{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-03_5_StR_416_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-03","aktenzeichen":"5 StR 416/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 416/59\n\n279, 035\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Elli K ED zus Dein\ngeboren ar ED 1936 ir COM (Westpreußen),\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.November 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 19.Mai 1959\naufgehoben,\n\nDie Unterbringung wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.\n\n%\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\nDD.\n\nGrün. es\n\nDie Strafkammer hat die Unterkringune der Zeschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision der Zeschuldigten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie jetzt 22jährige Beschuldigve ist auf Grund eines\nhirnorganischen Anfallsleiäens in Jahre .1958 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Sie hat von August 1958 bis\nJanuar 1959 mit dem Arbeiter Willi BMW zusammengelebt.\nBED nat am 20.Tanuar 1959 ein Damenfahrrad gestohlen und\nes der Beschuldigten, die wußte, daß es gestohlen war,\ngeschenkt. Die Beschuldigte hat ferner am 27.Januar 1959\nbei einem Zirbruch dus DW Schniere gestanden und sich\neine dabei gestohlene Uhr von ihm schenken lassen.\n\nDie Strafkammer führt aus, die Beschuldigte sei für\nihre Tatan (zweimalige Hehlerei und einmalige Beihilfe zum\nEinbruchsdiebstahl) strafrechtlich nicht verantwortlich.\nDie öffentliche Sicherheit erfordere gemäß § 42b StGB ihre\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Zwar stehe\ndie Beschuldigte zum ersten Mal vor Gericht und habe auch\nnicht von sich aus den Entschluß zu ihren die Rechtsordnung\nverletzenden Taten gefa3s. Die Beschuldigte sei aber infolge\nihres geistigen Zustandes unä der schwacher Entwicklung\nihres Willens nicht in cr Lage, sich gegen von außen auf\n\"sie eirdringende Artriebe zu wehren. Wenn sie nicht in eine\nganz feste Ordnung eingefügt werde, werde sie immer wieder\nnach kurzer Zeit ihre Arbeitsstellen verlassen und auf\nWanderschaft gehen, ohne Gdaß sie durch ihre Eltern oder\neinen Vornund, wie die bisnerige Erfahrung lehre, daran\ngehindert werden könnte. Die Wahrscheinlichkeit, daß sie\ndabei wieder in schlechte Gesellschaft gerate, sei bei\nihrer Triebhaftigkeit in geschlechtlichen Dingen und\nihrer Kritik- und Urteilslosigkeit sehr groß. Ebenso\nnaheliegend sei die Gefahr, daß sie dann infolge ihrer\n\n- 3.\n\n- 3-\nWillensschwäche und Nachgiebigkeit und aus Furcht, plötzlich allein dazustehen, sich bereit finden werde, auch an\nerheblichen Straftaten anderer teilzunehmen. Die damit\nverknüpfte weitgehende Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit könne nach dem bisherigen Lebenswandel der Beschuldigten\nweder durch Überwachung in ihrer eigenen Familie noch durch\ndie zusätzliche Überwachung und Betreuung durch einen\nVormund beseitigt werden, sie könne vielmehr nur durch\ndie Unterbringung der Beschuldigten in einer geschlossenen\nAnstalt behoben werden»\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer genügen nicht, um\ndarzulegen, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung\nder Beschuldigten erfordert; das Urteil ergibt auch, daß\nweitere Feststellungen nicht getroffen werden können.\n\nEin Mensch ist nicht schon dann gemeingefährlich, wenn\nder seine Unzurechnungsfähigzeit begründende Zustand die\nMöglichkeit ergibt, daß er auch in Zukunft Rechtsverletzungen nicht unerheblicher Art begehen wird. Vielmehr ist\nerforderlich, daß eine bestimmte Wahrscheinlichkeit für\nderartige Rechtsverlestzungen besteht. Nach den Feststellungen\nder Strafkammer besteht nur danä eine nahe Wahrscheinlichkeit für künftige Rechtsverletzungen der Beschuldigten,\nwenn diese in die Gesellschaft von Menschen gerät, die sie\nzur Teilnahme an Rechtsverletzungen verleiten. Dafür, daß.\ndie Beschuldigte auf solche Menschen treffen werde, führt\ndie Strafkammer nur ihre geschlechtliche Triebhaftigkeit\nund ihre Tritik- und Urteilslosigkeit an. Beides kann aber\nnur dafür sprechen, daß, wenn die Beschuldigte in schlechte\nGesellschaft gerät, sie sich dieser anschließt. Dafür aber,\ndaß eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die\nBeschuldigte auf solche Menschen trifft, ergiht das Urteil\nnichts. Willi BB hat die Beschuldigte bei einer nächt-.\nlichen Rast im walde gefunden. Daß irgendeine Neigung bei\nihr bestünde, Stätten aufzusuchen, an denen sich erfahrungs-\n\n-4-\n\n-4-\n\ngemäß verbrecherische Elemente befinden, ergibt das Urteil\nnicht. Mehr als eine Möglichkeit, daß die Beschuldigte in\nschlechte Gesellschaft geraten könnte, deren Verleitungen\nzum Bösen sie dann nicht widerstehen könnte, ist deshalb\nden Feststeliungen nicht zu entnehmen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-03/5-str-416-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-03/5-str-416-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.062781+00:00"}}