{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-01_5_StR_425_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-01","aktenzeichen":"5 StR 425/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"san a3 2195 067\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Harry R MB aus zB,\ndort geboren am EB 1914,\n\nwegen versuchter Nötigung u.a.\n\nhat der 5.Strafserat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Kaffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDas Verfahren wird im Fall CEEEB nach § 153\nAbs,3 StPO, im Fall PB (versuchte F\"ötigung)\ngemäß § 2 StFG 1954 eingestellt.\n\nAuch die weiteren Kosten des Verfahrens,\neinschließlich des Revisionsverfahrens, trägt die\nLandeskasse.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nI.\n\nDem Angeklagten wurde eine Reihe von strafbaren\nHandlungen vorgeworfen, die er im Jahre 1953 als Häftling.\nim Zuchthaus in Waldheim (Sowjetzone) begangen haben soll,\n\nDas Landgericht hat ihn, unter Freisprechung in\nübrigen, wegen einer versuchten Nötigung und eines Vergehens\ngegen § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision hat die Einstellung des restlichen\nVerfahrens zur Folge. Dies war auch das Ziel des Rechtsmittels (Nr.1 der Einlegungsschrift vom 23.März 1959 sowie\nSchriftsatz vom 23.November 1959).\n\nA. Fall Ci:\n\nDer über 21 Jahre alte Rudi CAM war Häftling\nim Zuchthaus Waldheim und der Vertraute des dort einsitzenden Angeklagten.‘ Eines Abends im Herbst 1953 spielte\nder Angeklagte am Geschlechtsteil Cs vis zum Samenerguß. Sodann onanierte CB auf Aufforderung des\nAngeklagten an dessen Glied. CMlB natte damals nichts\ndagegen. Erst später kamen ihm Bedenken, Der Angeklagte,\nder jenes Vorkommnis anschließend gegenüber der Saalbelegschaft in Abrede stellte, wurde immerhin wegen des Verdachts\n‚gleichgeschlechtlicher Unzucht seines Postens als Kommando-Ältester enthoben, kahl geschoren und kam für acht Wochen\nin Einzelhaft. Danach wurde er in das Zuchthaus Bautzen\nverlegt,\n\nDie Strafkammer hat dargelegt, daß die Trfüllung des\nTatbestandes des N 175a Nr.2 StGB nicht nachzuweisen sei,\nDer Angeklagte sei jedoch, in entsprechender Anwendung der\n§§ 3 ff StGB nach § 175 StGB zu verurteilen.\n\nEs erübrigt sich, hierzu und zu dem sachlichrechtlichen\n\n- 3.\n\n-3-\n\nVorbringen der Verteidigung Stellung zu nehmen (vgl. dazu;\nBGH 5 StR 666/51 v.24.1.1952 sowie BGHSt 7,53,55 und\n\nMaurach, Dt.Strafrecht Allg.Teil 2.Aufl,. § 11 IICb,\n\n8.101). Vielmehr war das Verfahren insoweit mit Zustimmung\nder örtlichen Staatsanwaltschaft und des Generalbundesanwalts von hier aus einzustellen (§ 153 Abs.3 StPO, erster\nHalbsatz). Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit (Herbst 1953)\nbereits seit nahezu acht Jahren ununterbrochen in Lagerhaft oder Strafhaft. Die Tat ist \"hinter Zuchthausmauern\"\nbegangen, Auch befand sich der Angeklagte in sexueller Not\n(UA S.22). Seine Schuld war also gering. Ferner waren die\nFolgen der Tat für die Allgemeinheit und Ca» unbedeutend;\nunangenehm waren sie nur für den Angeklagten selbst (UA S,17).\n\nDurch diese Finstellung entfiel die Gesamtstrafe\nohne weiteres,\n\nB. Fall Pgwuw:\n\nIm Jahre 19553 sah der ebenfalls im Zuchthaus Waldheim\neinsitzende Strafgefangene PWWw, daß der Angeklagte\neinen achtzehnjährigen anderen Häftling auf der Wendeltreppe einen Kuß auf die Wange gab. Ein bis zwei Tage\ndanach sagte der Angeklagte zu TE: \"Wenn du nicht\nvergißt, was du auf der Treppe gesehen hast, und wenn du\ndaraus Kapital schlagen solltest, dann kannst du dir die\nKartoffeln von unten ansehen.\" Der Angeklagte erklärte\nferner, er werde dann dafür sorgen, daß der Kommandoleiter\nentsprechende Schritte gegen PEWWW unternehme. Der Angeklagte wollte verhindern, daß er in den Verdacht homosexueller Betätigung geriet. Seine Drohung war ernst\ngemeint und wurde von PB auch so aufgefaßt. Dieser\nzeigte den Vorfall (den Kuß) nicht an, sondern drohte\nmit Gegenmaßnahmen, Er hatte schon, bevor der Angeklagte\nihn ansprach, den Willen gehabt, eine Anzeige zu unterlassen.\n\nDas Landgericht hat daher nur versuchte Nötigung\n\n mA-\n\nangenommen,\n\nInsoweit war das Verfahren gemäß dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts nach § 2 Abs.2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen.\n\nWie der Akteninhalt (Bd,I B1.156/157 d.A.) unzweifelhaft ergibt, ist diese Tat vor dem 1.Dezember 1953\n(§ 1 StFG 1954) begangen, Die vom Tatrichter ausgeworfene\nFreiheitsstrafe belief sich auf drei Monate Gefängnis\n(UA S.22). Aus § 2 Abs.3 StFG bestehen hier gegen das\nEingreifen der Amnestie keine Bedenken. Die \"Strafe\" von\n15 Jahren Zuchthaus war in der Strafanstalt Waldheim auf\nGrund einer \"Verhandlung\" von 15 Minuten gegen den Angeklagten verhängt worden, ohne daß ihm ein Verteidiger zur\nSeite stand (UA S.5). Eine solche, rechtsstaatlichen Grundsätzen in keiner Weise entsprechende Verurteilung war nicht\ngeeignet, eine im Sinne des § 2 Abs.3 StFG beachtliche\nVorbestrafung zu schaffen (vgl. auch KG NJW 1954,1901 Nr.27).\nEs kann auch keine Rede davon sein, daß die Art der Begehung\noder die Beweggründe dieser spontanen Tat eine gemeine\nGesinnung des Täters erkennen ließen, Daher steht auch der\n§ 9 Abs.2 StFG 1954 der Straffreiheit nicht entgegen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/5-str-425-59","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/5-str-425-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:37.794001+00:00"}}