{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-24_5_StR_408_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-24","aktenzeichen":"5 StR 408/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 408/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gottfried M Em zus Ru Kreis\nveRBEB\ndort geboren am EEW 1927,\n\nwegen Betruges und Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ws\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 6.Juni 1959\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n2\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nI.\n\n‘Die Aufklärungsrüge der Revision ist unzulässig. Denn\nsie sagt nicht, welcher Beweismittel sich das Landgericht\nnoch hätte bedienen sollen (BGHSt 2,168).\n\nDie auf § 55 Abs.2 StPO gestützte Verfahrensrüge im\nSchriftsatz vom 9.November 1959 ist verspätet (§ 345 StPO),\nwäre im übrigen auch unbegründet (BGHSt 11,213).\n\nII.\nDer Sachbeschwerde hält das Urteil stand.\n\nl. Was die fortgesetzte Untreue zum Nachteil des\nMühlenbesitzers DEE petrifft, so ist der Revision\nzwar zuzugeben, daß die Strafkammer die Annahme eines\nFortsetzungszusammenhanges nicht begründet, insbesondere\nkeine Feststellungen über einen Gesamtvorsatz des Angeklagten (BGHSt 1,313,315) trifft. Der Angeklagte ist aber nicht\ndadurch beschwert, daß er nicht wegen dreier, sondern nur\nwegen eines Vergehens der Untreue verurteilt worden ist.\nDie Revision meint, daß \"die kriminelle Intensität bei\nBejahung des Fortsetzungszusammenhangs in der Regel größer\nsein wird als bei gelegentlichen Verfehlungen\". Das mag zwar\nim allgemeinen richtig sein. Im vorliegenden Falle kann\ndieser Gesichtspunkt aber nicht strafschärfend gewirkt\nhaben. Das entnimmt der Senat den Strafzumessungsgründen\nund der verhältnismäßig milden Ahndung mit zwei Monaten\nGefängnis und 50 DM Geldstrafe.\n\n2. Bei dem gemeinschaftlichen Betruge zum Nachteil\nder Firma WE & Co trifft es zwar zu, daß das Landgericht die Mittäterschaft nicht begründet. Diese ergibt\nsich aber aus seinen Feststellungen, die eine bloße Beihilfe\ndes Angeklagten ausschließen. Er leistete den wichtigsten\nTatbeitrag dadurch, daß er die Täuschung ausführte. Der\nunmittelbare Gewinn sollte zwar seinem Partner zukommen,\n\n- 3 —\n\n- 3. -\n\nder dem Angeklagten eine Belohnung von 150 DM versprochen\nhatte. Die betrügerische Absicht des Täters kann aber\nnach § 263 Abs.1l StGB auch dahin gehen, \"einem Dritten\neinen rechtswidrigen Vermögens vorteil zu verschaffen\".\n\n3. Die sonstige Prüfung des Urteils deckt keinen\nsachlichrechtlichen Fehler auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/5-str-408-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-24/5-str-408-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:36.140240+00:00"}}