{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-10-27_5_StR_433_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-10-27","aktenzeichen":"5 StR 433/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 433/59\n\n2 794 0\n\npr\nImNamen des Volkes <\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Wolfgang Y EB aus DEEEED,\ngeboren am EB 1935 in ram,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte en\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Berlin vom 10.April 1959 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 10.April 1959 erlittene Untersuchungs-\n%\nhaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keiner Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der dem\nTatrichter gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen hat, zur\nFrage der Zurechnungsföhigkeit des Angeklagten einen zweiten\nSachverständigen zu hören,\n\nDas Schwurgericht ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, Obermedizinalrat Dr.Niedenthal,\nden es in der Hauptverhandlung vernommen hat, zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zur Tatzeit weder an\neiner Geisteskrankheit noch an einer Bewußtseinsstörung noch\nan einem Schwachsinn litt, durch den sein Finsichts- eder\nHemmungsvermögen ausgeschlossen oder erheblich vermindert\nwar. Von Amts wegen einen zweiten Sachverständigen hierüber\nzu hören, brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen.\n\nRichtig ist allerdings, daß der Sachverständige\nDr.Niedenthal in seinem vor der Hauptverhandlung erstatteten\nschriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt war, durch\npsychopathische Artung und Alkohol sei das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigt gewesen,\nHierbei ging der Sachverständige aber davon aus, daß der\nAngeklagte vor der Tat 10 Glas Cognac getrunken habe\n(vg1.B1.113 d.A.). Hinsichtlich des Blutalkoholgehalts war\ndem Sachverständigen damals nur bekannt, daß er zur Zeit\nder Blutuntersuchung 1,48 °/oo betrug (ve1.B1.97 R und 24 d.A.).\n\n-3-\n\nI\nNN\nh\n\nEs heißt am Ende des schriftlichen Gutachtens, daß eine\nendgültige Stellungrahme erst im Termin erfolgen könne\n(vgl.Bl.113 R d.A.). Die Hauptverhandlung hat einen anderen\nSachver.:.1t ergeben. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte nur 8 Glas Cognac getrunken hatte und daß der\nBlutalkoholgehalt zur Tatzeit 0,5°/oo betrug.\n\nRichtig ist weiterhin, daß es in dem Krankenblatt der\nPrivatklinik des Dr VW, in der der Angeklagte vom\n19.November 1957 bis zum 15.Januar 1958 stationär und später\nambulant behandelt wurde, heißt:\n\n\"Die Diagnose lautet: Psychopathie bei schwer\ngehemmter Persönlichkeit, bei der die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB keineswegs zu\nerkennen waren; jedoch werden evtl. die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB bei irgendeiner\nStraftat als möglich erachtet.\"\n\n(vg1.B1.107 &.A.) Auch dies kann indessen der Aufklärungsrüge nicht zum Erfolge verhelfen. Der Inhalt des Krankenblattes betrifft einen Zeitraum, der vor der - am 4.August\n1958 verübten -— Tat liegt. Die Zweifel, die er an der\nZurechnunesfähigkeit des Angeklagten begründete, haben das\nSchwurgericht veranlaßt, Dr.Niedenthal als Sachverständigen\nzu vernehmen. Der bloße Umstand, daß der Sachverständige\nfür den Zeitpunkt der Tat zu einem anderen Ergebnis gelangt\nist, verpflichtete das Schwurgericht nicht, einen zweiten\nSachverständigen zu hören, Dies gilt um so mehr, als Dr,\nWiegmann inzwischen in seinem Gutachten vom 26,.August 1958\nerklärt hatte, er halte es zwar nicht für ausgeschlossen,\naber auch nicht für wahrscheinlich, daß die Voraussetzungen\n8 51 Abs.2 StGB vorgelegen hätten, und ausdrücklich gebeten\nhatte, nicht ihn, sondern einen anderen Sachverständigen\nzuzuziehen (vgl. Hülle B1.59 d.A.).