{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-10-27_5_StR_369_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-10-27","aktenzeichen":"5 StR 369/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 St? 369/59\n\n7215 00%\n\nIm Namen des Volkes\n\nın der Strafsache\ngegen\n\ndie Steno-Kontoristin Margitta B ED zus m:\n\ngeboren an EEE :940 in sen\n- Sachbezeichnung: CB u.a. -\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Oktober 1959, an der teilgencmmen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBunäesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBSundesrichver Dr.Börker\nals Weisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Margitta\nDEE una ihrer Eltern wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Februar 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Jugenäschöffengericht in Hamburg\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Yon Rechts wegen -\n\nEine allgemeine Strafkammer des Landgerichts, die\nkeine Jugendkammer ist, hat die Angeklagte wegen Betruges\nin 30 Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt.\n\nDie Revision rügt mit Erfolg die Unzuständigkeit des\nGerichts (§ 338 Nr.1 StPO).\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer es im Beschluß\nvom 17.November 1958 abgelehnt hat, das Verfahren gegen\ndie Angeklagte von der Strafsache gegen den erwachsenen\nMitangeklagten CB zu trennen, hält der rechtlichen\nPrüfung nicht stand. Sie geht ersichtlich davon aus, daß\ndie Verbindung die Regel und die getrennte Verhandlung\neine Ausnahme ist, für die \"zwingende Gründe!' vorliegen\nmüssen. Nach § 103 Abs.1 JGG können aber Strafsachen gegen\nJugendliche und Erwachsene nur dann verbunden werden, \"wenn\nes zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen\nGründen geboten ist\". Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft. Sie werden auch nicht\ndadurch erfüllt, daß \"die Zwecknäßigkeit für eine Verbindung\nwie bisher spricht\", wie sich die Strafkammer ausdrückt.\n\nDa das Verfahren gegen OB inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, ist nunmehr das Jugendschöffen-\n\n3.\n\ngericht zuständig (§ 40 Abs.1 JGG). Dorthin verweist\nder Senat daher die Sache zurück.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/5-str-369-59","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-27/5-str-369-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.721296+00:00"}}