{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-10-27_5_StR_412_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-10-27","aktenzeichen":"5 StR 412/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2215 026\n\n5 StR _412/59\n\nInNamnmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut LWWB zus CE,\ngeboren am EEE 1952 in nen (Em) »\n\nwegen Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Oktober 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8.Mai 1959\naufgehoben.\n\nDas Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse\neingestellt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n%\n\n- 2 —\n\nGründe;\n\nWie die Revision mit Recht geltend macht, kann der\nAngeklagte nicht wegen Beleidigung der Eheleute Stun\nund wegen Hausfriedensbruchs bestraft werden, weil es\ninsoweit an einem Strafantrage fehlt.\n\nDie Strafanträge sind von dem Ehemanne St\nausdrücklich als Vater der Erika StB unä von seiner\nEhefrau als gesetzlichem Vertreter dieser Tochter, also\ngerade nicht im eigenen Namen gestellt worden. Diese eindeutigen Erklärungen lassen im vorliegenden Falle nicht die\nerweiternde Auslegung zu, die das Landgericht (UA S.6/7)\nvornimmt. Ihr vermag der Senat daher nicht beizutreten. Dem\nvon Frau StB zebrauchten Zusatze \"für alle Fälle\"\nmißt selbst die Strafkammer keine Bedeutung bei; denn sie\nerwähnt ihn nicht. Er bedeutet hier, der Strafantrag werde\nim Namen der minderjährigen Tochter für den Fall gestellt,\ndaß die gegen sie gerichtete Tat nicht schon von Amts wegen\nzu verfolgen sei.\n\nDie Bundesanwaltschaft verweist für ibre abweichende\nAuffassung, die mit der des Landgerichts übereinstimmt,\nauf die Entscheidung BGH NJW 1951,531. Dort enthielt aber\nder Strafantrag keine Einschränkung der Art, wie sie die\nEheleute StB ausgedrückt haben. In dem unveröffentlichten Urteil des Senats 5 StR 386/55 vom l0.Januar 1956,\nauf das sich die Bundesanwaltschaft ebenfalls beruft, lautete\nzwar der Strafantrag der Mutter und alleinigen gesetzlichen\nVertreterin ebenso, wie ihn jetzt Frau StB zestellt\nhat. Die Beleidigung war jedoch damals nach ihrer Art, ihren\nBegleitumständen und ihren Folgen wesentlich schwerer. Es\nlag aus diesen Gründen viel näher, daß sich auch die Mutter\ndes mißbrauchten und geschwängerten, wesentlich jüngeren\nMädchens beleidigt fühlte. Ihr Strafantrag konnte unter\ndiesen besonderen Umständen, die im vorliegenden Falle\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nfehlen, dahin verstanden werder, daß sie die Tat auch\ninsoweit strafrechtiich verfolgen lassen wollte, als diese\nsich gegen sie selbst richtete.\n\nDas Verfahrenshindernis bestand schon, als das Hauptverfahren begann. Selbst wenn es daher nack den Grundsätzen\nder Entscheidung BGH NIW 1959,1449 rechtlich möglich sein\nsollte, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse Aufzuerlegen, so erscheint dies dem Senat jedenfalls\nnicht angebracht. Denn die Tat schloß eine grobe Unsittlichkeit in sich (§ 467 Abs.2 Satz 1 und 2 StPO in Verbindung\nmit § 2 Abs.2 des Gesetzes über die Entschädigung für\nunschuldig erlittene Untersuchungshaft). Das gilt auch\ninsoweit, als das Landgericht den Angeklagten nicht wegen\nBeleidigung der Töchter Hedwig und Erika Stun\nverurteilt hat.\n\nSarstedt Schmidt _ Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/5-str-412-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/5-str-412-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.765631+00:00"}}