{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-10-27_5_StR_463_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-10-27","aktenzeichen":"5 StR 463/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_463/59\n\nIm Namen des Volkes,\n\nInd Straf h 79, Od\ngegen I\n\n1. den Arbeiter Hans-Peter Tr EEEEEEEEED\n\naus H Kreis S ,\ngeboren am 19358 in PB (Pommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Werner W erg ET KW,\ngeboren am EB 1937 in über KB,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof euuiie\nals Vertreter der Bundasanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Gessehäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten TE wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 9.Juni 1959\nnebst den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Beschwerdeführer\nwegen Straßenraubes in Tateinheit mit\nFühren eines Kraftfahrzeuges ohne Führer-\n\nschein und der Mitangeklagte WB wegen\nDiebstahls verurteilt worden sind,\n\nb) in allen Strafaussprüchen.\nDie weitergehende Rewision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels -— an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie sen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte TB ist wegen Straßenraubes in\nmateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von\nfünf Jahren, der Angeklagte WEB ist wegen Diebstahls\nzu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte FB in\nvollem Umfange Revision eingelegt. Die allgemeine Sachrüge\nführt zur Aufhebung der Verurteilungen beider Angeklagter\nim Falle HB uni zur Aufhebung der gegen sie verhängten\nStrafen. Das weitergehende Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nl. Zur Verurteilung wegen Raubes eines Mercedes-Personenkraftwagens stellt das angefochtene Urteil im wesentlichen\nfolgendes fest:\n\nDer Angeklagte TB hatte dem Mitangeklagten we\nvorgeschlagen, eine Taxe des Unternehmers Hi zu entwenden\n\nund damit nach dem Rheinland zu fahren. Der Kraftwagen sollte\ndort irgendwo abgestellt werden. FEB ließ telefonisch\neine Taxe in eine Gaststätte kommen, in der er sich nicht\naufhielt. Der Fuhrunternehmer HgBzing, um den Fahrgast zu\nsuchen, in die Gastwirtschaft hinein. Der Zündschlüssel\nblieb im Zündschloß des Kraftwagens. TED setzte sich\n\n- ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein - hinter das\nLenkrad der Taxe und versuchte, den Wagen zu starten.\n\nWED pezab sich entsprechend seiner vorherigen Zusage zur\nEingangstür der Gaststätte, um HWB iurch Zuhalten der Tür\nam Heraustreten zu hindern. Das gelang ihm jedoch nicht,\n\nweil HWW, der durch das Startgeräusch alarmiert worden war,\ndie Tür vorher schon aufriß und an WEB vorbei zu seinem\nKraftwagen stürzte. WEB hielt sich jetzt aus der Sache\nheraus. Bevor TEE den Motor anlassen konnte, erreichte\nH@B bereits die Taxe. Die rechte Wagentür war aber verriegelt,\nso daß er vorn um das Auto herumlaufen mußte. \"Als er sich\n\n- 3 -\n\n._ z ._\nP2\n\ngerade vor dem kühler seines Kraftwagens befand, fuhr\nFEED, dem inzwischen das Anlassen des Motors gelungen\nwar, auf der etwas abschüssigen Straße an. Um nicht von\nseinem eigenen Kraftwagen überrolli; zu werden, sprang His\nin plötzlichem Entschluß, nur von dem Gedanken beseelt,\ndie Wegnahme seines Fahrzeuges zu verhindern, auf dessen\nStoßstange und hielt sich mit den Händen an der Kühlerfigur, dem Mercedesstern, fest. Ohne