{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-10_5_StR_485_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-10","aktenzeichen":"5 StR 485/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n5 StR 485/59\n\n194 906\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans, genannt Johann S GEEEREEEEEENED\naus NEED, seboren an EEE 1925 in Sum.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.November 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter, k\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom 7.August 1959\nim Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht in Hannover\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Verbrechens nach § 176\nAbs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach\n§ 175a Nr.3 StGB und wegen eines Verbrechens nach § 176\nAbs.l Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen\nnach § 175a Nr.3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nZuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung der Strafe, hat aber im\nübrigen keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet.\n\n1. Fall_ Ip:\n\nDer Angeklagte hat mit seinem unzüchtigen Tun unmittelbar auf den Körper des Knaben eingewirkt. Entgegen der\nMeinung der Revision kommt es also auf eine \"geflissentliche\nBetrachtung\" hier nicht an. Auch sonst bestehen keine Bedenken\ngegen die Anwendung des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung nach § 175a Nr.3 StGB\nist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit\ntrifft es allerdings zu, daß der Schüler Iwvor den\nAngeklagten gewarnt worden war und ihn auch alsbald mit einem\nStein abgewehrt hat. Bei der rechtlichen Würdigung (UA S.7/8)\nstellt das Landgericht aber fest, das Kind sei \"durch\nsexuelle Reden und Zeigen von Bildern so in seinem Willen\nbeeinflußt\" worden, daß es dem Angeklagten \"folgte und die\nVornahme unzüchtiger Handlungen (Reiben des Geschlechtsteils\nan seinem Bein), wenn auch nur kurze Zeit, geschehen ließ\".\nDer Junge ist also der Verführung des Angeklagten erlegen.\nDiese Feststellung bindet das Revisionsgericht ohne Rücksicht darauf, daß sie erst bei der zechtlichen Würdigung\ngetroffen wird. Ebenfalls bedeutungslos ist es, ob die\nFolgerung des Landgerichts fernliegt oder nicht, weil\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nbereits jeder denkgesetzlich mögliche Schluß vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden darf. Schließlich handelt\nes sich hier auch nicht wegen der Kürze der Berührung mit\ndem Geschlechtsteil um einen bio3en Versuch. Denn das\nVorgehen des Angeklagten war der Art und Weise nach so\nintensiv, daß es nicht auf die Dauer der Berührung ankommt.\n\n2. Fall W !\n\na) Soweit sich die Revision von den Feststellungen\nentfernt, ist ihr Vorbringen unzulässig.\n\nb) Es trifft zu, daß nicht jeder Kuß auf die Lippen\neines Kindes unzüchtig ist. Dies hängt vielmehr von den\nUmständen des Falles ab (BGH NJW 1952,554). Hier bestand\nnach den Feststellungen des Urteils kein Anlaß zu Zärtlichkeiten harmloser Art. Die vorangegangenen unzüchtigen\nÄußerungen des Beschwerdeführers kennzeichnen im übrigen\nseine Gesinnung klar als die eines Mannes, dem es gerade\nauf die Vornahme von Handlungen ankam, die objektiv das\nScham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung\nverletzen. Hierzu kommt schließlich, daß der Angeklagte\nden Jungen erst kurz zuvor kennengelernt hatte, dieser\nihm also verhältnismäßig fremd war. Unter solchen Umständen\nist es aber unzüchtig, wenn ein Mann einen Knaben, der\nbereits zwölf Jahre alt ist, auf den Mund küßt, auch wenn\nes sich nicht um einen Zungenkuß handelt.