{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-10-27_5_StR_411_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-10-27","aktenzeichen":"5 StR 411/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 411/59 219r\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Regierungsdirektor Erwin K EEE aus DEE,\ngeboren am MED 1906 ir TED Kreis VE,\n\nwegen Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 10.April 1959 wird verworfen,\njedoch wird das Urteil dahin berichtigt, daß die\nVerfallserklärung für ein kleines Lederetui entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\npassiver Bestechung in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Monat Gefängnis verurteilt und die Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Es hat außerdem gemäß § 335 StGB\nfolgende Gegenstände für verfallen erklärt:\n\n3 Tischuhren,\nl Tischbarometer,\n2 Etuis je mit Brieföffner und Schere,\n\n1 Telefonnotizblock aus Leder,\n1 kleines Lederetui.\n\nDie Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet.\nI,\n\nWas die Revision als Verletzung des Verfahrensrechts\nrügt, ist, auch soweit der Verteidiger die Verfahrensbeschwerden in der Verhandlung vor dem Senat aufrechterhalten hat, entweder unzulässig, offensichtlich unbegründet\noder stellt sich in Wirklichkeit als Sachrüge dar.\n\n\"11.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil\ndarauf geprüft, ob es Verstöße gegen das sachliche Strafrecht enthält. Das ist mit Ausnahme einer unwesentlichen\nÄnderung hinsichtlich der Verfallserklärung nicht der Fall,\n\nDas Landgericht hat fehlerfrei festgestellt, daß der\nAngeklagte Beamter war und als solcher Geschenke angenommen\nhat, Die Revision will letzteres in Zweifel ziehen und meint,\nder Angeklagte könne die Geschenke nicht für sich, sondern\nfür seine Behörde angenommen haben, Derartiges Vorbringen\nist unzulässig. Es setzt sich in Gegensatz zu den, was die\nStrafkammer festgestellt hat, nämlich der Angeklagte habe\ndie Gegenstände erhalten, sie mit nach Hause genommen und\neinen Teil davon an seine Kinder verschenkt.\n\n-3-\n\n- 3-\n\nDer Angeklagte hat die Geschenke auch für Handlungen\nangenommen, die eine Verletzung der Amts- oder Dienstpflichten des Angeklagten darstellten, Zutreffend geht die\nStrafkammer bei ihren Erörterungen zu diesem Punkte davon\naus, daß der Angeklagte \"Ermessensbeamter\" war, Auch die\nhiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.\nDas Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der\nAngeklagte sowohl als Magistrats-Oberbaurat in wilmersdorf\nwie als Regierungsdirektor bei der Senatsverwaltung für\nBau- und Wohnungswesen Ermessensbeanter gewesen ist, daß\ner bei den ihm obliegenden Entscheidungen Trmessensspielraum hatte. Was die Revision hiergegen vorgebracht hat, geht\nan der Sache vorbei. Ihre Ausführungen ergeben nicht, daß\ndem Angeklagten keinerlei Trmessensfreiheit eingeräumt war.\n\nBei der Frage, welches Angebot das günstigste war, handelt\n\nes sich nicht um eine \"reine Berechnungsfrage, die nur ein\neinziges zutreffendes Ergebnis zuläßt\". Das ergeben auch\n\ndie in der Revisionsbegründung angeführten Bestimmungen nicht.\nInsbesondere läßt es sich nicht aus der VOB A § 25 herleiten\n(vgl. hierzu Hereth/Ludwig/Naschold Komm.zur VOB Bd.I S.194 ff).\nAuch soweit die Strafkammer davon ausgeht, der Angeklagte\n\nhabe bei der Abnahme von Bauten einen Ermessensspielraum\n\ngehabt, vermag die Revision diese Annahme nicht zu erschüttern,\n“Mag auch die Frmessensfreiheit durch eine Reihe von Vorschriften eingeengt sein, so wird sie doch nicht ausgeschlossen,\nund daß Bauleiter die Abnahme zu überwachen haben, schließt\n\ndie Ermessensfreiheit ihrer Vorgesetzten bei der Abnahme\n\nnicht aus.\n\nAls Ermessensbeamter handelte der Angeklagte schon\npflichtwidrig, wenn \"er die Geschenke angenommen hat in der\nErkenntnis, der Schenker erwarte von ihm unter Umständen\ndie Begehung einer pflichtwidrigen Handlung. Die Pflichtwidrigkeit liegt bereits darin, daß der Angeklagte infolge\nder Beschenkung an seine Ermessensentscheidungen nicht mehr\n\n-A-\n\nIi-\n\nunbefangen herangehen kann, sondern nur - möglicherweise\nganz unbewußt. - mit der inneren Belastung, die für ihn in\nden gewährten Geschenken liegt und durch die sein Urteil\nregelmäßig getrübtl wird\".\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer lassen keinen\nRechtsirrtum erkennen. Sie entsprechen in der Tat der\nständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (seit RGSt\n26,194) und des Bundesgerichtshofes (BGHSt 11,125,130).\n\nAuch der Senat hat sich dieser Rechtsprechung stets angeschlossen. Er hat auch nach erneuter Prüfung unter\nBeachtung der von der Revision vorgebrachten Bedenken keinen\nAnlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.