{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-01_5_StR_415_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-01","aktenzeichen":"5 StR 415/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2215 005\n\n5 StR 415/59\n\na\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Heinrich H SEHE zus AED,\ngeboren am ÜEEEED 1905 in SCHERE Xreis Tun,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Schnmidt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 22.April 1959, soweit\nes den Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe;\n\nWie die Revision mit Recht rügt, lehnt das Landgericht\neinen Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers (UA 8.37/38) mit\neiner rechtsirrigen Begründung ab.\n\nDiese läuft in ihrem ersten Teile darauf hinaus, die\nBeweisbehauptung sei schon widerlegt (UA S.39). Dadurch’\nwird jedoch die beantragte Beweiserhebung nicht, wie die\nStrafkammer meint, \"wegen Offenkundigkeit überflüssig\" -\n(§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Tatsachen, die erst durch die\nHauptverhandlung geklärt werden, sind nicht offenkundig.\n\nAuch der zweite Teil der Begründung rechtfertigt es\nnicht, den Hilfsbeweisamtrag abzulehnen. Ob es im Jahre\n1949 allein Aufgabe britischer Dienststellen war, die\nDemontagerechnungen des Angeklagten darauf zu prüfen, in\nwelchem Umfange die Arbeiten wirklich für Demontagezwecke\ngeleistet worden waren, oder ob hierzu auch die beteiligten\ndeutschen Behörden befugt waren, kann die Strafkammer nicht\naus eigener Sachkunde wissen. Sie geht auch nicht so weit,\nsich solche Kenntnis zuzuschreiben, Sie sagt vielmehr nur,\nsie habe selbst genügende Sachkunde, um beurteilen zu\nkönnen, \"ob der Sachverhalt es aus sich heraus „.. erlaubte,\ndaß das Prüfungsrecht der einen oder anderen Prüfungsstelle\nim Abrechnungsverfahren auf die rechnerische Richtigkeit\nder vorgelegten Abrechnungen beschränkt werden konnte!\n(UA S.39). Es handelt sich jedoch bei dem Hilfsbeweisamtrage\nnicht darum, ob eine solche Beschränkung sachgemäß und\nangebracht war, sondern ob sie bestand.\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages\nkann das Urteil beruhen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nDas Landgericht wird im weiteren Verfahren auch\ndie §§ 1-3 des Straffreiheitsgesetzes 1949 zu beachten und\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\ndeshalb die Frage des Fortsetzungszusammenhanges (UA 3.36/37),\ninsbesondere des Gesamtvorsatzes (BGHSt 1,313,315) noch\neinmal sorgfältig zu prüfen haben. Wird er verneint, so\n\nkann der Angeklagte wegen der Betrugstaten, die vor dem\n15.September 1949 begangen, d.h. nicht nur rechtlich vollendet,\nsondern auch tatsächlich beendet waren, straffrei sein. Die\nVoraussetzung dafür ist nach den §§ 3 Abs,1, 4 StFG 1949,\n\ndaß wegen dieser Taten und wegen des Vergehens nach § 82\nAbs.1 Nr.1 GmbHG, dessen Verfolgung schon früher nach\n\n§ 3 Abs.1 StFG 1949 eingestellt worden ist (Bd.IV B1.297,\n\n299 d.A.), keine höhere Gesamtstrafe als 6 Monate Gefängnis\nund daneben nicht mehr als 5000 DM Geldstrafe zu erwarten\nwären (vgl.BGHSt 7,145).\n\nBei den übrigen Taten müßte dann geprüft werden, ob\nauf sie § 2 in Verbindung mit § 11 Abs.1 StFG 1954 zutrifft,\ndie Gesamtstrafe also 3 Monate Gefängnis nicht übersteigt,\nDas Landgericht hat zwar schon das Verfahren wegen Gläubigerbegünstigung nach § 2. StFG. 1954 eingestellt. Das wäre aber\nhier aus folgenden Gründen ohne Bedeutung. Die Strafkammer\nhat insoweit nur eine Geldstrafe mit einer: Ersatzfreiheitsstrafe von weniger als 3 Monaten als angemessen bezeichnet\n(UA S.77), Nach den §§ 2, 11 Abs.1-StFG 1954 tritt Straffreiheit auch dann ein, wenn eine Gesamtstrafe bis zu drei\nMonaten nd daneben Geldstrafen mit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt nicht mehr als 3 Monaten verwirkt\nsind.\n\n-A-\n\nGemäß der Übung des Bundesgerichtshofs, die sich aus\ndem Wortlaute des § 354 Abs.2 Satz 1 StPO erklärt, verweist\nder Senat die Sache \"zur neuen Verhandlung und Entscheidung\"\nzurück. Das würde die Strafkammer jedoch nicht hindern, das\nVerfahren nach § 206a Abs.1 StPO in Verbindung mit § 6\nAbs.1 StFG 1949 und § 17 Abs.1 StFG 1954 durch Beschluß\neinzustellen und dabei auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSeibert Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/5-str-415-59","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-01/5-str-415-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:37.771878+00:00"}}