{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-10-13_5_StR_146_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-10-13","aktenzeichen":"5 StR 146/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 146/59 <\n\nIm Namen des Volkes “\n09\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler, früheren Heimleiter, Karl-Heinz B EEEED\n\naus He geboren am EEE 1914 ir ve,\n\nwegen roher Mißhandlung eines Pflegebefohlenen (§ 223b StGB)\nund wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Oktober 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .(EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (ze\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 2.Juli 1958\n\n1. im Schuldspruch wegen des Falles nd\nund in den Strafaussprüchen wegen der\nfünf übrigen Fälle mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\n2. in der Kostenentscheidung dahin geändert,\ndaß die notwendigen Auslagen des Angeklag-\n\nten in den Fällen Tee, Bo una\nKO der Landeskasse auferlegt\n\nwerden.\n\n-2-\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten wegen roher Mißhandlung seines Schutzbefohlenen Norbert Se»\n(§ 2236 StGB) kann schon deshalb nicht bestehenbleiben,\nweil die Tat unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fällt.\nSie ist vor dem 1.Dezember 1954 (§ 1 des Gesetzes) und\nnicht aus gemeiner Gesinnung (§ 9 Abs.2 des Gesetzes) begangen worden, die Strafe beträgt drei Monate Gefängnis,\nund der Angeklagte ist nicht vorbestraft (§ 2 Abs.1-3\ndes Gesetzes).\n\nDas Verfahren einzustellen, ist dem Revisionsgericht\nmit Rücksicht auf das Recht des Angeklagten, die Durchführung zu beantragen (§ 17 Abs.1 des Gesetzes) nicht\nmöglich; denn die Feststellungen des Urteils ergeben\nnicht einwandfrei die Schuld des Angeklagten (vgl.\n\nBGH MDR 1954,758). Der Senat tritt nicht der Rechtsauffassung der Jugendkammer bei, es sei kein \"hinreichender\nunmittelbarer Anlaß für eine körperliche Züchtigung gegeben\"\ngewesen (UA S.94). Dieser fiel nicht, wie das Landgericht\nmeint, deshalb weg, weil die neue Aufsässigkeit des schwer\nerziehbaren Jungen \"nicht gegenüber einem der erwachsenen\nErzieher erfolgte, sondern gegenüber einem gleichaltrigen\nMädchen, das’ als Praktikantin im Heim tätig war\" (UA\nS.93/94). Dem Angeklagten waren nun einmal auch solche\njungen Helferinnen beigegeben. Sie mochten für die .\nErziehungsarbeit in dem Heim wenig geeignet sein, der\nAngeklagte war aber auf sie angewiesen und mußte ihre\nAutorität schützen. Der Ungehorsam Norbert Ss gegen\ndie Praktikantin Helga Ko@ß@däurfte daher für den Angeklagten ein Grund sein, den Jungen körperlich zu züchtigen,\n\nBei der Frage, ob er dabei zu weit gegangen ist, sich\ninsbesondere eines Vergehens nach § 223b StGB schuldig\ngemacht hat, ist das freche und widersetzliche Verhalten,\ndas Norbert SW früher schon gezeigt hatte (UA S.19),\nmit zu berücksichtigen. Denn diese Vorkommnisse konnten\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nEinfluß darauf haben, welches Maß die - wenn auch\ndurch einen Einzelfall veranlaßte - Züchtigung haben\nmußte, um ihren Erziehungszweck zu erreichen.\n\n2. Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in den übrigen fünf Fällen, die in den Jahren\n1954 bis 1956 liegen, sind offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie nicht unzulässig sind, weil sie sich von den\nFeststellungen des Tatrichters entfernen. Die Geldstrafen\nkönnen jedoch in diesen Fällen höher ausgefallen sein,\nweil der Angeklagte auch wegen roher Mißhandlung\nNorbert Sms nach § 225b StGB verurteilt worden ist.\nSie müssen daher aufgehoben werden.\n\n3. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß\ndie Strafkammer es ablehnt, seine notwendigen Auslagen\nin den Fällen Siegfried TB Karı-Ludwig Boiiiiiimp\nund Hans KOEEEEB, in denen sie das Verfahren wegen\nVerjährung einstellt, nach § 467 Abs.2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.\n\n. Das muß in den beiden letzten Fällen deshalb geschehen, weil hier die Strafverfolgung wegen vorsätzlicher Körperverletzung schon beim Erlaß des Eröffnungsbeschlusses vom 24.April 1958 (Bd.III B1.84-86 d.A.)\nverjährt war und auch damals keine schwereren strafbaren Handlungen mit längeren Verjährungsfristen in\nBetracht kamen: Der Angeklagte hat daher in gleicher\nWeise Anspruch darauf, seine notwendigen Auslagen nach\n§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO ersetzt zu erhalten, als wäre\ner wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden\n(BGH NJW 1959,1449).\n\nIm Falle Trantau stellt die Strafkammer zwar nicht\nfest, daß die Tatzeit mehr als fünf Jahre vor der\nersten richterlichen Handlung vom 5.Juni 1957 liegt,\nsondern sie hält dies nur für möglich, hätte also das\nVerfahren nicht wegen Verjährung einstellen dürfen\n\n-5-\n\n-.5-\n\n(BGH vom 24.Mai 1955, bei Dallinger MDR 1955,527).\nBei dem festgestellten Sachverhalt (UA S.24-26) wäre\nder Angeklagte aber nicht zu verurteilen, sondern\nwegen erwiesener Unschuld freizusprechen gewesen,\nweil er ein Züchtigungsrecht ausgeübt hat. Zu seinen\nGunsten ist also auch hier § 467 Abs.2 Satz 2 StPO\nanzuwenden.\n\nEine Ausnahme nach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO in\nVerbindung mit § 2 des Gesetzes über die Entschädigung\nfür unschuldig erlittene Untersuchungshaft kommt in\nkeinem der drei Fälle in Betracht.\n\n4. Die Zuständigkeit des Landgerichts ist bisher\nersichtlich wegen besonderer Bedeutung des Falles\n(88 24 Abs.1 Nr.2, 74 Abs.1 Satz 2 GVG) angenommen\nworden. Diese kommt ihm jetzt nicht mehr zu, weil\ndie meisten Einzelfälle ausgeschieden sind. Es ist\ndaher nicht gerechtfertigt, statt des grundsätzlich\nzuständigen Schöffengerichts weiterhin das Landgericht entscheiden zu lassen. Auf die richtige Anwendung der §§ 74 Abs.1, 24 Abs.1 GVG ist auch im\nRevisionsrechtszuge zu achten, soweit das Verfahrensrecht dies zuläßt (vgl. BVerfG NJW 1959,871). Der\nSenat verweist die Sache daher nach § 354 Abs.3 StPO\nin Verbindung mit § 26 Abs.1 GVG nicht an die Jugendkammer des Landgerichts, sondern an das Jugendschöffengericht zurück.\n\n5. Soweit dem Angeklagten durch die inzwischen\nzurückgenommene Revision der Staatsanwaltschaft\n\n-6-\n\nbesondere notwendige Auslagen entstanden sind, sieht\nder Senat keinen Grund, sie nach § 473 Abs.1 Satz 2 StPO\nder Landeskasse aufzuerlegen.\n\nSarstedt. Koffka “ Siemer,\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-13/5-str-146-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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