{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-10-13_5_StR_379_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-10-13","aktenzeichen":"5 StR 379/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 579/59\nImNamen des Volkes 9195 07%\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Eduard H EB aus Zu,\ngeboren am EEE 1911 in CB (Warthelana),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Eduard FB\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n29.April 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt ist.\nInsoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\n-2-\n\nIII. Die Kosten des Rechtsmittels trägt\nder Angeklagte, soweit er nicht freigesprochen\n\nist.\nIV. Die nach dem 29.April 1959 erlittene\n\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Eduard He\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen gemäß § 174 Nr.1 StGB\nin Tateinheit mit unechter Blutschande gemäß § 173 Abs.2 StGB\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB zu einer Geldstrafe\nvon 50 DM, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts; sie hat nur in geringem Umfang Erfolg.\n\nI.\n\nGegen die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit unechter Blutschande bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken; auch die Strafzumessung ist,\nentgegen der Auffassung der Revision, rechtlich einwandfrei.\nDie von der Revision behaupteten Widersprüche der Strafzumessungsgründe zu den tatsächlichen Feststellungen bestehen nicht.\n\nII.\n\nHingegen ist die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu Unrecht erfolgt. Die Strafkammer sieht die\nmittelbare Falschbeurkundung darin, daß der Angeklagte die\nGeburt des Kindes seiner Stieftochter, dessen Vater er\nselbst ist, beim Standesamt mit dem Bemerken angezeigt hat,\ndaß der Vater unbekannt sei, und daß diese Tatsache in das\nGeburtenbuch eingetragen worden sei.\n\nDas ist rechtsirrig. Nach § 271 StGB wird nur bestraft,\nwer die unrichtige Beurkundung einer Tatsache in ein öffentliches Register bewirkt, die von der Beweiskraft des Öffentlichen Registers erfaßt wird (BGHSt 6,380). Das Geburtenbuch\nerbringt aber, soweit nicht ein Randvermerk gemäß §§ 29 ff\ndes Personenstandsgesetzes über die Anerkennung der\nunehelichen Vaterschaft oder über deren gerichtliche Feststellung eingetragen ist, keinen Beweis dafür, wer der\n\n-4A-\n\n- 4A -\n\nVater eines unehelichen Kindes oder daß der uneheliche\nVater unbekannt ist. Wenn es in § 21 PStG vom 8.August\n1957 (BGBl I S.1125) heißt, daß u.a. \"die Vor- und\nFamiliennamen der Eltern\" einzutragen sind, so handelt\nes sich dabei nur um die Mutter und den ehelichen Vater.\nDas hat schon das Reichsgericht für das Personenstandsgesetz von 1875, das ebenfalls von der Eintragung der\nEltern sprach, entschieden (RGSt 41,301,303).\n\nDie Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung\nmußte deshalb aufgehoben und der Angeklagte insoweit\nfreigesprochen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt . Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-13/5-str-379-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-13/5-str-379-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:34.013444+00:00"}}