\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts,\n\ndes\n\n-A-\n\n- 4 -\n\ndaß Dr.Niedenthal Gerichtsarzt und Dr.Wiegmann Psychologe\nist. Ob ein Gerichtsarzt oder ein Psychologe als Sachverständiger zugezogen werden sollte, hatte das Schwurgericht nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die\nEntscheidung, die es hierüber getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Der gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht\nerwiesen. Die bloße Tatsache, daß das Urteil die Aussage\ndes sachverständigen Zeugen Dipl -Psychologen Seemüller\nnicht wiedergibt, der den Angeklagten in der Klinik des\nDr.Wiegmann behandelte, beweist nicht, daß das Schwurgericht\ndie Aussage bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt\nhätte. Der Tatrichter ist nicht verfahrensrechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen im einzelnen mitzuteilen,\nwas alles das Gericht bei seiner Entscheidung über das\nBeweisergebnis geprüft hat.\n\n3, Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen Verstöße\ngegen die 85 261, 267 und 338 Nr.7 StPO behauptet werden,\nsind in Wahrheit Sachrügen.\n\nII. Sachrügen:\n\n1. § 211 StGB setzt nicht voraus, daß die - vollendete\noder versuchte — Tötung, bei der einer der Tatbestände\ndes § 211 erfüllt ist, nach der besonderen Lage des Einzelfalles besonders verwerflich erscheine, Dies 'hat der Bundesgerichtshof durch den Großen Senat für Strafsachen bereits\nwiederholt entschieden (vgl1.BGHSt 9,385; 11,139). Von dieser\nRechtsansicht abzuweichen, besteht kein Anlaß,\n\n2. Das Urteil stellt den - bedingten - Tötungsvorsatz\nin rechtlich einwandfreier Weise fest. Was die Revision\ndemgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Schwurgerichts und gegen seine Beweiswürdigung.\nAuf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden.\n\n-5.-\n\n3. Zu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Auffassung, daß der Angeklagte die Tötung heimtückisch, aus\nHabgier und zu dem Zwecke versucht habe, durch sie eine\nandere Straftat zu ermöglichen,\n\nDie heimtückische Art des Tötungsversuches wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß Frau Pl diem Angeklagten\nmißraute, Nach den Feststellungen des Urteils mißtraute\nsie ihm nur deshalb, weil sie befürchtete, daß er in\nihrer Wohnung irgend etwas stehlen wollte, wie er es bereits\nwiederholt getan hatte. Hierauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist, ob Frau Tim zegenüber der beabsichtigten Gewalttat arg- und wehrlos war, und\nob der Angeklagte eine solche Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzte, als er mit der gefüllten Flasche derart auf ihren\nHinterkopf schlug, daß die Flasche zersplitterte. Hieran\nkann bei dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, kein\nZweifel sein.\n\nDer Auffassung, der Angeklagte habe aus Habgier gehandelt, kann nicht entgegengehalten werden, daß der Angeklagte,. der unmittelbar zuvor 45 DM vertrunken und verspielt hatte, olıne Geld war. Der Zusammenhang des Urteils\nergibt, daß der Angeklagte, der dem Alkohol und dem Spiel\nverfallen ist, sich durch die Tat Geld oder andere verwertbare Sachen verschaffen wolite, um weiter zu spielen. Wer\naus einem solchen Beweggrund einen Menschen tötet oder zu\ntöten versucht, handelt aus Habegier.\n\nOhne Rechtsirrtum ist auch die Auffassung, daß der\nAngeklagte zu töten versuchte, um eine andere Straftat,\nnämlich einen Raub, zu ermöglichen. Daß die Tötung und der\nRaub durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB\nversucht wurden, steht nicht ertgegen., Lie Tötung und die\nStraftat, die durch sie ermöglicht werden soll, brauchen\n\nkeine selbständigen Straftaten im Sinne des § 74 StGB zu\nsein. Es kenn auch Tat.inheit zwischen ihnen bestehen\n(vgl.BGHSt 7,325,327).