{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-10_5_StR_413_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-10","aktenzeichen":"5 StR 413/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_413/59\nalt: 5 StR 64/58)\n\nImNamen des Volkes\n\n2193 005\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Kaufmann Karı H EEE zu: En\n\nGemeinde 2,\ngeboren am ME 1903 in Age Kreis AMHimmm,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.November 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 15.Mai 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\n— Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht entnimmt aus drei Beweisanzeichen,\ndaß der Angeklagte auf den Kriegsgefangenen schoß, um ihn\nzu töten, Der Beschwerdeführer greift diese Beweiswürdigung\nvergeblich an, Sie ist frei von rechtlichen Fehlern, verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze und geht auch\nnicht stillschweigend von dem allgemeinen Erfahrungssatz\naus, den der Beschwerdeführer ihr unterlegt und den er\nbestreitet, Die Revision meint ferner, der Tatrichter habe\neinen seiner Schlüsse, dessen Möglichkeit sie zugibt, irrig\nfür zwingend gehalten. Das widerspricht jedoch den Urteilsgründen.\n\nDie Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen die\nAuffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte rechtswidrig handelte,\n\nWie der Rechtfertigungsgrund der Notwehr den Verteidigungswillen des Angegriffenen voraussetzt, so wendet\nein Angehöriger der Polizei seine Schußwaffe nur dann auf\nGrund seiner Befugnis zum Waffengebrauch rechtmäßig an,\nwenn er damit den Zweck verfolgt, zu dem ihm jenes Recht\nverliehen ist, Das galt auch zur Tatzeit. Der Angeklagte\nmochte berechtigt sein, den Kriegsgefangenen durch einen\nSchuß zu verwunden, um ihn daran zu hindern, entgegen der\nWeisung ins Gefangenenlager zurückzugehen. Ob der Angeklagte\nzu diesem Zweck auch bewußt auf die Gefahr einer tödlichen\nVerletzung hin so hätte vorgehen dürfen, braucht nicht\nentschieden zu werden. Denn nach den bindenden Feststellungen\ndes Schwurgerichts hat er den tödlichen Ausgang nicht nur\nin Kauf genommen. Er war vielmehr über das Verhalten des\nGefangenen erregt und wo 11 t e ihn deshalb töten. Er\nhandelte daher nicht zu polizeilichen Zwecken, und damit\naußerhalb seiner Befugnisse, also rechtswidrig, Das war ihm\nauch bewußt, wie das Schwurgericht feststellt,\n\n3.\n\n-3-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.,\n\n‚Sarstedt Koffka Schmidt\nSeibert Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-10/5-str-413-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-10/5-str-413-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.339642+00:00"}}