{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-24_5_StR_428_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-24","aktenzeichen":"5 StR 428/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 428/59 2275 032\n\nImNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klauenpfleger Otto D uuuuuuuEEEEENEEENED\naus BEE,\ngeboren am EEE 1916 ir rm,\n\nwegen versuchter Notzucht i.T.m.vorsätzlicher Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.November 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBumdeszichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr MED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Lamdgerichts in Göttingen vom 3.Juli 1959\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nwar. aus folgenden Gründen aufzuheben:\n\n‘ Das Landgericht hat für das Revisionsgericht bindend\n\"festgestellt, daß der Angeklagte mit Gewalt versucht hat,\nFrau We zu nötigen, den Geschlechtsverkehr zu dulden,\nindem er sich auf sie warf, ihre Beine auseinanderdrückte\nund mit der Hand nach ihrem Geschlechtsteil griff, obwohl\nsich die Zeugin dagegen wehrte. Es fehlt aber, wie die\nRevision mit Recht bemängelt, die Feststellung, daß der\nAngeklagte auch von vornherein damit gerechnet hat, Frau\nVe sei nicht zum Geschlechtsverkehr bereit und leiste\nernsten Widerstand. Diese Feststellung kann auch nicht\ndem. Urteilszusammenhange entnommen werden. Die Strafkammer\nhält dem durch Alkohol etwas enthemmten Angeklagten bei\nder Strafzumessung zugute, \"daß er auch durch die zum Teil\nerotischen Äußerungen im Laufe des Abends noch mehr sezuell\nerregt worden sein dürfte\". Mit Recht weist der Verteidiger\ndarauf hin, daß das Gespräch, als die übrigen Gäste bereits\ngegangen waren, sogar die Person der Zeugin selbst betraf,\nwobei sie ihre ursprüngliche Bemerkung über angebliche\nSchwierigkeiten beim Geschlechtsverkehr dadurch abgeschwächt\nhabe, daß sie die Möglichkeit eines solchen mit ihrem\ngeschiedenen Ehemann andeutete. Hinzu kommt, daß die Zeugin,\ndie neben dem Angeklagten auf dem Sofa saß, sich nach hinten\nlehnte, um das Radiogerät auszuschalten. Aus den übrigen\nFeststellungen des Urteils läßt 'sich nicht :ohne weiteres\nder Schluß ziehen, der: Angeklagte habe in diesem Augenblick\nmit einem ernstlichen Wider stande gerechnet. Das kann\nauch nicht mit 'hinreichender Sicherheit aus dem Satz der\nUrteilsgründe gefolgert werden, e8s ‚sei erwiesen, \"daß\nder Angeklagte am fraglichen Abend schon, bevor er dann.\nallein mit der Zeugin Weg war, mit Gewalt Geschlechtsverkehr erzwingen wollte, so daß ihm auch ein solches\ngewaltsames Handeln, wie von der Zeugin WB bekundet,\n\n-3-\n\n- 3 -\ndurchaus zuzutrauen\" sei. Allerdings hat Frau Wow\ndem Angeklagten später unmißverständlich zum Ausdruck\ngebracht, daß sie mit ihm.nichts zu tun haben wollte,\nindem sie mit der linken Hand an seiner Krawatte zog und\nihm mit der anderen Hand ein Büschel Kopfhaare ausriß.\nDem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte\nsodann noch weitere Gewalt angewendet hat, um zu seinem\nziel zu gelangen. Wenn er der Frau WWW dann noch zweimal\nins Gesicht geschlagen hat, so konnte es sich hierbei um\neine Reaktion auf den ihm zugefügten Schmerz und die\nnunmehr erkannte und unerwartete Ablehnung seines Vorhabens\nhandeln.\n\nDie sonach auf die Sachrüge erforderliche Aufhebung\ndes Urteils erstrecrt sich auch auf die Verurteilung wegen\nKörperverletzung, weil die Strafkammer angenommen hat, sie\nstehe mit der versuchten Notzucht in Tateinheit. Der Schuldspruch ist daher nicht teilbar.\n\nAuf die weiteren sachlichrechtlichen Angriffe der\nRevision brauchte nicht eingegangen zu werden, insbesondere\nnicht auf die Rüge, das Landgericht habe nicht geprüft,\nob § 46 StGB anzuwenden sei.\n\nDie Zuständigkeit des Landgerichts ist bisher ersichtlich wegen der dem Angeklagten drohenden, die Zuständigkeit\ndes Amtsgericht überschreitenden Zuchthausstrafe (§ 24\nAbs.2 GVG) angenommen worden. Da nunmehr eine höhere Strafe.\nals ein Jahr Gefängnis gemäß § 358 Abs.2 StPO nicht in Frage\nkommt, ist es, weil die Sache auch nicht von besonderer\nBedeutung ist (§ 24 Abs.1 Nr.2 GVG), nicht gerechtfertigt,\nstatt des grundsätzlich zuständigen Schöffengerichts weiterhin das Landgericht entscheiden zu lassen. Hierauf. ist\nauch noch im Revisionsrechtszuge zu achten, soweit das\nVerfahrensrecht dies zuläßt (vgl.BVerfg NJW 1959,871). Der\n\n-4 —-:\n\n-4-\n\nSenat hat die Sache daher nach § 354 Abs.3 StPO an das\nSchöffengericht zurückverwiesen.\n\nAuch der Generalbundesanwalt hat beantragt, das\nUrteil aufzuheben.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/5-str-428-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/5-str-428-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:36.157275+00:00"}}