschlossen (2 StR 323/58 vom 11.September 1958).\n\nDurch die rechtsirrige Annahme der Rückfallvoraussetzungen kann auch die Höhe der Hehlereistrafe - und nicht\nnur die beiden Diebstahlsstrafen und die hieraus gebildete\nGesamtstrafe -— beeinflußt sein. Das Landgericht wird daher\ndiese Strafe ebenfalls neu festsetzen und mit den Einzelstrafen des Urteils vom 11.November 1957 eine neue Gesamtstrafe bilden müssen. Dabei empfiehlt es sich, die Höhe\nder früheren Einzelstrafen mitzuteilen, weil ein Urteil\nauch hinsichtlich der Bildung von Gesamtstrafen aus sich\nheraus verständlich und nachprüfbar sein muß.\n\nDie Zuständigkeit der Strafkammer ist bisher ersichtlich\nnicht wegen besonderer Bedeutung des Falles, sondern nur\ndeshalb angenommen worden, weil erwartet wurde, einer der\nAngeklagten würde mit mehr als zwei Jahren Zuchthaus\nbestraft werden (§ 74 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit\n§ 24 Abs.1 Nr.3 GVG). Eine solche Strafe kann gegen den\nBeschwerdeführer nicht mehr verhängt werden, weil\n§ 358 Abs.2 StPO entgegensteht. Es ist daher nicht\n\n-4-\n\n-4-\n\ngerechtfertigt, statt des grundsätzlich zuständigen\nSchöffengerichts weiterhin die Strafkammer entscheiden\nzu lassen. Darauf ist auch im Rechtsmittelzuge zu achten,\nsoweit das Verfahrensrecht dies zuläßt (vgl.BVerfG NIW\n1959,871). Der Senat verweist die Sache daher nach\n\n§§ 354 Ats,3 StPO an das Schöffengericht zurück.\n\nDie Aufhebung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/5-str-451-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/5-str-451-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:37.814840+00:00"}}