{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-24_5_StR_479_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-24","aktenzeichen":"5 StR 479/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_479/59\n\n——\n\n2195 06C\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Teodor U ip zus Ha,\ngeboren am EEE 1914 in Lem;\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n‘wegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten TED vwirä\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n30.Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\ndas Schöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer bekämpft seine Verurteilung\nwegen Hehlerei in zwei Fällen in zulässiger Form (§ 344\nAbs.2 StPO) nur mit der Sachrüge. Diese ist begründet.\n\nDer in diesem Verfahren rechtskräftig abgeurteilte\nMitangeklagte BWWWWnat gemeinsam mit einem Polen (angeblich\nmit dem Vornamen Josef) aus dem Vorratskeller der Familie\nEB ..2. zwölf Dosen Wurst und eine Woche später in\nder Gastwirtschaft Schaumann eine größere Anzahl Zigarettenpackungen verschiedener Fabrikate gestohlen. Das Landgericht\nhat den Verdacht, daß es sich bei dem nicht ermittelten\nPolen \"Josef\" in Wirklichkeit um den Beschwerdeführer handelt,\nbei dem drei Dosen Wurst und 156 Zigaretten verschiedener\nFabrikate sichergestellt wurden, die aus den beiden schweren\nDiebstählen herrühren. Die Strafkammer hält ebenfalls nicht\nfür erwiesen, daß der Beschwerdeführer das bei ihm gefundene\nDiebesgut von BB oder entsprechend seiner Einlassung von\neinem Dritten, und zwar die Wurstdosen von einem Elias\nStB una die Zigaretten von einem Unbekannten unter\nPreis erworben habe. Von diesem Unbekannten hatte der\nBeschwerdeführer behauptet, er habe sich als Arbeiter der\nFirma Reemtsma ausgegeben und die Zigaretten als Deputatzuteilung bezeichnet. Letzteres hält das Landgericht für\nwiderlegt. Im übrigen hat es der Verurteilung wegen Hehlerei\nin beiden Fällen die Einlassung des Beschwerdeführers\nzugrunde gelegt, weil er hiernach Sachen, von denen er den\nUmständen nach annehmen mußte, sie seien mittels einer\nstrafbaren Handlung erlangt, seines Vorteils wegen angekauft\nhabe.\n\nHieraus ergibt sich, daß die Strafkammer nicht eindeutig\nden Hehlereitatbestand feststellen konnte, sondern, ohne\ndaß ihr das offenbar deutlich zum Bewußtsein gekommen ist,\neine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei\ngetroffen hat. Daß eine derartige Wahlfeststellung zulässig\n\n- 3 .—-\n\n-— 3.\n\nist, hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die neuere\nRechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 68,257,262) mehrfach anerkannt (BCHSt 1, 202: 304; 1,327 f2Z; 4,128 £$;\n12,386 ff = NJW 1959,856°).\n\nVoraussetzung für eine solche Wahlfeststellung ist,\ndaß bei Ausschöpfung aller Erkenntnismittel eine eindeutige\nFeststellung nicht möglich ist, und daß das Gericht die\nfeste Überzeugung gewonnen hat, der Ange’lagte müsse\nentweder das eine oder das andere Delikt begangen haben.\nFür die Überzeugung sbildung des Gerichts gelten bei\nWahlfeststeilungen im allgemeinen dieselben Regeln wie bei\neindeutigen. Daraus folgt. daß dass Gericht unglaubhafte\noder nur nicht wideriegte Angaben des Angeklagten grundsätzlich seiner Schuldfeststellurg nicht zugrunde legen\ndarf. Nur wenn naclı der Überzeugung des Gerichts für den\nFall, daß der Angeklagte den Diebstahl nicht selbst\nbegangen haben sollte, seine Darstellung richtig sein\nmuß, aus der der Tatbistanä der IIchlerei folgen würde, kann\nes bei einer Wahlfeststellung (anders als bei einer\neindeutigen) Angaben des Angeklaster der Verurteilung\nzugrunde legen, die ss nur für nicht widerlegt oder sogar\nfür unglaubhaft erachtet. ls darf deshalb für den Beweis des\nHehlereivorsatizes Umstände nicht verwerten, die nur vorlägen,\nwenn der Angeklagte die gestohlenen Sachen von derjenigen\nPerson erworben hätte, die er als Veräußerer bezeichnet,\nwährend das Gericht es für möglich hält, daß es eine\nsolche Person nicht gebe, der Angeklagte die Sachen, falls\ner sie nicht gestohlen habe. vielmekr von einer ganz\nanderen Person erworben babe. Hieraus folgt, daß bei Wahlfeststellungen besonders sorgfiltig zu prüfen ist, ob\nder Vermutungstatbestand des § 259 StGB in Frage kommt,\nsoweit sich die Vermutung nicht schen aus der Art der\nerworbenen Sachen ergibt,\n\n- 4b -\n\nTg\n\nu\n\nGegen diese Regeln, die der Senat bereits in seinem\nUrteil vom 23.Februar 1954 - 5 StR 722/53 -, abgedruckt\nNJW 1954,931 f, dargelegt hat, hat die Strafkammer verstoßen.\nSie verwendet, was zunächst den Erwerb der Wurstdosen\nanlangt, als Umstand im Sinne des § 259 StGB den Namen des\nangeblichen Verkäufers, obwohl sie nicht überzeugt ist, daß\nder Angeklagte die gestohlenen Dosen von Elias St ED\nerhalten hat. Im übrigen ist auch nicht einzusehen, inwiefern\nallein dieser Name geeignet sein sollte, auf einen strafbaren\nErwerb hinzudeuten. In Bezug auf die Zigaretten ist das\nLandgericht davon überzeugt, daß sie nicht von einem Arbeiter der Firma Reemtsma herrühren. Nur dann könnte jedoch\nallenfalls die Tatsache, daß es sich um zigaretten verschiedener Herstellerfirmen handelte, auf den Verdacht strafbarer\nHerkunft schließen lassen.\n\nAus diesen Gründen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Zuständigkeit des Landgerichts ist bisher\nersichtlich wegen besonderer Bedeutung des Falles\n(88 24 Abs.1 Nr.2, 74 Abs.1l Satz 2 GVG) angenommen worden.\nDiese kommt ihm jetzt nicht mehr zu, nachdem der Haupttäter BEP aus dem Verfahren ausgeschieden ist. ES ist daher\nnicht gerechtfertigt, statt des grundsätzlich zuständigen\nSchöffengerichts weiterhin das Landgericht entscheiden zu\nlassen. Auf die richtige Anwendung der §§ 74 Abs.l,\n\n24 Abs.l GVG ist auch im Revisionsrechtszuge zu achten,\nsoweit das Verfahrensrecht dies zuläßt (vgl.BVerfG\n\nNJW 1959,871). Aus diesem Grunde hat der Senat die Sache\nnach § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\n-5-\n\n- 5 -\n\nDer Gem ralbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen, jedoch die Urteilsformel dahin zu ergänzen,\ndaß der Angeklagte im Wege der Wahlfeststellung verurteilt\nworden ist (vgl.hierzu BGH NJW 1952,114).\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/5-str-479-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/5-str-479-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:36.177871+00:00"}}