{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-17_5_StR_456_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-17","aktenzeichen":"5 StR 456/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 456/59\n\n2194 940\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Weber Karl-Heinz FT EED zus Oo EREEEEED,\ndort geboren am EB 1920,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr mw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 14.Juli 1959 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 14.Juli 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wesen Betruges im Rückfalle in\nTateinheit mit Amtsanmaßung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen von\n10 und 30 DM verurteilt worden, Das Landgericht hat den\nStrafbefehl des Amtsgerichts in Osnabrück vom 25.Mai 1957\nfür \"weggefallen\" erklärt und die bereits gezahlte Geldstrafe von 40 DM auf die jetzt verhängten Geldstrafen angerechnet,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen\nStrafrechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verurteilung im Falle Be\n\n1, Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem dagegen,\ndaß er wegen Betruges (im Rückfalie) verurteilt worden ist.\nIn Betracht komme allenfalls eine Bestrafung nach § 2§ 9 StGB.\nInsoweit sei die Strefklage aber durch den Strafbefehl vom\n25.Mai 1957 bereits verbraucht, weil das Vergehen der Pfandkehr keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalte, die\neine erhöhte Strafbarkeit begründen könnten.\n\na) Im allgemeinen trifft es zwar zu, daß ein Täter,\nder eine polizeiliche Beschlagnahme vortäuscht und so den\n\nGewahrsam an einer Sache erlangt, diese Sache \"wegnimmt\"\nund nicht mittels Betruges an sich bringt (BGH II ZR 49/51\nvom 16,April 1952 = BGHZ 5,365 = NJW 1952,782; 4 StR 867/51\nvom 2.Mai 1952 = NJW 1952,796); dabei macht es begrifflich\nkeinen Unterschied aus, ob der Geschädigte die Wegnahme\nlediglich duldet oder ob er die Sachen auf Verlangen des\nTäters diesem aushändigt. Maßgebend ist allein die Willensrichtung des Geschädigten (BGH aa0.).\n\n‚Die Feststellungen des vorliegenden Falles ergeben\njedoch, daß hier die Verurteilung wegen Betruges zu Recht\nbesteht. Denn entsprechend dem Verhalten und dem Willen des\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nAngeklagten hat sich die geschädigte Vermieterin - Frau\nBED -— bei ihrer Vermögensverfügung nicht durch die\nErwägung beeinflussen lassen, ihr bleibe wegen drohender\nBeschlagnahme nichts anderes übrig, als den Koffer freiwillig herauszugeben. Das zeigen insbesondere die bei der\nrechtlichen Würdigung nachgeholten Feststellungen, die sich\nmit den anderen Feststellungen des Urteils durchaus vertragen. Danach war die Geschädigte überzeugt, sie werde\nbei einer durch den Angeklagten veranlaßten Versteigerung\nam ehesten zu ihrem Gelde kommen; aus diesem Grunde.hat\nsie ihm sogar noch die Hilfe ihres Sohnes beim Tragen des\nschweren Koffers angeboten,\n\nIhre Vermögensverfügung beruhte also auf einem freien,\n‚nur durch Irrtum beeinfiußten Willensentschluß,.\n\nb) Ebenfalls vergeblich wendet sich die Revision gegen\ndie Annahme des Landgerichts, zwischen Frau Bumann und\nihrem Untermieter sei ein vertragliches Pfandrecht zustande\ngekommen, Die Auslegung der Willenserklärungen beider\nBeteiligten war Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht\nkann nur die bürgerlichrechtlichen Folgerungen aus diesen\nFeststellungen sowie die Frage prüfen, ob die Feststellungen\nunter Verletzung allgemeiner Rechtsregeln getroffen worden\nsind. Beides scheidet hier aus. Was die Revision insoweit\nvorbringt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung als\nsolche und ist deshalb unzulässig.\n\n‘2, Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat auch\n\nim übrigen sowie in Bezug auf die tateinheitliche Verurteilung\n\nwegen Amtsanmaßung keine Rechtsmängel erkennen lassen,\n\nII. Verurteilung in Falle Sg:\n\nFrau Gelb war (seit vielen Jrhren schon) in einer\nGärtnerei als Hilfsarbeiterin tätig. Dies erfuhr der. An-\n\ngeklagte, der Frau CE nicht näher kannte. Er unterrichtete\n\nsich über ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihre Umgebung\n\n-4-\n\n-4A-\n\nund ging dann am 4.Februar 1959 nachmittags zur Wohnung\n\ndes Ehepaars CEEB. Dort stellte er sich als Finenzbeamter MED von Finanzamt in Osnabrück vor und behauptete,\ner kenne die Eheleute gut, Da er Einzelheiten aus dem\nBekanntenkreis und über die Verhältnisse des Ehepaars wußte,\nfaßten beide Vertrauen und glaubten ihm auch sein weiteres\nVorbringen: Frau CMEB sei beim Finanzamt angezeigt worden,\nweil sie jahrelang keine Steuern für ihre Tätigkeit als\nHilfsarbeiterin gezahlt hätte, Sie müsse ihre Steuerschuld\nnachzahlen und außerdem mit einer Geldstrafe von etwa\n\n300 DM rechnen. Ihm, dem Angeklagten, ginge