{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-24_5_StR_496_59_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-24","aktenzeichen":"5 StR 496/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_496/59\n\nIm Namen des Volkes 2195 067\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ladungskontrolleur Heinz B EEEB aus Tai,\ndort geboren am EB 1922,\n\nwegen Freiheitsberaubung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 24.November 1959 in der Sitzung vom\n15.Dezember 1959, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 21.Juli 1959 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Lanägericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründet\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung, begangen unter den erschwerten Voraussetzungen\ndes § 239 Abs.2 StGB, in zwei Fällen verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nIm Falle v. CM hat die Strafkammer nicht mit\nausreichender Begründung ausgeschlossen, daß der Angeklagte im Notstand gehandelt hat. Daß der Angeklagte selbst\n\"nicht einen Notstand im Sinne der §§ 52, 54 StGB für sich\nin Anspruch genommen\" hat, enthob die Strafkammer um so\nweniger der Verpflichtung, den Fall unter dem Gesichtspunkt des Notstandes zu prüfen, als der Angeklagte sich\ndarauf berufen hatte, er habe wegen seines Schuhdiebstahls\nunter Druck gestanden. Die kurzen Ausführungen zur\nNotstandsfrage (UA 8.32) lassen nicht erkennen, ob die\nStrafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist.\n\n1. Zunächst ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer mit dem Satz, \"es bestand für ihn bei Abgabe der\nfalschen Erklärungen keine gegenwärtige Gefahr für Leib\noder Leben, die er nur durch die geschilderten falschen\nAngaben abwenden konnte\", sagen wollte, daß für den Angeklagten überhaupt keine gegenwärtige Gefahr für Leib\noder Leben bestanden habe, oder nur, daß er eine etwaige\nGefahr auf andere Weise, nämlich durch wahre Angaben hätte\nabwenden können.\n\na) Die Strafkammer legt nicht dar, welche Bestrafung\ndem Angeklagten wegen seines Diebstahls für den Fall\ndrohte, daß er dem Verlangen der Russen nicht Folge geleistet hätte. Sie sagt insbesondere nicht, ob der Angeklagte wiederum eine Überantwortung an die \"Lagerjustiz\"\n\n-3-\n\n- 3.\n\ngewärtigen mußte oder ob er dies wenigstens geglaubt hat,\nDas war aber bei Lage der Sache wesentlich. Die Gefahr\neiner - gemessen an den Verhältnissen des Lagers -\n\nnoch gewöhnlichen und allenfalls erträglichen Bestrafung\nmußte der Angeklagte im Verhältnis zu den übrigen.\nKriegsgefangenen auf sich nehmen, unabhängig davon, ob\ner den Notstand verschuldet hatte. Das folgt daraus, daß\ndie Lagergemeinschaft gleichzeitig eine Gefahren-.\ngemeinschaft war. Die Gefahr der Lynchjustiz durch seine\nKameraden hingegen brauchte der Angeklagte nur dann auf\nsich zu nehmen, wenn er auch insoweit den Notstand verschuldet hatte, insbesondere gerade auch diese Gefahr\nbei seinem Diebstahl hätte voraussehen können.\n\nb) Wenn die Strafkammer meint, weil die Russen von\ndem Angeklagten nur die Angabe wahrer Tatsachen verlangt\nhätten, brauchte er nichts Unrichtiges zu sagen, so steht\ndies im Widerspruch zu ihren Feststellungen. Danach\nhatten die Russen dem Angeklagten die wahren Tatsachen,\ndie er zunächst bekundet hatte, nicht geglaubt, und sie\nhatten deshalb ihren Druck auf ihn fortgesetzt. Die\nFeststellungen ergeben also, daß die Russen von dem Angeklagten die Angabe solcher Tatsachen verlangten, die\nvi belasteten, allerdings nicht deshalb, weil\nsie vB auf alle Fälle zur Strecke bringen\nwollten, gleichgültig, ob er \"schuldig\" war oder nicht,\nsondern: deshalb, weil sie ihn für irgendwie in ihrem\nSinne \"schuldig\" hielten. Daß ein Versuch des Angeklagten, die Russen von der Unschuld des v.JIEEB zu über-\n\nzeugen, möglich gewesen wäre, ohne die Wahrscheinlichkeit -\n\nsofortiger \"Bestrafung\" des Angeklagten wegen des Schuhdiebstahls einschließlich Überstellung an die \"Lagerjustiz\" herbeizuführen, stellt das Urteil nicht fest.