{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-03_5_StR_418_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-03","aktenzeichen":"5 StR 418/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 418/59\n\n27\nIm Namen des Volkes 94 03g\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Horst S ED zus zu,\ngeboren am EEE 1920 irn ED (Westnavelland),\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr.1 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.November 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr MEGEEEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.Mai 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesg3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr.1l StGB in zwei Fällen\nverurteilt.\n\nDie nur die Verletzung des sachlichen Strafrechts\nrügende Revision des Angeklagten macht geltend, der mitgeteilte Sachverhalt rechtfertige nicht die Annahme, daß\ndie zur Tatzeit 16 Jahre alte Hausangestellte Ingeborg St»\ndem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr.1 StGB zur Aufsicht\nund Betreuung anvertraut gewesen sei.\n\nDie Rüge dringt nicht durch.\n\nEs trifft zu, daß nicht schlechthin jedes Jugendarbeitsverhältnis ein Betreuungsverhältnis begründet. Die\nStrafkammer geht aber auch nicht von einem derartigen\nallgemeinen Satz aus, sondern gründet ihre Auffassung auf\ndie Besonderheiten des vorliegenden Falles. Zu Unrecht meint\ndie Revision, zum Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr.1 StGB\ngehöre eine Person, die den Jugendlichen dem Betreuer\nanvertraut habe. Im Einzelfall kann der Jugendliche durch\nausdrückliche Absprache mit dem Erziehungsberechtigten\nanvertraut sein; das Anvertrautsein kann aber ebenso auf dem\nGesetz (Vormund, Pfleger) oder auf den natürlichen Lebensverhältnissen beruhen; bei dem engsten Betreuungsverhältnis,\ndem zwischen Eltern und Kindem, ist beides der Fall.\n\nOb ein Jugendarbeitsverhältnis ein Betreuungsverhältnis\nist, hängt deshalb nicht nur von etwaigen mit dem Erziehungsberechtigten getroffenen Vereinbarungen ab, sondern ebenso\nvon der Stellung, die der Jugendliche auf Grund der tatsächlichen Entwicklung im Haushalt oder Geschäft des Arbeitgebers einnimmt. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben\neinwandfrei ein solches Betreuungsverhältnis. Ingeborg\nwurde ganz in die Familie des Angeklagten und seiner Ehefrau\naufgenommen und wie eine Tochter gehalten, sie duzte den\n\n- 3.\n\n7?\nDe) BE\n\nAngeklag*;en und seire Ehefrau und redeve sie mit \"Onkel\"\n\nund \"Tante\" an, der Angsklagte selbst redete das Mädchen\nmit \"Inge\" oder \"Ingelein\" an. Ingeborg lieferte ihren\n\nLohn an die Ehefrau des Angeklagten ab, die ihn für sie\nverwaltete und ihr Wäsche und Kleidung einkaufte (UA S.4/5).\nDer Angeklagte achtete darauf, daß Ingeborg in der Gastwirtschaft keine Männerbekanntschaften anknüpfte, die sie\nsittlich gefährden konnten; er untersagte ihr einmal die\nEinhaltung einer Verabredung nit einem jungen Mann zu einer\nPaddeltour; Ingeborg fügte sich seinen Anweisungen; der\nAngeklagte hat selbs5 erklärt, daß er sich dafür verantwortlich gefühlt habe, Ingeborg \"auf den rechten Weg zu\nbringen\" (UA S.5). Ingeborg ging nur mit Erlaubnis des\nAngeklagten abends ins Kino und fügte sich seiner Anordnung,\ndaß sie sofort nach der Vorstellung in die Familie zurückzukehren habe (UA 3.6).\n\nDas alias sind Umstände, die eindeutig ergeben, daß\nder Angeklagte mit Zustimmung Ingeborgs deren Lebensführung\nüberwacht hat, Das genüg“ zur Annahme eines Betreuungsverhältnisses. Es ist deskaib unerheblich, ob die Anleitung\nIngeborgs zu körperlicher Sauberkeit und .zu pünktlichem\nBesuch der Berufsschule für sich allein ein Betreuungsverhältnis hätte begründen können.\n\nDarauf, ob der Angeklagte ein Züchtigungsrecht gegen\nIngeborg hatte, und ob er, wenn Ingeborg seinen Anweisungen\nbezüglich ihrer Lebensführung nicht nachgekommen wäre, diese\nzwangsweise hätte durchsetzen können, kommt es nicht an.\n\n- L-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Scibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-03/5-str-418-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-03/5-str-418-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.079678+00:00"}}