{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-24_5_StR_518_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-24","aktenzeichen":"5 StR 518/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"067\n\nStGB § 174 Nr. 1\n\nEin Schulleiter, der mit einer 17 Jahre alten\nSchülerin seiner Schule unzüchtige Handlungen\nvornimmt, ist in aller Regel auch dann nach\n\n§ 174 Nr. 1 StGB strafbar, wenn die Schülerin\n\nin voller Erkenntnis des Wesens und der Bedeutung\nder Geschlechtsehre den unzüchtigen Handlungen\nzustimmt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2195\n067\n\nStGB § 174 Nr. 1\n\nEin Schulleiter, der mit einer 17 Jahre alten\nSchülerin seiner Schule unzüchtige Handlungen\nvornimmt, ist in aller Regel auch dann nach\n\n§ 174 Nr. 1 StGB strafbar, wenn die Schülerin\n\nin voller Erkenntnis des Wesens und der Bedeutung\nder Geschlechtsehre den unzüchtigen Handlungen\nzustimmt.\n\nBGH, Urt. v. 24. November 1959 - 5 StR 518/59\nLG Berlin\n\n5 StR 518/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberstudiendirektor Walther M EEE zus DEE,\ngeboren am GEHE 1905 in >aHEB,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.November 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 24.Juni 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe +\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen nach § 174 Nr.1 StGB verurteilt.\n\nSie hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte war als Oberstudiendirektor Leiter der\nCD Schule ir: DO. Er ist seit 1958\nverheiratet. Aus der Ehe sind drei in den Jahren 1939, 1943\nund 1945 geborene Kinder hervorgegangen. Zu den Schülerinnen\nder CEEEED- Schule gehörte seit Ende 1955 Sybille\nHE. Zwischen dem Angeklagten und Sybille Hi entwickelte sich bald ein freundschaftliches Verhältnis und\nspäter ein Liebesverhältnis. In der Zeit zwischem dem\n16.März 1957 und Herbst 1958 küßte der Angeklagte Sybille\nHB wiederholt in Räumen der Schule aus. sexuellen Beweggründen auf den Mund und andere Körperstellen. In der Zeit\nzwischen dem 20.Mai 1957 und dem 7.Oktcber 1958 machten\nbeide ungefähr 50 Badeausflüge. Auch auf diesen Ausflügen\nküßte der Angeklagte Sybille HE in sinnlicher Lust.\n\nIn etwa 20 Fällen zog Sybille HB sich an den Badestellen vollkommen aus. Der Angeklagte küßte sie am ganzen\nKörper, insbesondere melırfach an der Brust und am Geschlechtsteil. Sybille H@EEEMB war bei Beginn der unzüchtigen Handlungen nahezu 17, bei der letzten Handlung 18 Jahre alt.\n\nDie Strafkammer hat es dahingestellt sein lassen, ob\nSybille HB nach ihrer körperlichen, geistigen und\nsittlichen Entwicklung in der Lage war, aus freiem, durch\ndas Abhängigkeitsverhältnis nicht beeinflußtem Entschluß -\nin das Verhalten des Angeklagten einzuwilligen. Sie ist\nüberzeugt, daß ihr Entschluß einzuwilligen auch darauf 'beruhte, daß der Angeklagte ihr Schulleiter war.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDie Verfahrensrügen greifen schon deshalb nicht\ndurch, weil es im Gegensatz zur Auffassung der Revision\naus sachlichrechtlichen Gründen nicht darauf ankommt, ob\nSybille HB aus freiem Entschluß in das Verhalten des\nAngeklagten eingewilligt und welche Bedeutung bei ihrem\nEntschluß die Tatsache gehabt hat, daß der Angeklagte ihr\nSchulleiter war.\n\nDas Gesetz erwartet von demjenigen, dem eine Minderjährige im Sinne des § 174 Nr.1l StGB zur Erziehung anvertraut ist, daß er seinen Einfluß dahin ausübt, die\nMinderjährige vor schädlichen Einflüssen in sittlicher\nHinsicht zu bewahren. Nimmt er entgegen dieser Pflicht\nmit der Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so\nkennzeichnet sich eine solche Handlung grundsätzlich\nallein dadurch, daß die Beteiligten zueinander in einem\nVerhältnis der in § 174 Nr.1 StGB genannten Art stehen,\nals Mißbrauch (vgl.BGHSt 1,71,73; 8,278,280/281). Ein\nüber diesen Zusammenhang hinausgehender Einfluß des\nAbhängigkeitsverhältnisses auf das Zustandekommen der.\nunzüchtigen Handlungen wird vom Gesetz nicht verlangt\n(vgl.BGH 1 StR 214/51 vom 12.Juni 1951 in NJW 1951,726°°).\nVon diesem Grundsatz in dem hier vorliegenden Falle abzugehen besteht kein Anlaß.\n\n‚Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, daß das Merkmal des Mißbrauchs zur Unzucht zu\nverneinen sei, wenn es sich bei der Minderjährigen um\nein geschlechtlich erfahrenes Mädchen handelt und der\nAnstoß zu den unzüchtigen Handlungen unzweideutig von\nihr selbst ausgegangen ist (so BGH 3 StR 96/51 vom\n29.März 1951; 5 StR 195/52 vom 10.April 1952;\n\n5 StR 78/53 vom 7.Mai 1953), In den Fällen,: die diesen\nEntscheidungen zugrunde liegen, hatte die Minderjährige\naus eigenem Antrieb sich zu der Obhutsperson ins Bett\ngelegt oder ihr an den Geschlechtsteil gegriffen. Ein\nsolcher Fall ist hier nicht gegeben.