{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-17_5_StR_466_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-17","aktenzeichen":"5 StR 466/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_466/59\n\nImNamen des Vol kes\n\nIn der Strafsache\n\n2795 079\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Theodor K GEHE\n\naus BEE\ngeboren an EEE 1916 in LEER »\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.Februar 1959 wird\n\nverworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\nDie nach dem 5.Februar 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründest\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in\nelf Fällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu\nelf Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt.\nAußerdem hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten\nangeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolge.\n\n§ 245 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, daß die\nStrafkammer es unterlassen hat, die Akten des Arbeitsamtes\nzum Beweise dafür zu verlesen, daß der Angeklagte vom\n6.Mai 1955 bis zum 1. Juli 1955 bei der Firma Kurt vB,\nvom 1.Juli 1955 bis zum 31. Dezember 1955 bei der Firma\nLCD unä später bei den Firmen SED und Xo En\ngearbeitet 'habe und daß das Arbeitsamt die Aufgabe der\nArbeit bei der Firma ICE als berechtigt anerkannt habe,\nweil die Firma LUMEEB den Lohn \"schleppend\" gezahlt habe.\nIn der Hauptverhandlung vorliegende Akten sind herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO nur, wenn\nund soweit ein Prozeßbeteiligter beantragt, daß sie als\nBeweismittel \"benutzt werden sollen (vgl. RGSt 41,4,13;\nebenso BGH 4 StR 145/52 vom 18.Juni 1953; 3 StR 921/52 vom\n1.Oktober 1953; 5 StR 279/56 vom 30,.0ktober 1956). Die\nSitzungsniederschrift beweist, daß ein solcher Antrag hier\nnicht gestellt worden ist.\n\nDaß die Strafkamner durch die Nichtverlesung gegen die\ndem Tatrichter gemäß 8 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hätte, ist nicht erwiesen.\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte nach seiner\nHaftentlassung am 4.Mai 1955 zunächst bei der Firma\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nKurt EB, alsdann vom 1.Juli 1955 bis Ende Dezember\n1955 bei der Firma LIEB una später, nachdem er bis\nEnde Mai 1956 Arbeitslosenunterstützung bezogen hatte,\neinige Zeit bei der Firma SM und vom 25.September 1956\nbis zum 3.November 1956 bei der Firma KO tätie\nwar (UA S.7/8). Aus welchem Grunde die Strafkammer\nhierüber. noch Beweis durch Verlesung der Akten des\nArbeitsamtes hätte. erheben müssen, ist nicht ersichtlich.\n\nZur Beendigung der Tätigkeit des Angeklagten bei\nder Firma ICE steilt das Urteil fest, der Angeklagte\nhabe zum Ende ‚Dezember 1955 gekündigt, weil IS es\nabgelehnt habe, ihm einen Vorschuß von 200 IM zu geben\n(UA S.7). Die Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift ICE 215 Zeugen gehört. Der Senat kann\nnicht prüfen, ob dem Zeugen bei seiner Vernehmung vorgehalten worden ist, daß das Arbeitsamt die Aufgabe der\nArbeit durch den Angeklagten als berechtigt anerkannt\nhabe, weil die Firma IB den Lohn \"schleppend\" gezahlt habe. Ein solcher Vermerk braucht in der Sitzungsniederschrift nicht bekundet zu werden. Es.kann daher\nsehr wohl so gewesen sein, daß der Zeuge auf ent-\n‚sprechenden Vorhalt bekundet hat, der Iohn sei nicht\ntschleppend\" gezahlt worden, und daß die Strafkammer\nihm dies geglaubt hat. Zeugenaussagen in den Urteilsgründen mitzuteilen, ist der Tatrichter verfahrensrechtlich nicht verpflichtet. War es aber. so, dann\nbrauchte sich der Strafkammer nicht. aufzudrängen, von\nAmts. wegen weiteren Beweis durch Verlesung der Akten des\nArbeitsämtes zu ‚erheben, Wenn der Angeklagte oder sein.\nVerteidiger 'geltenä machen wollten, die Firma pe\nhabe den Lohn \"schleppend\" gezahlt, hätten ‚sie entsprechende Beweisamträge stellen sollen.\n\n\"Erfolglos ist auch der Einwand, § 245 StPO sei dadurch verletzt worden, daß die Strafkammer es unterlassen\nhabe, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung\n\n-4-\n\n-4-\n\nder Zeugin N von 6.Dezember 1958 zu verlesen. Das Urteil\nberuht nicht auf der Nichtverlesung.\n\nSoweit der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten Diebstähle und Unterschlagungen zum Nachteil der Frau N zur\nLast legt, ist das Verfahren vor der Hauptverhandlung auf\nAntrag der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Angeklagten\nund seines Verteidigers vorläufig eingestellt worden. Das\nUrteil ergibt, daß die Strafkammer diese Taten nicht verwertet hat. Auf die Bekundungen, die die Zeugin hierzu gemacht hat, kommt es daher nicht an.\n\nRichtig ist allerdings, daß die Zeugin weiterhin über\nihre Beziehungen zu dem Angeklagten ausgesagt hat, der Angeklagte sei während der Zeit ihres Zusammenlebens ein\nhalbes Jahr als Glasbläser beschäftigt gewesen. In dieser\nZeit habe er im großen und ganzen seinen Lohn an sie abgeführt. Hiervon geht aber auch das Urteil aus. Es stellt\nauf UA S.7 für die Monate Juli 1955 bis Dezember 1955 im\neinzelnen fest, welche Gelder aus dem Arbeitsverdienst des\nAngeklagten und den Unterhaltszahlungen, die Frau Nm von\nihrem Ehemann erhielt, \"für den gemeinsamen Lebensunterhalt\"\nvorhanden waren. Das kann nur so verstanden werden, daß\nnach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte den\nfestgestellten Arbeitsverdienst im großen und ganzen für\nden gemeinsamen Unterhalt verwandte. Dies beweist der\nUmstand, daß es in den Urteilsgründen anschließend heißt,\nim Januar 1956 sei der Angeklagte, der sich um keine neue\nArbeit bemühte und \"nunmehr seinen Lebensunterhalt von den\nUnterhaltsgeldern der Frau Nggi> bestritt\", auf den Gedanken\ngekommen, sich als Glasbläser selbständig zu machen. Inwiefern die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin NM hieran hätte etwas ändern\nkönnen, ist nicht ersichtlich. .\n\nDie Aussage der Zeugin N enthält auch keine Bekundungen, denen entnommen werden könnte, daß - wie die\nRevision behauptet - Frau Wi der böse Geist gewesen\n\n-5-\n\n„5 -\n\nwäre, der den Angeklagten zu den Taten veranlaßte, die\nGegenstand der Verurteilung sind.\n\n: Was in der Revisionsbegründung des Verteidigers und\ndes Angeklagten in verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Hinsicht sonst noch vorgetragen wird, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\n- Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das.\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt keinen Mangel\nsachlichrechtlicher Art erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/5-str-466-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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