Rücksicht auf den\n\nauf der Stoßstange stehenden Ep nana TEEEEB nit dem\nKraftwagen forsche Fahrt auf. Um nicht herunterzufallen,\nschob HB sich mit seinem Oberkörper schräg über den\nKühler und klammerte sich mit den Fingern an den Scheibenwischerhalterungen fest, nur von dem Gedanken beseelt, den\nPlan des Angeklagten FEED zu vereiteln. ... FEED\nsteuerte ohne Rücksicht darauf, daß sich der Eigentümer\ndes Fahrzeuges vor ihm auf der Kühlerhaube befand, den\nKraftwagen durch die Straßen von Bad Bramstedt, fuhr auf\nder Straße nach rechts und nach links und überfuhr auch\nmehrfach die Bordsteinkante. Er rechnete damit, daß Hg»\nentweder herunterfallen oder abspringen würde. Das von\nFEED Gewünschte trat jedoch nicht ein.\" Hg blieb auf\ndem Wagen, rief laut um Hilfe und legte sich schließlich\nquer vor die Windschutzscheibe, um FEW die. Sicht zu\nnehmen. FEED konnte die Fahrbahn nur noch überblicken,\nindem er durch das Fenster der linken Vordertür. hinaussah.\nAuch durch Steigerung der Geschwindigkeit auf etwa 70-90 km/h\ngelang es ihm nicht, HB 1osiwerden. Selbst die Benutzung\nschlechter Wald- und Sommerwege blieb insoweit erfolglos.\nHam bat FE rieserholt, anzuhalten und ihm seinen\nWagen wieder zu überlassen. Als Gegenleistung bot er Geld\nen. \"Er nahm während der Fehrt Geldscheine - es handelte\nsich um einen Betrag von 250 DM - aus der hinteren Hosentasche und warf sie mit der linken Hani durch das rechte,\netwas geöffnete Wagenfenster auf den leeren Sitz neben dem\nFahrer. TEE nahın im Fahren die Gelädscheine an sich,\n\n- 4A -\n\n-4-\n\nblätterte sie durch, steckte sie ein und brachte den Wagen\nzum Halten.\" Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er etwa 23 km\nzurückgelegt. FEB stieg aus und gab sich den Anschein,\nals halte er eine Pistole in der Hand. Auf diese Weise\nzwang er H@B, ihn nach Bad Bramstedt zurückzufahren.\n\nZur rechtlichen Würdigung führt das angefochtene Urteil\nu.a. folgendes aus: \"Die Tat des Angeklagten TB am\n16.Dezember 1958 ist Straßenraub im Sinne der §§ 249,250\nAbs.1 Nr.3 StGB. ..TÜEEEEB hat eine fremde bewegliche Säche,\nnämlich den Diesel des Zeugen HM, diesem weggenommen. Es\nhandelte sich auch nicht um einen Diebstahlsversuch, sondern\num vollendeten Diebstahl. Denn die Wegnahme der Sache war\nin dem Augenblick vollendet, in dem der Angeklagte den\nKraftwagen in Bewegung setzte und der vor dem Kraftwagen\nbefindliche Zeuge HB auf den Kühler sprang. In diesen\nAugenblick hatte der Angeklagte FEW die Herrschaft über\nden Wagen derart erlangt, daß er sie, ohne von Hi behindert\n‘zu werden, verwirklichen konnte. Auf dem Kühler liegend war\nder Zeuge HB richt mehr in der Lage, über seinen Kraftwagen zu verfügen. ..„\"\n\"Der Angeklagte What sich durch seine Tat in der Nacht\nZum 17.Dezember 1958 eines Diebstahls gemäß § 242 StGB,\nbegangen in Mittäterschaft (§ 47 StGB) mit dem Mitangeklagten\nFW, schuldig gemacht. ... Wenn auch der Mitangeklagte\nFEED sen Kraftwagen tatsächlich weggenommen hat, so ist\ndoch WEM diese Handlungsweise FEW: als eigene Tat\nzuzurechnen, denn er hat sich als Mittäter insoweit des\nAngeklagten FEW ls Werkzeug bedient. WWW hat die\nWegnahme der Autotaxe durch vorherige Planung und durch\nseine persönliche Anwesenheit während der Tat erleichtert\nund gefördert. Hier aber endet die Verantwortlichkeit des\n\nAngeklagten vB. ...