{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-03_5_StR_426_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-03","aktenzeichen":"5 StR 426/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_426/59\n\n2193 004\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Helmut L EB aus SEEN,\ngeboren am MED 1926 ir EEE Kreis DEREN,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.November 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Scibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden/Aller vom\n5.Juni 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nseiner von ihm abhängigen, unter 21 Jahre alten Stieftochter zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel: hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden bedürfen keiner Erörterung,\n\nweil die Sachrüge durchgr:i?®.\n\n1. Die Sachrüge begründet der Beschwerdeführer im\neinzelnen damit, daß sich die Jugendkamer ihre Überzeugung\nvon der Glaubwürdigkeit der Zeugin Li unter Verstoß\ngegen die Denkgesetze gebildet habe. Das trifft zu.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht in erster\nLinie auf der Bekundung der Zeugin Li. Das Landgericht\nuntersucht des längeren, ob diese glaubwürdig ist. Hierbei\nführt sie u.a. aus, es spreche für ihre Glaubwürdigkeit,\n\"daß sie ihre kurz vor Weihnachten 1958 gemachten Wahrnehmungen nicht gleich in der Nachbarschaft weitererzählt,\nsondern mehr als zwei Monate lang für sich behalten und\nerst aus besonderem Anlaß heraus lediglich der Ehefrau des\nAngeklagten gegenüber ... offenbart habe\". Das ist ein\nKreisschluß. Denn es wird hier vorausgesetzt, was erst\nzu beweisen war, nämlich die Zeugin habe die vom Angeklagten\nund auch seiner Stieftochter bestrittenen Vorgänge wirklich\nbeobachtet.\n\n2. Für die Überzeugung des Landgerichts, der dem\nAngeklagten zur Last gelegte Sachverhalt habe sich so\nzugetragen, wie ihn Frau a — geschildert habe, war\nauch der Vorfall im Februar 1959 won Bedeutung. Die Jugendkammer schließt aus diesem Geschehen, daß die Tat dem\nAngeklagten \"nicht persönlichkeitsfremd\" sei, weil die\nSituation ... \"keinesfalls so unverfänglich gewesen sein\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nkann\", wie es die Ehefrau und die Stieftochter des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung dargestellt haben.\n\nDiese Ausführungen erwecken die Besorgnis, der Tatrichter habe den Verdacht, es sei mehr geschehen, zu Lasten\ndes Angeklagten verwertet. Das ist ein Rechtsfehler,\nder auf die Sachrüge zu beachten war und dazu zwingt,\ndas Urteil im vollen Umfange aufzuheben.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchnitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-03/5-str-426-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-03/5-str-426-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.097112+00:00"}}