{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-10-20_5_StR_392_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-10-20","aktenzeichen":"5 StR 392/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 392/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bäckergesellen Fritz L 2\nME Ver 2}\ngeboren am EB 1925 in SE,\n\n2195\n\n2. die Hausfrau Helga LUD zev.UWiB aus BEE\n\ngeboren am EEEEEED 1954 in KEEE,\n\nwegen uneidlicher Falschaussage u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 20.Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\n78\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .EEEE>\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Fritz und\n\nHelga ID gegen das Urteil des Landgerichts in\nVerden/Aller vom 9.Juni 1959' werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründen\n\nI.\n\nDie Angeklagte Helga IM war in erster Ehe mit dem\nArbeiter Albert CHE verheiratet. Im Ehescheidungsprozeß\nHelgas gegen diesen wurde in ihrem Beisein der - jetzige -\nAngeklagte Fritz LM uneiälich als Zeuge vernommen, Er\nsagte unter anderm folgendes aus:\n\n\"Ich bin unverheiratet und wohne bei meinen\nEltern. ... Die Klägerin kommt öfters zu uns\nzu Besuch. Sie ist eine Schulfreundin meiner\nSchwester. Sie besuchte meine Schwester,\nnicht mich. Manchmal kommt sie zum Fernsehen,\nmanchmal auch so.\n\nEs ist nicht richtig, daß ich die Klägerin.\nbesuche oder mich nachts bei ihr in der Wohnung\naufhalte. Ich habe mit ihr noch niemals\nGeschlechtsverkehr gehabt und unterhalte auch\nkeine ehewidrigen Bezienungen zu der Klägerin.\nWir haben uns nicht geküßt oder umarmt. Wir\nsind auch nicht zusammen ausgegangen. Nur\neinmal habe ich die Klägerin nach Hause gebracht, das war im Spätsommer. ... Ich habe\nsie bis oben in ihren Hausflur begleitet.\n\nIch bin nicht mit in das Zimmer der Klägerin\ngegangen. ...\"\n\nIn Wahrheit hatte die Angeklagte - damals Frau CB -\nihn und nicht seine Schwester besucht. Auch hatte er sie\nwiederholt in ihrer Wohnung aufgesucht und mehrfach\nGeschlechtsverkehr mit ihr gehabt.\n\nDie Strafkammer hat Fritz IB wegen uneidlicher\nFalschaussage und Helga IB wegen Beihilfe dazu verurteilt, und zwar zu je neun Monaten Gefängnis. Strafaussetzung hat das Landgericht abgelehnt.\n\n-3-\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die\nRechtsmittel können keinen Erfolg haben.\n\nII. Revision Fritz Löwes\n\n\"1. Am Schluß der Hauptverhandlung (Bl.62 R, 66 d.A.)\nhatte der Verteidiger der beiden Angeklagten folgenden\nHilfsbeweisamtrag gestellt:\n\nein erbbi.»logisches Gutachten, evtl. unter\n\n Einschluß der Eltern der Eheleute IL,\neinzuholen durch einen Sachverständigen zum\nBeweise dafür, daß es offenbar unmöglich ist,\ndaß der Angeklagte der Erzeuger des Kindes\nJürgen seiner Ehefrau ist.\n\nHilfsweise wird beantragt - zum gleichen\nBeweisthema -, ein Blutgruppengutachten\n\nunter Einschluß der Eltern der Eheleute I»\neinzuholen.