{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-11-03_5_StR_387_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-11-03","aktenzeichen":"5 StR 387/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 387/59\n\nIm Namen des Volkes 279\nF\n03\n€\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Jungbauern Karl-Heinz B EB aus OR,\ndort geboren an EB 1333,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 20.März 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat. ‘\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe3g\n\nDie Strafkammer hat den - bisher unbestraften -\nAngeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Notzucht\nin drei Fällen verurteilt.\n\n‚Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\n. Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\n. Rechtsmittel hat Erfolge.\n\nDie Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden,\nweil die Sachrüge durchgreift.\n\nDas Urteil stellt auf Seite 6 UA zu dem Vorfall im\nSchlafzimmer fest, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr \"trotz fortgesetzter Gegenwehr\" der Jutta Ku\nerzwang. Auf Seite 11 UA heißt es, die Frage, ob der Angeklagte, wie er behaupte, bei jedem Verkehr ein Schutzmittel benutzte, habe nicht geklärt werden können, weil\nJutta KB hierzu keine sichere Feststellung getroffen\nhabe. Die Strafkammer hat hiernach die Behauptung des Angeklagten, er habe bei jedem Geschlechtsverkehr mit\nJutta KB, also auch bei dem Geschlechtsverkehr im\nSchlafzimmer, ein Schutzmittel benutzt, als nicht widerlegt angesehen. Sie mußte daher zugunsten des Angeklagten\n‘ davon ausgehen, daß die Behauptung wahr sei. Der Gebrauch\neines Schutzmittels ist aber mit der oben mitgeteilten\nFeststellung nicht ohne weiteres vereinbar. Das Urteil\nläßt nicht erkennen, inwiefern es möglich war, daß der\nAngeklagte sich \"trotz fortgesetzter Gegenwehr\" der\nJutta KB eines Schutzmittels bediente. Das ist ein\nMangel sachlichrechtlicher Art.\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Der Mangel\nbetrifft zwar unmittelbar nur den Vorfall im Schlafzimmer.\nEr kann aber die Entscheidung der Strafkammer über die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Jutta KW beeinflußt haben.\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nAuf ihrer Aussage beruhen auch die Feststellungen, die die\nStrafkammer zu den beiden anderen Fällen getroffen hat.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesens\n\na) In dem Tagebuch der Jutta Ki (Hülle Bl.19a d.A.)\nbefindet sich unter dem 15.Mai 1958 folgende Eintragungı\n\"War mit Karl-Heinz allein. Wir tranken eine Flasche Wein\nund tanzten. Er brach in mein Zimmer ein und legte sich\nauf mein Bett, küßte mich und wollte es versuchen +. Meine\nTage bekam ich wieder.\"\n\nDie Eintragung betrifft ersichtlich den Vorfall im\nSchlafzimmer, bei dem das Urteil die Möglichkeit offen\n18ßt, daß es die erste der drei Taten war, von denen die\nerste im Mai und die letzte im Juli 1958 verübt wurde.\nDies beweist der Umstand, daß der Vorname des Angeklagten\nKari-Heinz ist und daß von den drei Taten nur eine im\nSchlafzimmer der Jutta KlWBbesangen wurde. Ist es aber so,\ndann kann der Inhalt der Eintragung die Glaubwürdigkeit\nder Jutta KW in Frage stellen. Sie hat, soweit es das\nUrteil erkennen läßt, bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nichts davon gesagt, daß sie zuvor mit dem\nAngeklagten eine Flasche Wein getrunken und getanzt hatte.\nGerade üijes kann aber für die Beantwortung der Frage von\nBedeutung sein, ob sie mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war oder zumindest der Angeklagte ein solches\nEinverständnis annahm. Das gilt um so.mehr, als das Urteil\nfeststellt, daß es sich bei Jutta Kb um ein Mädchen\nhandelt, das bereits mit mehreren Männern geschlechtlich\nverkehrt hatte und, wie das Urteil wörtlich gagt, ein\n\"auf geschlechtlichem Gebiet nicht eben zurückhaltendes\nMädchen\" ist.\n\nb) Im Urteil heißt es, die Zeugin Jutta KW habe\ndem Gericht auch Geschlechtsverkehr mit anderen Männern\n\n-4-\n\n-4-\n\nfreimütig zugegeben, von dem im Falle eines Freundes aus\ndem Libanon nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen\nnichts bekannt gewesen sei und der nach Lage der Dinge\nauch gar nicht hätte ermittelt werden können. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß Jutta KB die\nWahrheit gesagt habe, u.a. aus diesem Umstand geschöpft.\nEs wird zu prüfen sein, ob Jutta Kg damit rechnen mußte,\ndaß der Fall des Freundes aus dem Libanon dem Gericht aus\nihren Eintragungen im Tagebuch bekannt sein könnte.\n\nc) Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe\nbehauptet, daß die Tür des Schlafzimmers, die er nach der\nAussage der Jutta KW erbrochen haben soll, gar nicht\nverschlossen gewesen sei, weil seine Tante, die während\ndes Vorfalls im Schlafzimmer nicht zu Hause gewesen sei,\nnach ihrer Rückkehr durch das Schlafzimmer der Jutte KB\nin ihre Schlafkammer habe gehen müssen. Die Strafkamnmer\nwird mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 244 Abs.2 StPO\nin Betracht ziehen müssen, die Tante als Zeugin zu vernehmen. Diese kann möglicherweise Tatsachen bekunden, die\nes ausschließen, daß die Tür verschlossen war.\n\nd) In der Schutzschrift des Verteidigers vom\n2.Januar 1959 wird behauptet, Jutta KEEP habe Frau\nDEE, ier Mutter des Angeklagten, bei einem Gespräch,\ndas etwa zwei Tage nach dem dritten Vorfall stattfand,\nvon dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erzählt.\nDabei habe sie von einer Vergewaltigung nichts gesagt.\nDie Strafkammer wird erwägen müssen, ob Frau BB\nhierüber gehört werden soll.\n\n-5.\n\n-5—\nDie Zurückverweisung an das Landgericht in Hannover\n\nberuht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siener\nSchmitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-03/5-str-387-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-03/5-str-387-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:35.041931+00:00"}}