{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-17_5_StR_484_59_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-17","aktenzeichen":"5 StR 484/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 484/59\n>\n\nImNzmen des Volkes 7&\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans RB zus Hoi»\n\ndort geboren an EB 1914,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.November 1959, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom 23.Juni\n1959 wie folgt ergänzt:\n\nDie notwendigen Auslagen des Angeklagten werden\nder Landeskasse auferlegt.\n\n2. Die Landeskasse trägt auch die Kosten des\nRechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen,\ndie dem Angeklagten durch das Revisionsverfahren\nentstanden sind. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\n{9}\n\n- 2 -\n\nGründe ss\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht die\nNichtanwendung des § 467 Abs.2 Satz 2 StPO. Nach dieser\nVorschrift sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren dargetan\nhat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt.\n\nDem Angeklagten war zur Last geiegt worden, sich Ende\n\n„sehädlinge' oder. der Hehlerei nach y 259 SteB dadurch schuldig\n\"gemacht. zu haben,. daß er fabrikneue Elektrogeräte an sich\n‚brachte,, die aus den geräumten Westgebieten, stammten. Er\n\nist aus. ‚diesem Grunde von, dem, Ss- ‚und Bolizeigericht‘ XXVI\nam 20, ‚Mei 1943 \"wegen Plünderung - s 259 RStGB\" rechts,\n\n.\n\nec %\n\nTiederaufnahne verfahren freigesprochen.\n\nhoc\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer ebenso wie in der Hauptverhandlung vor den\nSS- und Polizeigericht geltend gemacht, daß. er als\nAngehöriger einer Polizeihundertschaft im November oder\nDezember 19539 die Elektrogeräte in den von der Bevölkerung\nfreigemachten Westgebieten bei Dillingen/Saar käuflich\nerworben habe. Die Strafkammer ist im Gegensatz zu dem\nSS- und Polizeigericht zu der Überzeugung gelangt‘, daß\ndamals vielfach Geschäftsleute ihre im freigemachten\nGebiet zurückgebliebenen Waren holten und verkauften.\nDie bloße Tatsache, daß der Angeklagte im Besitz fabrikneuer Elektrogeräte aus den geräumten Westgebieten war,\nergibt bei dieser Sachlage keinen begründeten Verdacht\ndafür, daß der Angeklagte die Geräte durch‘ Plünderung\noder Hehlerei erworben hätte. Dieg gilt auch für die\n\nAussage des Zeugen er 7 des Stiefvaters des ‚Angeklagten,\nder bekundet hat, ‘der Angeklagte habe ihm damals bei\n\neinem Urlaub erklärt, er habe die Sachen im geräumten\n\n- 3-\n\n- 3-\n\nGebiet \"organisiert\". Die Strafkammer hat dem Zeugen nicht\ngeglaubt. Dies beweisen Inhalt und Fassung der Urteilsgründe. Das Urteil sagt zu der Aussage, abgesehen davon,\ndaß der Ausdruck \"organisieren\" mehrdeutig sei, habe der\nZeuge zugeben müssen, daß er den Angeklagten seinerzeit\n\naus Rache angezeigt habe, weil er meinte, der Angeklagte\nhabe ihn wegen Abhörens von Auslandssendern bei der\n\nGestapo angezeigt. Die Strafkammer hat auch aus diesem\nGrunde die Aussage nicht als Beweis angesehen, der zur\nÜberführung des Angeklagten ausreichen könnte. Als einziger\nAnhaltspunkt für einen Erwerb der Geräte durch Plünderung\noder Hehlerei bleibt hiernach der Umstand, daß der Angeklagt\nden Namen des Veräußerers nicht angegeben hat. Auch er\nkann bei der hier gegebenen besonderen Sachlage einen\nbegründeten Verdacht nicht rechtfertigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt 'Siemer\nSchmitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/5-str-484-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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