\" ,\n\n2. Zunächst ist schon bedenklich, daß der Tatrichter\n§ 249 StGB unmittelbar anwendet. Wenn die Wegnahme nämlich\n\n- 5 —-\n\n-5 .-\n\nvollendet gewesen wäre, als der Kraftwagen anfuhr, hätte\neine Bestrafung nur gemäß § 252 StGB erfolgen können. Denn\n\neine Gewaltanwendung des Angeklagten ist erst in seiner\nFahrweise zu finden, mit der er versuchte, den Eigentümer\n\nHEEB vom Kraftwagen herunterzubringen.\n\n3. Hierauf kommt es aber nicht an, weil die Strafkammr\nmit Unrecht vollendeten Raub annimmt.\n\na) Bei der rechtlichen Würdigung meint das Landgericht\nzwar, H@Wsei nicht mehr in der Lage gewesen, über seinen\nKraftwagen zu verfügen. Diese Auffassung ist aber mit den\nallgeme inen Feststellungen zum Geschehensablauf unvereinbar.\nDanach hatte sich der Eigentümer trotz längerer Fahrt auf\ndem Kühler des Fahrzeuges festgehalten und dem Beschwerdeführer sogar die Sicht auf die Fahrbahn versperrt. Dieser\nkonnte den Wagen zwar bewegen, aber wegen der Sichtbehinderung\nnicht sicher fahren, weil er sich links aus dem Wagen\nhinausbeugen mußte. Hinzu kam, daß HB allein schon wegen\nseiner Anwesenheit auf dem Kühler jederzeit mit einer Unterstützung der (inzwischen benachrichtigten) Polizei und\nanderer Autofahrer rechnen, notfalls Dritte durch Hilferufe\nalarmieren konnte. Allein aus seiner besonderen Gefährdetheit\nauf dem Kühler des Wagens ergibt sich also noch nichts Entscheidendes dafür, daß er \"nicht mehr in der Lage war, über\nseinen Kraftwagen zu verfügen\", Seiner scheinbaren Hilflosigkeit stand die erhebliche Behinderung und Gefährdung des\nBeschwerdeführers gegenüber, die dieser beenden mußte; das\nkonnte er offenbar nur tun, indem er anhielt.\n\nb) Die wiedergegebenen Ausführungen zur rechtlichen\nWürdigung vertragen sich also nicht mit den an anderer\nStelle des Urteils getroffenen Feststellungen. Hierdurch allein\nwürde der angefochtenen Entscheidung die tatsächliche Grundlage zwar noch nicht entzogen werden, weil die Strafkammer\nbei der rechtlichen Würdigung ersichtlich keine neuen Feststellungen treffen, sondern nur den bereits festgestellten\nSachverhalt rechtlich einordnen will. Eine Änderung des\n\n- 6 -\n\n-6 -\n\nSchuldspruchs durch den Senat war jedoch nicht möglich,\n\nweil der Angeklagte noch nicht gemäß § 265 StPO auf die\nMöglichkeit einer Bestrafung wegen versuchten schweren\nRaubes hingewiesen worden ist. Es kann nicht sicher\nausgeschlossen werden, daß er sich bei entsprechendem Hinweis\nanders verteidigt hätte.\n\nIl.\n\nDa die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung\nbei Anwendung des Strafgesetzes erfolgt und das Urteil sich\ninsoweit auch auf den Mitangeklagten WB erstreckt, der\nkeine Revision eingelegt hat, mußte dessen Verurteilung\nebenfalls aufgehoben werden (§ 357 StPO).\n\nIIl.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers FB wegen\ndes Diebstahls von 60 DU ließ keinen sachlichrechtlichen\nMangel erkennen. Insoweit war die offensichtlich unbegründete\nRevision daher zu verwerfen.\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts wird also gegen\n\nWERE in vollem Umfange und gegen FE in Falle Hugn\nsowie über die aus beiden Taten zu bildende Einheitsstrafe\nneu verhandeln und entscheiden müssen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/5-str-463-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/5-str-463-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.821423+00:00"}}