\n\nDie Strafkammer hat zwar nicht festgestellt, daß der\nAngeklagte die ihm zugemutete pflichtwidrige Handlung, die\nBevorzugung der zuwendenden Firmen, tatsächlich begangen\nhat, Mit Recht geht sie aber davon aus, das gehöre nicht\nzum Tatbestand des § 332 StGB. Es ist in der Tat bedeutungslos, ob der Beamte die betreffende Amtshandlung wirklich\nvornimmt, vornehmen will oder kann (RGSt 39,193,201/202;\n\nRG HRR 1938, 50 und 1940, 195).\n\nDas Landgericht hat zum inneren Tatbestand noch festgestellt, daß sowohl der Angeklagte als die Schenker bei\nder Hingabe der Geschenke wußten, welches Entgegenkommen\ndie Gegenleistung darstellen sollte. Da letztere von den\nGebern erst erwartet wurde, genügt es nach ständiger Rechtsprechung im Gegensatz zur Auffassung der Revision, wenn\nsich die beiderseitigen Vorstellungen in diesen Punkte\nauf einen bestimmten Lebens- und Pflichtenbereich bezogen,\nAn eine genau bestimmte Amtstätigkeit brauchen die Beteiligten dabei noch nicht gedacht zu haben (RGSt 64,328,\n335; OGHSt 2,103,110). Für die Strafbarkeit des Angeklagten\nkommt es auch nicht darauf an, ob er entschlossen war,\nsich beeinflussen zu lassen und ob er sich später pflichtwidrig verhalten hat. Es genügt, daß er die als Entgelt\n\n-5-\n\n-5-\n\nfür eine pflichtwidrige Amtshandlung gedachte Zuwendung\nin Kenntnis dieses Zweckes annahm (RGSt 77,75,78; BGHSt\n11 aa0).\n\nSchließlich legt die Strafkammer dar, daß der Angeklagte rechtswidrig gehandelt habe. Sie geht davon aus,\neine ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Dienstvorgesetzten nach § 30 LBG sei nicht vorhanden gewesen,\ndie Rechtswidrigkeit werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Verteilung von derartigen Geschenken\nüblich und verbreitet gewesen sei, Es habe sich hierbei\num eine Unsitte und um einen Mißbrauch gehandelt. Eine\nsolche Unsitte werde nicht dadurch zur Sitte oder sogar\nVerkehrssitte, daß viele ihr frönen. Ein Mißbrauch bleibe\n\nMißbrauch, auch wenn er weit verbreitet sei.\n\nDas ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der schriftlichen Revisionsbegründung hiergegen\nsind unbegründet. Sie will einmal darauf hinaus, daß\ndennoch eine Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde\nvorgelegen habe oder diese von der Genehmigungspflicht\n\"dispensiert\" habe und zum anderen, daß die Strafkamnmer\nan diese Entscheidung der Regierungsstellen gebunden sei,\n\nOb in Berlin irgendwelche allgemeine Genehmigungen zur\nAnnahme von Weihnachtsgeschenken vorlagen, ob derartige\nZuwendungen von der Notwendigkeit einer Genehmigung nach\nLandesbeamtei.recht befreit waren, ist ohne Bedeutung\n\nfür die Frage, ob eine Bestechung vorliegt. Die Vorschriften\nüber die Zustimmung der obersten Dienstbehörde beziehen sich\nnicht auf Zuwendungen, die den Tatbestand der Bestechung\nerfüllen. Im Rahmen des § 332 StGB können etwaige Genehmigungen\ndes Vorgesetzten die Rechtswidrigkeit nicht ausschließen\n(vgl.Fischbach BBG § 70 I 2, Schönke/Schröder, StGB 9.Aufl.\n§ 332 Anm.III, OLG Hamburg HESt 2,339,341). Ob der Tatbestand des § 332 StGB erfüllt ist, kann nur von den\nordentlichen Strafgerichten entschieden werden. Sie allein\n\n-6-\n\n-6-\n\nsind auch nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung dafür\nzuständig zu prüfen, ob der Tatbestand einer strafbaren\nHandlung erfüllt ist. Zu meinen, daß die Gerichte an die\nentgegen § 332 StGB erteilten Genehmigungen der obersten\nDienstbehörde gebunden wären, heißt den Grundsatz der\nGewaltenteilung ins Gegenteil verkehren. Das will weder\nder § 70 BBG noch der § 30 LBG.\n\nVon einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung, durch die\nden § 332 StGB entgegenstehendes Gewohnheitsrecht in\nFällen wie dem vorliegenden hätte entstehen können, kann\nkeine Rede sein.\n\nWas die Revision im übrigen zum Schuldspruch vorbringt,\nist offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere für\nihre Angriffe gegen die Urteilsausführungen über den Verbotsirrtum, den die Strafkammer in der Person des Angeklagten\nbejaht, aber als vermeidbar angesehen hat.\n\nNicht aufrechterhalten werden konnte lediglich die auf\n§ 335 StGB gegründete Verfallserklärung, soweit sie sich auf\nein kleines Lederetui bezieht, Es fehlt eine Feststellung,\ndaß der Angeklagte auch diesen Gegenstand im Wege der\nBestechung erhalten hat. Der Senat konnte insoweit das\nUrteil von sich aus richtigstellen.\n\n- 7 -\n\nEin Anlaß, aus diesem Grunde die Gebühr für die\nRevisionsinstanz zu ermäßigen, ist nicht vorhanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt _ Siener\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/5-str-411-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/5-str-411-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.740370+00:00"}}