{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-17_5_StR_464_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-17","aktenzeichen":"5 StR 464/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7915 008\n\n5 StR_464/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckerlehrling Siegfried S EB zus DEE,\ngeboren am NENNE 1940 in Damp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt r Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg (Jugendkammer) vom\n6.Juni 1959 wird verworfen,\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 6.Juni 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nKosten und Auslagen bleiben außer Ansatz.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Jugendkammer hat gegen den Angeklagten (Heranwachsenden) wegen versuchten Mordes, unter Anwendung des\n'§ 51 Abs.2 StGB und der §§ 17 Abs.2, 105 JGG eine Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Seine\nRevision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, kann\njedoch keinen Erfoig haben,\n\nNach den Feststellungen ist der Intelligenzgrad des\nAngeklagten unterdurchschnittlich; psycho-sexuell und\npeycho-charakterlich ist er ungenügend ausgeformt. Er\nlernte die 25jährige Schülerin Anita U kennen’ und\nging öfter nit ihr spazıeren, ohne daß es zu Intimitäten\nkam. Auf Grund der mit dem Mädchen geführten Gespräche\nentstand in ihm der eingebildete Verdacht, Anita sei - von\neinem anderen Mann -— schwanger und er könne nun als ihr\nzeitlich \"letzter Freund\" auf Unterhalt in Anspruch genommen werden. Ferner hatte er die - ebenfalls unbegründete -\nBefürchtung, Anita werde ihn auf Grund seiner Redereien\nwegen Fahrzeugmißbrauchs anzeigen. Deshalb beschloß er, sie\numzubringen,. Er verabredete sich wieder mit Anita und ging\nmit ihr bei einbrechender Dunkelheit zu einer einsamen Stelle,\nEr legte ihr zunächst, unter einem Vorwand, eine Krawatte\num den Hals und zog so kräftig, daß Anita ohnmächtig\nzusammensank. Dann versetzte er ihr mit einem Kartoffelschäler einen - nicht sehr heftigen - Stoß in den Rücken,\nder zudem möglicherweise mit dem Griff anstatt mit der Spitze\nausgeführt wurde. Als Anita wieder zu sich kam, sagte er ihr,\ner wolle sie umbringen. Das Mädchen, das sich des Ernstes\nder Situation bewußt geworden war, ‚bat den Angeklagten\nflehentlich, doch von ihr abzulassen. Als sie, erschöpft wie\nsie war, aus einem Graben Wasser trinken wollte, kam der\nAngeklagte, \"der nach wie vor zur Ausführung der Tat entschlossen war\", nun auf den Gedanken, Anita im Graben zu\n\n-3-\n\n-3-\n\nertränken,. Beim Ringen kamen sie zu Fall, wobei er das\nMädchen mit seinen Knien zwischen sich nahm. Da er \"die\nTat\", die er einmal angefangen hatte, \"auch zu Ende führen\nwollte\", schickte er sich an, erneut seine Hände um den\nHals des Opfers zu legen, als er den Lichtschein eines\nFahrrades bemerkte. Aus Angst, nunmehr entdeckt zu werden,\nsprarig er auf und lief davon,\n\nII,\n\nDie Jugendkammer legt dar, daß ein Mordversuch\n(Verdecken einer Straftat; Heimtücke) vorliege, von dem der\n- bis zuletzt zur Tötung entschlossene - Angeklagte unfreiwillig zurückgetreten sei, Diese Ausführungen sind\nrechtlich nicht angreifbar,.\n\nDie Verteidigung beruft sich nun auf folgende Wendung\nder Strafzumessungserwägungen: \"Zum Tathergang ist zu\nbemerken, daß die Intensität des Tötungswillens des Angeklagten im Verlauf der Versuchshandlungen erheblich\nnachließ, so daß die Jugendkammer Zweifel daran hat, ob\nder Angeklagte überhaupt in der Lage gewesen wäre, die\nKraft zur Vollendung des geplanten Verbrechens aufzubringen\"\n(UA S.14). Diese Darlegung steht jedoch zu den übrigen\nUrteilsfeststellungen nicht in Widerspruch; sie ist nur\netwas mißverständlich gefaßt. Denn es kann nicht angenommen\nwerden, daß der Tatrichter durch diese beiläufige Zumessungs-Erwägung seinen‘ Schuldspruch-Feststellungen die\nGrundlage entziehen wollte, Die Jugendkammer hat vielmehr\noffenbar nur - als strafmildernd - berücksichtigt, daß im\n„Verlauf des Geschehens die Angriffe des nach wie vor zur\nTötung entschlossenen Angeklagten schwächer wurden, und\ndaß, auch wenn er bei seiner letzten Attacke nicht gestört.\nworden wäre, er möglicherweise nicht die Kraft aufgebracht\nhätte, das Mädchen zu töten. Dies stand der Annahme eines\nstrafbaren Tötungsversuchs in keiner Weise entgegen. Die\nDeutung der Revision, der Angeklagte habe schon vor dem\n\n-4-\n\n-4-\n\nAuftauchen des Radfahrers 'von sich aus von seinem Vorhaben\nAbstand genommen, weil er nicht mehr wollte, widerspricht\nden Feststellungen.\n\nDie Verteidigung versucht, das Gesamtgeschehen in\neinzelne Phasen zu zerlegen, Der Tatrichter hat jedoch\ndas Ganze als eine natürliche Handlung angesehen, Dies\nwar rechtlich möglich, beschwert jedenfalls - anders als\nim Fall BGHSt 10,129 ff - den Angeklagten nicht. Übrigens\nwar auch der letzte vom Angeklagten eingeleitete Angriff,\nwenn er für sich allein beurteilt würde, durchaus ebenfalls\nein Tötungsversuch.\n\nWas die Revision über das Auftreten und Verhalten des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung vorträgt, findet in den\nUrteilsfeststellungen keine Stütze, Die Jugendkammer erwähnt in anderem Zusammenhang selbst, daß der Angeklagte\nzum Aufschneiden neigt (UA S.5,6,8). Dieser Umstand ist\nihr also nicht entgangen, als sie, ersichtlich in Übereinstimmung mit dem als Sachverständigen zugezogenen\nPsychiater und Neurologen das Geständnis des Angeklagten\nals unzweifelhaft der Wahrheit entsprechend wertete\n(VA S.11).\n\nAuch die Verneinung von Zurechnungsunfähigkeit\n(§ 51 Abs.1 StGB) läßt keinen Rechtsverstoß erkennen.\n\n-5-\nIII.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen,\n\nEs erschien angemessen, von der Vorschrift des § 74 JIGG\nGebrauch zu machen (§ 109 Abs,2 JGG).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/5-str-464-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/5-str-464-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.869167+00:00"}}