\n\n4. Das Urteil ergibt enigegen der Auffassung der\nRevision als !!berzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte sich bei dem Versuch, Frau Püwp:u vöten,\nauch der Umstände bawußt war, die den Tütungsversuch als\nMorädversuch kennzeichnen,\n\nDaß der Angeklagte bei dem Tötungsversuch bewußt die\nArg- und Wehrlosigkeit der Frau PB ausnutzte, liegt\nbei dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, auf der\nHand. Der Angeklagte trug die gefüllte Tlasche, mit der er\nauf Frau PB einschizgen wollte, so bei sich, daß\ndiese sie nicht bemerken konnte. Er sah, daß Frau Pin,\ndie ihm den Rücken zukehrte, am Ausguß arbeitete, Er\n\"wiegte die verteidigungslose Zeugir in Arglosigkeit, indem\ner ihr versprach, er werde heute oder am nächsten Tage\nwiederkommen unä ihr noch den Ausguß streichen\". Im unmittelbaren Anschluß an diese Äußerung schlug er mit der Flasche\n\nauf Frau PO :i:..\n\nDas gleiche gilt für die Moröierkmale \"aus Habgier\"\nund \"um eine zendere Straftat zu ermöglichen\". Zwischen dem\nEntschluß des Anreklagten, gegen Frau PD Cewailt anzuwenden, um Geld oder andere verwertbare Sachen wegzunehmen,\nund dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte mit bedingten\nTötungsvorsatz nit der Flasche auf den Hinterkopf des\nOpfers schiug, lag nur eir kurzer Zeitraum, Der im Urteil\nfestgestellte Sachverhalt enthält keinen Anhaltspunkt\ndafür, daß sich in dieser Zeit irgend etwas ereignet hätte,\ndas Beweggrund und Ziel seines Hardelns aus seinem Bewußtsein hätte verdrängen können. Tas Urteli stellt weiterhin\nfest, daß der Angeklagte nach dem Schlag mit der Flasche\n\"seh\", daß Frau PB immer ücch \"als iebendes Hindernis\nvor seinem beabsichtigten Diepbstahl stand\". Damit bringt\n\na\n\nes als Überzeugung des Schwurgerichis zum Ausdruck, daß\nder Angeklagte auch roch in diesem Zeitpunkt wußte, worauf\nes ihm letztlich aakan., Unnittelvar darauf würgte er Frau\nPOEEEEEED am Hals, um zu erreichen, was er mit dem Schlag\nnicht erreicht hatte, nämlich Jdas Hindernis zu beseitigen,\ndas dem beabsichtigten Diebstahl entgegenstand.\n\nHieran ändert auch nichys, daß der Angeklagte zur\nTatzeit \"affektiv gespannt\" und \"durch Alkohol enthemmt\"\nwar. Dies hatte nach den Feststellungen Ges Urteils nur zur\nFolge, daß sein Hemmungsvermögen - in geringem Umfange -\nbeeinträchtigt war.\n\nDie Entscheidungen BGHSt 3,194; 6,329; 7,325, auf\nwelche die Revision verweist, betreffen Fälle, die wesentlich\nanders liegen.\n\n5. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Nichtanwendung des § 46 Nr.1 StGB. Das Urteil stellt fest, daß\nder Angeklagte aus An;st vor Entdeckung von Frau Pimp\nabließ und davonlief, weil Frau PO schrie und ihr\nKind, das durch die Kampfgeräusche wach geworden war,\nwimmerte. Dies kann bei dem im übrigen festgestellten Sachverhalt nur so verstanden werden, daß der Angeklagte eine\nsofortige Entdeckung und damit zugleich eine Hinderung an\nder weiteren Tatausführung durch den oder die Entdecker\nbefürchtete. Wer aus einem solchen Grunde die Tat aufgibt,\ntritt nicht freiwillig zurück,\n\n6. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfasnge geprüft. Die Prüfung hat keinen\nsachlichrechtlichen Fehler erkennen lassen.\n\nTie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/5-str-433-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/5-str-433-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.782078+00:00"}}