\n\nDas Landgericht sagt im Urteil hierzu, auf die beantragte Beweiserhebung könne es unter den gegebenen\nUmständen nicht ankommen. \"Denn es ist unerheblich, ob\ndas ... Kind Jürgen tatsächlich von dem Angeklagten\nFritz IQ gezeugt worden ist oder nicht. Es ist allein\nentscheidend, ob die beiden Angeklagten in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander Geschlechtsverkehr\ngehabt haben oder nicht. Das aber steht, wie ausgeführt,\nzur Überzeugung der Kamer fest. Der Hilfsbeweisamtrag\nwar daher abzulehnen, weil die Tatsache, die bewiesen\nwerden soll, für die Entscheidung .ohne Bedeutung ist\n(§ 244 Abs.3 StPO).\"\n\nDie Revision kann demgegenüber nicht geltend machen,\nder Beweisamtrag (d.h. die zu beweisende Tatsache) sei\ndoch erheblich (RGSt 63,329,330). Selbst wenn das Kind\nJürgen nicht von Fritz L@D stammte, schloß das in\nkeiner Weise aus, da3 er mit Helga LED Ceschlechts-\n\n- Ah -\n\n-4-\n\nverkehr unterhalten hatte \"und daß er deshalb annahn,\ner sei der Erzeuger des ... Kindes Jürgen oder er könne\nes zumindest sein\" (UA S.14).\n\nNach alledem ist der Beweisamtrag in zulässiger Weise\nbeschieden worden (vgl. übrigens das Gutachten des\nGöttinger Instituts für gerichtliche Medizin, Bl.20 d.A.,\nwonach Fritz L@8 als möglicher Erzeuger nicht ausgeschlossen ist).\n\n2. Die erste der von der Verteidigung erhobenen\nAufklärungsrügen (S.1/2 der Revisionsbegründung) ist unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel nennt, deren\nsich das Landgericht hätte bedienen sollen. Mit dem neuen\ntatsächlichen Vorbringen kann der Beschwerdeführer im\nRevisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 337 Abs.1 StPO).\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst angegeben, daß seine Schwester seinerzeit verheiratet war\nund ihren ehelichen Wohnsitz in der Sowjetzone hatte\n(UA S.16).\n\nDie weitere Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (S.2 unten, 3 oben der Revisions-Rechtfertigung)\nist in Wirklichkeit ein sachlichrechtlicher Angriff.\n\n3. Das Landgericht sieht eine vorsätzlich falsche\nuneidliche Aussage Fritz Is zunächst darin, daß er\nbekundete, Helga LI@P habe seine Schwester besucht, nicht\nihn (UA S.5, 16). Gegen diese Würdigung läßt sich rechtlich nichts einwenden (vgl. auch vorstehend zu Nr.2).\n\n4. Die Strafkammer legt weiter dar, der Angeklagte\n\nhabe auch insofern bewußt falsch ausgesagt, als er\n\n- entgegen seiner Bekundung -— Helga I in der Zeit von\nJuni bis Dezember 1957 mehrfach in ihrer Wohnung besucht\nhabe (UA 5.16). Insoweit habe er in einem Fall (Aufenthalt\nin der Küche) die Unrichtigkeit geiner damaligen Aussage\ninzwischen selbst zugegeben (UA S.10). Die Revision kann\ndemgegenüber nicht beanstanden, es seien nicht die Anlässe\nder Besuche, auch sei nicht festgestellt, daß die beiden\n\n-5 -\n\ndabei allein waren. Insoweıt war in dem Schriftsatz, der\nzu Fritz UBs Vernehnung fürrte, behauptet worden,\n\nHelga GEB (LEW) 1ebe jetzt mit Fritz IB zusammen.\nDieser halte sich auch nachts in ihrer Wohnung auf\n\n(UA S.4). Dazu hatte Fritz L@B, wie schon erwähnt,\nausgesagt: \"Es ist nicht richtig, daß ich die Klägerin\nbesuche oder mich nachts bei ihr in der Wohnung aufhalte.