{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-10_5_StR_475_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-10","aktenzeichen":"5 StR 475/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 475/59\n\nIm Namen des Volkes\n\n2193 00€\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nGünter > ED zus Hamm,\naort geboren an NEED 1925,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.November 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 15.Juli 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 15.Juli 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe ‘angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründejg\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.\npie Strafkammer hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat\nkeinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unzulässig, weil sie\nder Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht entsprechen.\n\nII.\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\nl. a) Zum äußeren Tatbestande der ausbeuterischen\nZuhälterei gehört, daß ein Mann zu einer der gewerbsmäßigen\nUnzucht ergebenen Frau in einem auf eine gewisse Dauer\nberechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis\nsteht, welches erkennen läßt, daß er in ihren unzüchtigen\nGewerbe zu ihr hält und daß beide an dieser Einnahmequelle\ngemeinschaftlich interessiert sind (BGHSt 4,316,317).\n\nEntgegen der Meinung der Revision werden diese Merkmale\nim Urteil widerspruchsfrei festgestellt. Dem Landgericht\nkommt es dabei vor allem auf das Verhältnis im zweiten .\nHalbjahr 1958 sowie im Monat Januar 1959 (bis zur Festnahme)\nan.\n\nDaß der Angeklagte schon einige Jahre verheiratet war,\nals seine Ehefrau zum ersten Male der gewerbsmäßigen Unzucht\nnachging, steht der Annahme eines zuhälterischen Verhältnisses nicht entgegen. Auch ursprüfglich geordnete Beziehungen\nkönnen sich in zuhälterische umbilden. Das äußere Band der\nEhe besagt daher insoweit nichts. Im vorliegenden Falle hatte\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nder Angeklagte übrigens - wie sein Streben nach Scheidung\nzeigt - der Ehe keine Bedeutung mehr beigemessen; zur\nTatzeit interessierten ihn die Beziehungen zu seiner Ehefrau nur noch wegen der Vorteile, die er aus den Erträgnissen ihres unzüchtigern Gewerbes genoß (UA S.5/6). Das\nVerhältnis zwischen den Eheleuten unterschied sich also\nin nichts von dem üblichen Verhältnis zwischen Zuhälter\nund Dirne, die nicht miteinander verheiratet sind. Nach\nden deutlichen Feststellungen war der Angeklagte (der\nkeiner Arbeit mehr nackging) zur Tatzeit auch der Typ\n\ndes Zuhälters, wobei dahinstehen mag, ob es auf diese\n\nvom Reichsgericht geforderte Voraussetzung überhaupt\nankommt (vgl.RGSt 73,183 ff).\n\nDem Urteil ist auch genügend zu entnehmen, in welchem\nUmfange der Angeklagte den unsittlichen Erwerb seiner\nEhefrau ausgebeutet hat (UA S.5,7,8). Einer genauen Wertangabe bedurfte es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht. Auch werden die Feststellungen über den\nWert des Erlangten nicht dadurch fraglich, daß sich der\nAngeklagte noch.von der Krankenschwester Kb sowie von\nanderer Seite Geld. verschafft hatte. Das Urteil setzt\nsich hiermit auseinander und stellt rechtlich unanfechtbar\nfest, der Angeklagte habe \"darüber hinaus auch noch teil-\n\nweise seinen Lebensunterhalt aus dem Unzuchtsverdienst\nseiner Ehefrau bestritten\" (VA S.5). Das ergibt sich im\nübrigen bei seinem verhältnismäßig großen Geldbedarf\n(vgl.UA S.4) von selbst.\n\nb) Daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat,\nbestreitet die Revision ebenfalls vergeblich.\n\nSein damaliges Bemühen, die Ehe scheiden zu lassen,\nbesagt nichts hiergegen, weil schon der Wille, die Ehefrau bis zur Rechtskraft der Scheidung auszubeuten, den\ninneren Tatbestand das $ .1281la StGB erfüllt hätte. Nach\n\n- 4-\n\n-4-—-\n\nständiger Rechtsprechung genügt es nämlich, wenn der Täter\nseinen teilweisen Unterhalt nur für eine gewisse - auch\nkurze -— Zeit aus dem Unzuchtserwerb der Dirne bestreiten\nwill (BGH aa0).\n\nErfolglos ist auch der Einwand der Revision, der\nAngeklagte habe die Gewerbsunzucht seiner Ehefrau lediglich\nals \"nützlich\" empfunden. Mit dieser Wendung wollte das\nLandgericht den Ausbeutungswillen des Angeklagten ersichtlich nicht in Frage stellen. Denn es weist bei Erörterung\n!seiner inneren Einstellung\" ausdrücklich auf sein Verhalten\nund seine Äußerungen gegenüber dem Taxifahrer Keitel\nhin (UA S.8). Diese Äußerungen und das damalige Verhalten\ndes Angeklagten zeigen aber deutlich, daß er die Vorteile\naus dem Unzuchtserwerb seiner Ehefrau bewußt ausgenutzt\nund nicht nur gelegentlich hingenommen hat.\n\n2. Die Strafe ist ebenfalls mit Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nDas gilt auch für die Aussprüche über den Ehrenrechtsverlust und über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. Über\ndiese Nebenentscheidungen konnte die Strafkammer nach\nihrem Ermessen befinden. Für einen Ermessensmißbrauch oder\neinen anderen rechtlich beachtlichen Ermessensfehler\nbesteht kein Anhalt. Die Verhängung eines Sicherungsmittels (Polizeiaufsicht) durfte das Landgericht auch\ndeshalb für notwendig halten, weil der Angeklagte die\nKrankenschwester KB ebenfalls ausgenutzt, wenn auch\nnicht ausgebeutet hat,\n\n- 5.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schuidt\n\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-10/5-str-475-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-10/5-str-475-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.356250+00:00"}}