\n\n- A -\n\nSybille Hi hatie zwar bei dem ersten Vorfall am\n16.März 1957 dem Angeklagten zu erkennen gegeben, daß sie\nin ihm nicht nur ihren Schulleiter und zweiten Vater sehe,\nund ihn umarmt. Sie hatte auch am 20.Mai 1957 dem Angeklagten gegenüber den Wunsch geäußert, mit ihm allein baden\nzu gehen, und bei dem ersten Badeausflug beim Umziehen\nungewollt die Decke verloren, so daß sie unbekleidet vor\ndem Angeklagten stand. Dies alles war aber kein Verhalten,\ndurch das sie unzweideutig zu den unzüchtigen Handlungen\nAnstoß gab, die der Angeklagte alsdann mit ihr vornahn.\nDer Angeklagte hat vielmehr die Gelegenheiten, die ihm\ndurch das - keineswegs unzweideutig auf unzüchtige\nHandlungen abzielende - Verhalten des Mädchens gegeben\nwurden, ausgenutzt, um von sich aus unzüchtige Handlungen\nmit ihm vorzunehmen.\n\nDas Merkmal des Mißbrauchs zur Unzucht kann nun allerdings ausnahmsweise auch durch bloße Zustimmung der Minderjährigen zu den unzüchtigen Handlungen ausgeschlossen\nsein, wenn die Minderjährige dem Ende des geschützten\nAlters nahesteht, in voller Erkenntnis des Wesens und der\nBedeutung der Geschlechtsehre handelt und durch die Zustimmung der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Nur\neine Zustimmung, die den Zweck des Gesetzes nicht vereitelt, ist rechtlich beachtlich (vgl. BGHSt 1,71,73;\n8,278,281/282). Sie lag hier nicht vor.\n\n§ 174 Nr.1 StGB will nicht nur die geschlechtliche\nEhre der abhängigen Minderjährigen schützen. Zweck der\nVorschrift ist außerdem, Über- und Unterordnungsverhältnisse\nder in ihr genannten Art von geschlechtlichen Einflüssen\nreinzuhalten und die geschützten Personen vor jeder\nBeeinflussung ihrer geschlechtiichen Freiheit zu schützen,\nweil geschlechtliche Einflüsse die Achtung der Minderjährigen vor der Obhutsperson und ihr Vertrauen zu dieser\nerschüttern können (vgl1.BGHSt 1,71,72; 5,147,149; 8,278,\n280). Das Erziehungsverhältnis, um das es sich im vor-\n\n-5-\n\n-5-\n\nliegenden Fall handelt, war nicht auf den Angeklagten\nund Sybille El beschränkt. Der Erziehung des Angeklagten waren außer Sybille HB andere minderjährige Schülerinnen derart anvertraut, daß sie und\nSybille Hm eine Erziehungsgemeinschaft (Schulgemeinschaft) bildeten. Sie alle waren im übrigen nicht\nnur dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut, sondern\nauch anderen Lehrern, die dem Angeklagten als Schulleiter unterstellt waren. Bei Erziehungsverhältnissen\ndieser Art birgt die Tatsache, daß einer der Lehrer\n\n- hier der Angeklagte -— mit einer Schülerin unzüchtige\nHandlungen vornimmt, die Gefahr in sich, daß dies\nanderen Schülerinnen der Schule bekannt wird und hier-\n\ndurch auch bei anderen Schülerinnen die Achtung vor dem\n\nTäter und das Vertrauen zu ihm erschüttert werden, sowie\nmöglicherweise andere Schülerinnen das Beispiel, das\n\nder Täter gibt, mit ihm odar anderen Lehrern nachahmen\noder nachzuahmen bestrebt sind. Dabei ist zu beachten,\ndaß dies auch Schülerinnen sein können, denen Wesen und\nBedeutung der Geschlechtsehre noch nicht voll bewußt\nsind. Diese Gefahr darf nicht unterschätzt werden. Sie\nkann bei der Beantwortung der Frage, ob eine rechtlich\nbeachtliche Zustimmung vorliegt, die das Merkmal des\nMißbrauchs zur Unzucht ausräumt, nicht unbeachtet .\nbleiben. § 174 Nr.1 StGB verfolgt außer den oben bereits\ngenannten Zwecken auch das Ziel, das Vertrauen sowohl\nder Eltern der Schülerinnen als auch der Allgemeinheit\ndarauf zu schützen, daß Erziehungsverhältnisse dieser\nArt von geschlechtlichen Beziehungen freigehalten werden\nund die Erzieher die Gelegenheit zu geschlechtlicher \\\nAnnäherung, die solche Erziehungsverhältnisse vielfach\nbieten, nicht ausnutzen (so BGH 4 StR 380/57 vom |\n10.0ktober 1957). Ein Oberstudiendirektor, der mit einer\nminderjährigen Schülerin der von ihm geleiteten Schule\nunzüchtige Handlungen vornimmt, gefährdet jenes Vertrauen. Er ist daher in aller Regel auch dann nach § 174\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nNr.1 StGB strafbar, wenn die Schülerin zur Tatzeit bereits\nnahezu 17 oder gar 18 Jahre alt ist und in voller Erkenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre den\nunzüchtigen Handlungen zustimmt. Das gilt auch hier.\n\nDie weiteren Revisionsausführungen sind offensichtlich unbegründet. Auch sonst läßt das Urteil keinen Mangel\nsachlichrechtlicher Art erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/5-str-518-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/5-str-518-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:36.238598+00:00"}}