es nur darum,\n\ndie Eheleute als Nachbarn vor Ungelegenheiten zu bewahren,\nDies sei mit Hilfe seines ”ollegen, des Kassierers, möglich,\nBis zum nächsten Morgen müsse die Steuerschuld von 461 DM\naber bei ihm im Finanzamt auf Zimmer 71 abgeliefert sein,\ndamit er sie noch rechtzeitig an den Kassierer weitergeben\nkönne. Er wäre auch bereit, das Geld gleich mitzunehmen,\n\n\"In ihrer Unkenntnis in Dingen des Steuerrechts und der\nfiaanzbehördlichen Gepflogenheiten sowie auf Grund des Auftretens des Angeklagten kamen den 68 und 71 Jahre alten\nEheleuten GW» nicht die geringsten Zweifel daran, daß\nsie tatsächlich eine Steuerschuld zu zahlen hätten und daß\nes sich bei dem Angeklagten um einen Finanzbeamten handelte,\nder ihnen aus nachbarlichem und menschlichem Wohlwollen\nhelfen wollte, Da sich der Ehemann CE für den anderen\nMorgen bereits etwas anderes vorgenommen hatte, händigte\n\ndie Ehefrau CB iem Angeklagten den Betrag von 461 DM aus.\nSie ließ sich weder eine Legitimation des Angeklagten\n\nzeigen noch eine Quittung geben, weil sie volles Vertrauen\nzu dem Angeklagten hatte.\" (UA S,16)\n\nBei der rechtlichen Yüräigung wird im Urteil u.a,\nfolgendes ausgeführt: ‘\n\n\"Die Mitteilung des Angeklagten an die Eheleute\nCE, daß ihnen möglicherweise eir. Steuerstrafverfahren drohe, das er möglicherweise\n\n-5-\n\nabwenden könne, ist hier keine Drohung mit einem\nempfindlichen Übel im Sinne des § 253 StGB. Die\nEinschüchterung tritt hier nur als Nebeneffekt\n\neines selbständigen Täuschungsaktes in Erscheinung.\nNach Überzeugung der Strafkammer ging die Willensrichtung des Angeklagten dahin, die Eheleute GC\nunter Vorspiegelung einer in Wahrheit nicht\nbestehenden Steuerschuld und seiner Finanzbeanteneigenschaft zur Zahlung des Steuerbetrages an ihn\n\nzu bewegen, indem er sich unter Hinweis auf das\nSteuerstrafverfahren als angeblich wohlmeinender\n\nund uneigennütziger Ratgeber das Vertrauen der\nEheleute erschlich, Ihm ging es also nicht darum,\nZwang auf die Entschließung der Eheleute Ce\nauszuüben und ihnen seinen eigenen Willen aufzudrängen, sondern sie zu eigener, allein durch Täuschung\nund Irrtum beeinflußter Entschließung zu veranlassen.\nDie Vorstellungen, die die Entschließung der Eheleute GEB bewirkt haben, beruhen entscheidend\nauf Täuschung, Der Angeklagte hat den Eheleuten\nCE nicht geäroht, sondern sie von der Not-.\nwendigkeit ihres Verhaltens durch Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen überzeugt. Die Eheleute CAD\nfühlten sich deswegen auch nicht erpreßt, sondern\n freundschaftlich beraten\" (UA S.18/19).\n\nNach Meinung der Revision steht diese Begründung\n\"im Widerspruch zu der allgemeinen Lebenserfahrung und\n“zu den sonstigen Feststellungen des Urteils\", Es komme\nnur. eine Verurteilung wegen Erpressung, nicht aber wegen\nBetruges in Betracht. Ein Steuereinziehungsverfahren stelle\nan sich schon ein erhebliches Übel dar, ganz sicherlich sei\naber die Zahlung einer Strafe von 300 DM ein empfindliches\nÜbel. Der Eintritt des Übels sei allerdings \"von einem\nNichttätigwerden des Angeklagten abhängig\" gewesen. Eine\n\n-6-\n\n6 -\n\nUnterlassung des Täters reiche aber für das Vergehen der\nErpressung selbst dann aus, wenn eine Pflicht zum Handeln\nnicht bestehe. Der Beschwerdeführer verweist insoweit auf\ndie bei Schönke/Schröder, StGB 8.Aufl. unter § 253 Anm.III\n1 b vertretene Auffassung,\n\nDiese Meinung wird aber von der herrschenden Lehre\nsowie der Rechtsprechung nicht geteilt. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts\nentschieden, daß eine Unterlassung der Hilfeleistung nur\ndann ein Übel im Sinne von § 253 StGB ist, wenn eine Pflicht\nzum Handeln besteht (1 StR 682/53 vom 29.Januar 1954;\n\nRcSt 72,75; GA 43,125). \"Weist der Täter das Opfer nur auf\nein bereits ohne Zutun des Täters drohendes oder angeblich\nbevorstehendes Übel hin, zu dessen Abwendung er nur seine\nHilfe verspricht, so droht er nicht, daß er selbst ein\n\nÜbel zufügen werde, sondern kündigt nur an, daß er Hilfe\nunterlassen, sich also untätig verhalten werde, wenn seine\nForderung nicht erfüllt werde\" (BGH aa0.). Der Senat tritt\ndieser Auffassung bei. Im vorliegenden Falle war also das\nMittel zur Beeinflussung des Willens der Eheleute nicht eine\nDrohung mit einem Übel, welches der Angeklagte hätte verwirklichen können, sondern die Täuschung, er könne und werde\netwas tun, um ihnen zu helfen.\n\n- T-\n\nDa die übrigen Revisionsangriffe sich in unzulässiger\nWeise nur gegen die Feststellungen wenden, und weil auch\ndie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel ergeben hat, war die Revision entsprechend dem\nAntrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/5-str-456-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/5-str-456-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.826066+00:00"}}