{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-17_5_StR_454_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-17","aktenzeichen":"5 StR 454/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Wi\n\nStR 454\n\n2\n794 03\n7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Fritz P ED zu: ram,\n\ngeboren am EEEEED 1941 in num\n- Sachbezeichnung: FEB u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.November 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten PD\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n5.Mai 1959, soweit es diesen Angeklagten verurteilt\nhat, samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen PB an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründes3z\n\nDie Jugendkammer hat den zur Tatzeit 16 Jahre alten\nAngeklagten wegen mehrerer gemeinschaftlich begangener\nschwerer, teils vollendeter, teils versuchter Diebstähle\nund eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls zu einer\nJugenästrafe von zehn Monaten verurteilt.\n\nDie von der Revision des Angeklagten erhobene Sachrüge\nhat Erfolg, so daß auf die Verfahrensbeschwerde nicht\neingegangen zu werden braucht.\n\nMit der Sachrüge wendet sich die Revision mit ihren\nEinzelausführungen nur gegen die Ausführungen der Jugendkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. In\nder Tat sind auch nur in dieser Beziehung Bedenken zu\nerheben.\n\nAllerdings vermag der Senat der Revision insoweit\nnicht zu folgen, als sie sich dagegen wendet, daß die Jugendkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1l und 2 StGB verneint\nhat. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich, weil die\nVoraussetzungen des § 3 JGG nicht ausreichend dargetan sind.\n\nDer Angeklagte, der im Alter von fünf Jahren an\nKopftyphus erkrankt war, hat ausweislich der Urteilsgründe\nnicht einmal das Ziel der Hilfsschule erreicht, kann kaum\nlesen und schreiben und ist schwachsinnig (leichten bis\nmittleren Grades). Er ist haltschwach und leicht beeinflußbar\nund fühlt sich wegen seiner dürftigen Anlagen hinter anderen\nAltersgenossen zurückgesetzt. Trotz dieser geistigen Defekte\n- so heißt es in den Urteilsgründen -— ist der Angeklagte\nzur Zeit seiner Straftaten nach seiner sittlichen und\ngeistigen Entwicklung reif genug gewesen, das Unrecht der\nTaten einzusehen und bei Einschaltung der erforderlichen\nHemmungen auch nach dieser Einsicht zu handeln. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG sei deshalb\nbei ihm gegeben.\n\n- 3.\n\n-3-\n\nDamit ist die Verantwortlichkeit des jugendlichen\nAngeklagten nach § 3 JGG nicht ausreichend dargetan. Ein\nJugendlicher ist nur dann verantwortlich, wenn er nach\nseiner sittlichen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht\nder Tat einzuschen. Sittlich reif ist ein Jugendlicher nicht\nschon dann, wenn er weiß, was er tut, sei verboten. Das\nweiß bei einem Diebstahl jeder Achtjährige. Gleichwohl\nist das Strafrecht noch für lange Zeit auf ihn nicht\nanwendbar. Gerade bei einem derartig Zurückgebliebenen\nmüßte dargetan werden, inwiefern er sich von einem\nnormalen Dreizehnjährigen unterscheidet. Zur sittlichen\nReife gehört, daß der Jugendliche die Verbotskenntnis\ngefühlsmäßig richtig verarbeitet hat, daß er den Ernst\nsittlicher Forderungen empfinden kann (vgl.Urteil des\nSenats vom 21.Februar 1956 - 5 StR 543/55 - mitgeteilt\nbei Herlan GA 1956,345 ‚und Dallinger/Lackner, Rechtsprechung\nzum Jugendgerichtsgesetz, § 53 Nr.1l und 3, ferner Urteil\nvom 15.Mai 1956 - 5 StR 127/56 - Entscheidungen aus dem\nJugend- und Familienrecht (EJF) C I Nr.3 mit Anm.v.Kohlhaas).\nDies folgt nicht schon daraus, daß er wegen früherer\ngleichartiger Taten bestraft oder gemaßregelt worden ist.\n\nDas stellt das Urteil, in dem es an anderer Stelle\nnoch heißt, der Angeklagte sei auch bei seinem dürftigen\ngeistigen Entwicklungsstand durchaus in der Lage, bei\npflichtgemäßer Anspannung seiner Willenskräfte die\nerforderlichen Hemmungen einzuschalten, er habe das volle\nBewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns gehabt, nicht\nausreichend fest. Bei einem geistig erheblich zurückgebliebenen Jugendlichen wie dem Angeklagten, der noch dazu bei\nden Straftaten offenbar immer nur Mitläufer war, hätte\nes jedoch einer eingehenderen Begründung der sittlichen\nReife bedurft.\n\nDas Urteil mußte daher, soweit es den Beschwerdeführer\n\n-4-\n\n-4-\n\nPO betrifft, aufschoben werden. Die Zurückverweisung\n\nan das Jugendschöffengericht beruht auf § 354 Abs.3 StPO,\n§§ 40,41 JGG.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchnitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/5-str-454-59","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-17/5-str-454-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.805080+00:00"}}