{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-24_5_StR_508_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-24","aktenzeichen":"5 StR 508/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"”m\n>\nBu‘\n2\nen)\nfu)\nii}\n\n5 StR_508/59\n\n—\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Techniker Roland K ED zus zu,\ngeboren an ED 1223 ir cu reis TED»\n\nwegen Betruges i.T.m. Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mp\n\nals Vertreter der Bumdesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Die Revision des Angeklagten KB zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n17.März 1959 wird verworfen. Jedoch wird die Urteils-\n\nformel, soweit sie diesen Angeklagten betrifft,\nim Schuldspruch wie folgt geändert;\n\nDer Angeklagte KM wird wegen Betruges,\nbegangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund mit einfachem Bankrott, verurteilt.\n\n2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten KB wegen\n- fortgesetzten -— Betruges, begangen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung in drei Fällen und mit einfachem Bankrott - § 240 Abs.1 Nr.2 KO -, verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlen in der Revisionsbegründung\nsowohl die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche\nbestimate Bezeichnung der Tatsachen, über die nach Auffassung\nder Revision hätte Beweis erhoben werden müssen, als auch\ndie Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach\nder Meinung der Revision hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,\n168).\n\nDie Sachrüge ist im wesentlichen erfolglos,\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges ist frei\nvon Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist\nunbegründet. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar,\ndaß der Angeklagte die Lieferfirmen getäuscht hat, indem er\nbei der Bestellung der Geräte durch schlüssiges Verhalten\nunwahre Erklärungen über seine Zahlungsfähigkeit, seinen\nZahlungswillen und die beabsichtigte Verwendung der Geräte\nabgab. Die Firmen Cm, HE uni np hat er außerdem\ndurch ausdrückliche Erklärungen über angebliche Außenstände\ngetäuscht. Nach den Feststellungen des Urteils handelte der\nAngeklagte auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen. Es kam ihm darauf an, Geräte\ngeliefert zu erhalten, auf deren Lieferung er keinen Anspruch\nhatte. Daß er die Gelder, die er durch den Verkauf der Geräte\nzu Schleuderpreisen erzielte, dazu verwenden wollte, die\nEröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, schließt\n\n-3—-\n\n- 3; -\n\ndie Vorteilsabsicht nicht aus.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Verurteilung\nwegen Vergehens nach § 240 Abs.1 Nr.2 KO. Der Anwendung\nder Vorschrift steht nicht entgegen, daß in dem Zeitpunkte,\nin dem der Angeklagte die Geräte zu Schleuderpreisen verkaufte, an ihnen noch Eigentumsvorbehalte der Lieferfirmen\nbestanden (BGHSt 9,84).\n\nBedenken bestehen nur, soweit die Strafkammer den\nAngeklagten wegen Urkundenfälschung in drei Fällen verurteilt\nhat. Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen zwar die\nAuffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte durch drei\nzeitlich getrennte Handlungen den Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht hat, indem er zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden herstellte und gebrauchte. Die\nStrafkammer ist auch ohne Rechtsirrtum zu.der Auffassung\ngelangt, daß Urkundenfälschung und Betrug in Tateinheit\nbegangen wurden. Die Feststellungen ergeben, daß die Aus-\n\nführungshandlungen beider Taten sich teilweise decken. Die\nStrafkammer durfte aber den Angeklagten nicht wegen Urkunden--\n\nfälschung \"in drei Fällen\" verurteilen. Da die Betrugshandlungen ein fortgesetzter Betrug sind und dieser Betrug\nkeine minder schwere Straftat ist als die Urkundenfälsshungen, stellen sich rechtlich gesehen auch die in Tateinheit\nmit dem fortgesetzten Betrug verübten Urkundenfälschungen\nals eine einheitliche fortgesetzte Urkundenfälschung dar\n(vgl.BGHSt 1,67). .\n\nu Der Senat kann den Mangel, soweit er den Schuldspruch\nbetrifft, durch Änderung der Urteilsformel beheben. Die\nStrafe, die die Strafkammer verhängt hat, ist keine Gesamtstrafe, sondern - der wahren Rechtslage entsprechend -\neins Einzelstrafe. Daß ihre Bemessung durch die rechtsirrige Annahme dreier selbständiger Urkundenfälschungen\n\nzum Nachteil des Angeklagten .beeinflußt sein könnte, 'hält\nder Senat für ausgeschlossen,\n\n-Ah-—-\n\n- A -\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalpundesanmwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/5-str-508-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/5-str-508-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:36.218400+00:00"}}