\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Schuldsprüche bestehen also in beiden Fällen nicht.\n\nII.\nDie Strafaussprüche aber mußten aufgehoben werden.\n\na) Das Landgericht verwertet strafschärfend u.a., der\nAngeklagte habe \"schon als Soldat im Kriege seine Pflicht\nnicht getan\". Damit ist gemeint, daß er (nach seinen\nAngaben) wegen unerlaubter Entfernung von der Truppe zum\nTode verurteilt worden war. Dies darf jedoch aus Rechts-\n\n-4-\n\n-4-\n\ngründen nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.\nDenn alle Vermerke über ausschließlich militärische\nVerbrechen oder Vergehen sind nach § 5 Abs.1 in Verbindung\nmit § 1 Abs.4 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3.Juni 1947 (VOBl BZ 68 ff) von Amts wegen\n\nim Strafregister zu tilgen. Darin kommt der gesetzgeberische\nwille zum Ausdruck, daß Verurteilungen wegen solcher\nStraftaten keine strafrechtliche Bedeutung mehr haben\nsollen. Der Grund hierfür liegt in ihrer Art und in den\npolitischen Verhältnissen der Zeit, in der sie begangen\nwurden. Im vorliegenden Falle ist es deshalb anders als\n\nbei sonstigen getilgten Strafvermerken, die unter Umständen\nbei der Strafbildung berücksichtigt werden können.\n\nIm übrigen steht anscheinend noch nicht einmal sicher\nfest, daß der Angeklagte wirklich wegen unerlaubter Entfernung von der Truppe verurteilt worden ist. Die Strafzumessungsgründe verweisen insoweit lediglich auf den\n\"Lebenslauf\" des Beschwerdeführers. Bei der Wiedergabe\ndes Lebenslaufes heißt es aber im Urteil, der Angeklagte\nsei \"nach seinen Angaben\" wegen unerlaubter Entfernung\nvon der Truppe zum Tode verurteilt worden. Ein solcher\n\"Zusatz fehlt bei der Mitteilung der übrigen Tatsachen aus\ndem Leben des Angeklagten. Dies läßt besorgen, daß dem\nBeschwerdeführer \"seine Angaben!\" über die Verurteilung\nim Kriege zwar nicht widerlegt werden konnten, jedoch auch\nnicht geglaubt worden sind. Dann aber durfte der nicht\nsicher erwiesene Umstand dem Angeklagten auch nicht zur\nLast gelegt werden. Es ist in diesem Zusammenhang ohne\nBedeutung, daß der Beschwerdeführer selbst dem Landgericht\nvon der frühuren Verurteilung berichtet hat, weil er aus\nden verschiedensten Gründen die Unwahrheit gesagt haben\nkann.\n\nb) Rechtlich bedenklich ist es auch, wenn das\nangefochtene Urteil den jetzigen Taten des Angeklagten\n\n-5.-\n\n-5.-\n\nin Verbindung mit seinen Bestrafungen entnehmen will,\n\ndaß er sich auf dem Wege befinde, vin gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zu werden. Sämtlichen früheren\nVerurteilungen lagen nämlich verhältnismäßig leichte\nVerstöße, meist Übertretungen, zugrunde. Die zeitlich\nlängste Strafe ist am 30.0ktober 1950 mit zwölf Wochen\nHaft gegen ihn verhängt worden. Auch die beiden Diebstähle\nsind offenbar von geringer Bedeutung gewesen, wie die\n\nHöhe der hierfür verhängten Strafen ergibt. Verstöße dieser\nArt kennzeichnen einen Täter aber noch nicht als \"gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\",. Keinesfalls darf wegen\nsolcher Belästigungen der Allgemeinheit Sicherungsverwaährung angeordnet werden, wie sowohl das Reichsgericht\nals auch der Bundesgerichtshof ständig entschieden haben.\nDas Landgericht hat also den früheren Verurteilungen des\nAngeklagten in rechtlich unfschtbarer Weise ein zu großes\nGewicht beigemessen. Hierdurch kann die Höhe der jetzt\ngegen ihn verhängten Strafen ebenfalls beeinflußt sein.\n\nDie Strafaussprüche mußten daher mit den ihnen\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.\n\nEs erschien angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-10/5-str-485-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-10/5-str-485-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.376411+00:00"}}