\" Bezüglich dieses Teils der Aussage kam es lediglich auf die Tatsache der Wcohnungsbesuche, nicht auf\nderen nähere Umstände an. Das Landgericht schießt bei\n\nder Darlegung des Vorwurfs der Unwahrheit dieses Aussageteils zwar etwas über das Ziel hinaus, indem es auch\nBesuche bei Helga \"bis Dezember 1957\" erwähnt (UA S.16);\ndie Aussage Fritz L@®s datiert aber vom 22.November 1957\n(UA 8.5). Doch ist dieses geringfügige Versehen ersichtlich ohne Einfluß auf die Strafzumessung geblieben. Die\nRevision erhebt denn auck in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen.\n\n5. Der Schwerpunkt ües Schuldvorwurfs lag in der\nDarlegung der Strafkarmer, der Angeklagte Fritz |\nhabe die Unwahrheit gesagt, indem er ehebrecherische\nund ehewidrige Beziehungen zu Helga überhaupt in Abrede\nstellte. Die Verteidigung wendet sich gegen die sehr\neingehenden, rechtlich möglichen Darlegungen des Tatrichters (UA S.12 vis 16) in unzulässiger Weise. Sie\nversucht, ihre eigene Beweiswürdigung an Stelle der\ntatrichterlichen zu setzen. Damit kann sie keinen\nErfolg haben (§§ 2A6ı, 357 Abs.l StPO).\n\n6. Auch im übrigen läßt das Urteil gegen Fritz IP\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt sowohl für das\nStrafmaß als für äie Ablebnung einer Strafaussetzung.\n\nDer Tatrichter gebraucht zwar bei Erörterung des 8 23\nAbs.2 StGB die in Landgerichtsurteilen häufig anzutreffende Wendung, der Angeklagte biete \"nicht die\nGewähr\" für ein künftig gesetzmäßiges und geordnetes\n\n-6 -\n\n-6-\n\nLeben (UA S.20). Damit sollte aber ersichtlich gesagt\nwerden, die Erwartung einer günstigen Verhaltensweise\n- allein unter dem Eindruck des Strafausspruchs -\n\nsei nach Lage der Umstände nicht gerechtfertigt (vel.\nauch BGH 4 StR 16/58 vom 20.2.1958, in MDR 1959,260\nmitgeteilt). Insofern hat die Verteidigung gleichfalls keine besonderen Angriffe erhoben.\n\nIII. Revision Helga L@B:\n\nDas Landgericht ist davon überzeugt, daß sich\nFritz IB wa Helga CD (IE), mit Rücksicht auf\ndie Vorwürfe Albert CB; in Ehescheidungsprozeß,\ndarüber unterhalten haben, wie sie ihr Verhalten auf\ndiese neue Lage einstellen sollten (UA S.17). Helga >\nhabe Fritz LP in seinen Beschluß bestärkt, eine\nFalschaussage zu machen. Das Landgericht erblickt die\nFörderung der Falschaussage einmal schon darin, daß\nHelga durch ihren Prozeßbevollmächtigten ehewidrige\nund ehebrecherische Beziehungen (zu Fritz I) vestreiten ließ. \"Sie nutzte dabei weiterhin die Tatsache aus, daß damals noch enge intime Beziehungen\nzwischen ihnen beiden bestanden. Schließlich stärkte\nsie die Bereitschaft des Angeklagten Fritz I\nfalsch auszusagen, durch ihre Anwesenheit im Termin.\"\nDiese rechtlich mögliche Annahme des Tatrichters ist\nunbedenklich. Es kann auf BGHSt 2,129 ff verwiesen\nwerden. In der von der Verteidigung angeführten Entscheidung BGHSt 4,327,329 ist nichts Gegenteiliges\nausgeführt (vgl. dort: \"etwa bei vorheriger Verabredung ...\").\n\nDer Tatrichter war nicht gehindert, das Maß der\nSchuld Helgas, die ja an einem ihr günstigen Prozeß-\n\n- 1 -\n\nausgang besonders interessiert war, genauso zu be-\n\nwerten wie bei Fritz L@8. Auch im übrigen läßt das\n\nUrteil keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nIV.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-20/5-str-392-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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