\n\n2. Ob die Strafkammer den Notstand des Angeklagten\nfür \"verschuldet\" hält, weil er den Schuhdiebstahl begangen hatte, läßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit\n\n-4-\n\n-4-\n\nentnehmen. Seine Feststellungen reichen jedenfalls nicht\naus, um zu begründen, daß der Notstand verschuldet war.\nEr wäre es dann gewesen, wenn der Angeklagte. schon bei\ndem Schuhdiebstahl hätte voraussehen können, daß er\nmöglicherweise hierfür eine unmenschliche Bestrafung\neinschließlich Überstellung an die \"Lagerjustiz\" zu\nerwarten hätte und nur durch Denunziation von Kameraden\nwürde abwenden können.\n\nIm Falle v.I war deshalb das Urteil schon\nwegen dieser Mängel aufzuheben.\n\nII.\n\nIm Falle PgW besteht kein Anhalt dafür, daß der Angeklagte im Notstand gehandelt haben könnte. Der Fall hat\nsich 1/2 Jahre nach dem Fall v. EB in einem 2000 km\nvon dem ersten entfernten Lager ereignet. Die Russen\nhaben den Angeklagten bei ihrem Auftrag, PB auszuhorchen, nicht mehr auf den Schuhdiebstahl hingewiesen,\nsondern ihm nur eine frühere Entlassung versprochen, wenn\ner ihnen willfährig wäre. Aus dem Gesichtspunkt der\nGefahrengemeinschaft durfte der Angeklagte die Gefahr,\nnoch länger in Gefangenschaft zu bleiben, nicht durch\nDenunziation des Preuß abwenden.\n\nIII.\n\nIn beiden Fällen erwecken aber die Ausführungen des\nUrteils Bedenken gegen die Annahme des Urteils, der Angeklagte sei nicht bloß Gehilfe der Russen, sondern\nmittelbarer Täter gewesen. Selbst wenn man den Satz des\nUrteils, \"es muß davon ausgegangen werden, daß die\nrussischen Gerichte, die v. ICE una 7 Wis\ngeurteilt haben, von ihrer Sicht aus gutgläubig und\nrechtmäßig gehandelt haben\", dahin auslegt, daß die\nStrafkammer von der Gutgläubigkeit der russischen Richter\nüberzeugt war, ist die Täterschaft des Angeklagten nicht\nausreichend begründet. Der Angeklagte ist nicht selbst\n\n-5-\n\n- 5 -\n\nals Zeuge vor den sowjetischen Militärgerichten aufgetreten. Im Falle v. EB hat nicht festgestellt\nwerden können, ob er überhaupt ein Protokoll unterzeichnet hat; in diesem Fall muß also davon ausgegangen\nwerden, daß das MWD dem Gericht einen Bericht über die\nAussagen des Angeklagten gegeben hat. Im Falle oO)\nhat der Angeklagte seine Angaben zu Protokoll gegeben;\naber auch dies Protokoll kann nur durch das MWD zur\nKenntnis der russischen Gerichte gelangt sein. Das MWD,\nnicht der Angeklagte, hatte ein Interesse daran,\nvi zu \"überführen\". Der Angeklagte hat sich\nnach den Feststellungen bei der Strafzumessung (UA S.37)\nals ein willfähriges Werkzeug des MWD gezeigt, das\nsein Geltungsbedürfnis, seine Großmannssucht und seine\nLabilität ausgenutzt hat. Daß das MWD vom Angeklagten\ngetäuscht worden ist, stellt das Urteil nicht fest.\nDaß das MWD nur wahre Tatsachen vom Angeklagten verlangt hat, schließt nicht aus, daß er die Unwahrheit\nder unter Druck angegebenen Tatsachen mindestens für\nmöglich gehalten hat und trotzdem mit ihrer Verwendung einverstanden war. Auch wenn die Angehörigen\ndes MWD davon ausgegangen sind, v. ICE und a — ]\nseien in irgendeiner Weise im Sinne der Russen\n\"schuldig\", so folgt daraus nicht zwangsläufig, daß\nsie gerade die von dem Angeklagten aufgestellten\nBehauptungen geglaubt haben. Lag aber die Zusammenstellung des Belastungsmaterials für das Gericht in\nden Händen des MWD, nutzte dieses die Labilität des\nAngeklagten aus und hielt es die vom Angeklagten angegebenen Tatsachen für möglicherweise unwahr und war\ndamit einverstanden, daß auch solche unwahren Tatsachen gegen PB una v-. IH verwertet wurden,\n\n-6 -\n\nso hatte - die Gutgläubigkeit der Richter vorausgesetzt -— das MWD die Tatherrschaft, seine Angehörigen waren Täter der Freiheitsberaubung, und der\n\nAngeklagte war nur ihr Gehilfe.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/5-str-496-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/5-str-496-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:36.198479+00:00"}}