{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-17_5_StR_458_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-17","aktenzeichen":"5 StR 458/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 458/59\n\n219, 077\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Postfacharbeiter Uwe C EBD aus Teium,\n\ndort geboren am ED 1935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u,a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 23.Juni 1959 wird\nverworfen,\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 23.dJuni 1959 in\ndieser Sache erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe\nangerechnet.\n\nKosten und Auslagen bleiben außer Ansatz,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGrürde:\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit fast zwanzig\nJahre alten Angeklagten wegen Mordes - Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes -— und wegen Amtsunterschlagung zu einer Jugenästrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\nI.\nMit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision, die\n\nJugendkammer habe § 244 Abs.2 StPO verletzt, weil kein\närztlicher Sachverständiger darüber vernommen worden sei,\n\nob es nicht möglich sei, daß der Angeklagte die Würgegriffe,\ndie zum Tode der Prostituierten HB zeführt haben,\nin einem \"präorgastischen Krampfzustande\" vorgenommen habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat einen\närztlichen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten gehört, Dr Vortrag der Revision läuft\ndamit im Ergebnis auf die Beanstandung hinaus, der Tatrichter\nhabe die von der Revision angeschnittene Frage nicht mit\ndem Sachverständigen erörtert, Das kann vom Revisionsgericht\nnicht geprüft werden, Die Verfahrensrüge kann nicht darauf\ngestützt werden, daß ein benutztes Beweismittel nicht völlig\nausgeschöpft worden sei (vgl. BGHSt 4,125,126).\n\nIl,\n\nAuch die Sachrüge hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Jugendkammer ist überzeugt, der Angeklagte habe\n\"den von ihm als möglich vorausgesehenen Tod seines Opfers\nin Kauf genommen\". Die Revision meint, die Feststellung\nergebe nicht ausreichend, daß der Angeklagte mit bedingtem\nVorsatz gehandelt habe. Vielmehr müsse der Täter den als\nmöglich vorgestellten Erfolg auch innerlich gebilligt und\nihn damit für den Eintritt seines Erfolges gewollt haben,\n\n- 3.\n\n-3-\n\nDas trifft zwar zu. Es braucht aber nicht gerade\nmit den von der Revision wiedergegebenen Worten festgestellt\nzu werden. Hier ergeben jedenfalls die Urteilsgründe, daß\nder Angeklagte mit dem Tode der Frau HB einverstanden\nwar, ihn also billigte, Er wollte um jeden Preis zu seiner\ngeschlechtlichen Befriedigung kommen, ohne hierbei irgendwie\ndurch die Abwehrbewegungen seines Opfers gestört zu werden,\nAlles andere, auch den Tod seiner Partnerin, nahm er, um\nsein Ziel zu erreichen, in Kauf. Er war also auch hiermit\neinverstanden, billigte somit diese Folge.\n\nDiese Billigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß\nder Tod dem Angeklagten vielleicht - wie die Revision\nvorträgt - an sich unerwünscht war, daß er \"den Nichteintritt erhoffte\", Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben\nsein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht\nist (BGHSt 7,363,369).\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz stehen auch nicht im Widerspruch zu der weiteren\nFeststellung, daß der Angeklagte vorher die Absicht gehabt\nhabe, den Versuch des Geschlechtsverkehrs aufzugeben. Das\nschließt nicht aus, daß er sich bei dem späteren Versuch, zu\ndem ihn Frau He bewogen hat, entschlossen hat, mit\nallen Mitteln zur Befriedigung zu kommen, Hierbei spielt es\nauch keine Rolle, daß sein Opfer zum Geschlechtsverkehr\nbereit war und sich nur von den Würgegriffen befreien wollte,\nDer Angeklagte konnte dennoch damit rechnen, daß sie später\nden Verkehr wieder unterbrechen wolle, und das auf jede\nWeise zu verhindern suchen,\n\n2, Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat die\nJugendkammer auch zutreffend angenommen, daß der Angeklagte\nzur Befriedigung seines Geschlechtstriebes getötet hat, Auch\ndie Revision geht mit dem Landgericht im Anschluß an das\nin BGHSt 7,353 abgedruckte Urteil des Bundesgerichtshofes\nvom 8.Juni 1955 davon aus, daß zur Befriedigung des Geschlechtstriebes nicht nur derjenige tötet, der schon im Töten\n\n-4-\n\n-4-\n\ngeschlechtliche Befriedigung sucht, sondern auch, wer die\nTodesfolge jedenfalls während der Tat in seinen Willen\naufnimmt, üm danach seine geschlechtliche Lust an der\nLeiche zu befriedigen. Das ist im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision ausreichend festgestellt. Daß der Angeklagte\nnicht auf jeden Fall die Apsicht gehabt hat, sich an der\nLeiche zu befriedigen, steht dem nicht entgegen. Es muß\nals genügend angesehen werden, daß er es \"gegebenenfalls\"\nwollte. Er mußte als Mörder bestraft werden, wenn er\n\nzur Befriedigung seines Geschlechtstriebes \"über Leichen\nging\" (Lange, JR 1950,619).\n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich auch, daß der\nAngeklagte \"bezüglich der Nordqualifikation\" vorsätzlich\ngehandelt hat. Wenn die Jugendkammer ausdrücklich sagt,\ndaß der Angeklagte die Todesfoige noch während der Tat\nin seinen Willen aufgenommen habe, um auf jeden Fall zu\nseiner geschlechtlichen Befriedigung zu gelangen, so ergibt\nsich hieraus, daß sich der Angeklagte gerade des Beweggrundes bewußt war, der seine Tat als Mord kennzeichnet,\n\n3. Die - wenn auch eingeschränkte -— strafrechtliche\nVerantwortlichkeit ist ebenfalls ausreichend festgestellt.\nIn sachlichrechtlicher Beziehung kann sich die Revision\nnicht darauf berufen, der Angeklagte habe die tödlichen\nWürgegriffe in einem präorgastischen Krampfzustand vorgenommen. Das Landgericht hat das Gegenteil festgestellt.\nDaran ist das Revisionsgericht bei der sachlichrechtlichen\nPrüfung des Urteils gebunden (§ 337 StPO).\n\n4. Da diese Prüfung im übrigen auch für die von der\nRevision nicht im einzelnen angegriffene Verurteilung wegen\nAmtsunterschlagung keine Rechtsfehler ergeben hat, war\n\ndie Revision zu verwerfen, .\n\n-5-\n\nGemäß §§ 109, 74 JGG ist davon abgesehen worden, den\nAngeklagten mit Kosten und Auslagen zu belasten.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/5-str-458-59","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/5-str-458-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.849437+00:00"}}