{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-10-27_5_StR_457_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-10-27","aktenzeichen":"5 StR 457/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 457/59\n\nIm Namen des Volkes 2\n79\nIn der Strafsache 4 oO\ngegen 32\n\nden Dachdeckermeister Richard LCHmmEp aus VB,\ngeboren am WEEEEED 1895 in rw.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i-.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte www\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 24.Juni 1959,\n\n1. soweit der Angeklagte im Falle Tun\nwegen Diebstahls im Rückfall verurteilt\nworden ist, im Schuld- und Strafausspruch,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch\n\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nzurückverwiesen. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in 23 Fällen und wegen Diebstahls\nim Rückfall verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist zum größten Teile\nunbegründet. Zu. Unrecht geht der Beschwerdeführer davon\naus, daß hinsichtlich der jetzt abgeurteilten Fälle die\nStrafklage durch die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten vom 31.März 1958 zu einem Jahr und sechs Monaten\nZuchthaus wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfalle verbraucht sei. Wie die Revision selbst voraussetzt, könnte\nsich aus der Rechtskraft des Urteils vom 31.März 1958 nur\ndann ein Verfahrenshindernis ergeben, wenn die jetzigen\nTaten und die bereits abgeurteilten Taten nur Teile einer\nfortgesetzten Handlung wären. Das hat die Strafkammer\njedoch mit zutreffender Begründung verneint. Was die\nRevision hiergegen vorbringt, steht mit der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Widerspruch, insbesondere reicht es nicht zur Annahme einer fortgesetzten\nHandlung, daß der Täter aus einem sogenannten \"Fortsetzungsvorsatz\" heraus gehandelt hat (vgl.BGH IM StGB § 73 Nr.26).\nAuch sonst sind keine Bedenken gegen die Aburteilung der\nden Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden Straftaten\nvorhanden. Sie sind sämtlich vor der dem Urteil vom\n31.März 1958 zugrunde liegenden Tat begangen und nicht\nals dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen. Daß\nes sich um gleichartige Taten handelt, ist nicht ausreichend.\n\nZu den einzelnen Fällen hat die Prüfung des Urteils nur\nim Falle D der Urteilsgründe (Diebstahl im Rückfall zum\nNachteile FEW) Bedenken ergeben. Die Feststellungen\nder Strafkammer lassen nicht erkennen, ob Frau Tue an\nden vom Angeklagten entwendeten Gegenständen Gewahrsam oder\nMitgewahrsam hatte. Sollte das nicht der Fall sein, so käme\nnicht Diebstahl, sondern Unterschlagung in Betracht.\n\n-4-\n\n-4-\n\nDas Urteil brauchte daher nur im Falle Tun\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen zu werden.\nDiese ist jedoch hierdurch nicht gehindert, das Verfahren im Falle TB nach § 154 Abs.2 StPO einzustellen. Jedenfalls wird eine neue Gesamtstrafe zu\nbilden sein. In den bestehenbleibenden Fällen sind die\nEinzelstrafaussprüche durch die Verurteilung im Falle\nFEED nicht beeinflußt. Sie bleiben daher bestehen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt: Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/5-str-457-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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