{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-10-06_5_StR_389_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-10-06","aktenzeichen":"5 StR 389/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR_398\n\nIm Namen des Volkes\n\n70%\ngegen 095\n\nden Kaufmann Helmuth H ED zus 1,\ndort geboren an EEE 1923,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nIn der Strafsache\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Oktober 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .iiEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision des Angeklagten HER\nwird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück\nvom 3.April 1959 samt den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Verwaltungsbehörde\nuntersagt ist, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nZur neuen Verhandlung hierüber wird die\nSache an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Volltrunkenheit (Vergehens gegen § 330a\nStGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von\nKraftfahrzeugen auf Lebenszeit entzogen und seinen Führerschein eingezogen.\n\n1. Die Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich\nder Dauer der auf Grund des § 42m StGB verhängten Maßnahme\nErfolg. Im übrigen hat die auf die Sachrüge vorgenommene\nPrüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteile des\nAngeklagten ergeben. Die Revision wendet sich, indessen\nohne Erfolg, auch nur gegen die Feststellungen zum inneren\nTatbestand.\n\nDie Strafkammer hat zunächst ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Angeklagte mit natürlichem Vorsatz den\nobjektiven Tatbestand der §§ 2, 71 StVZO; 142, 230, 315a\nAbs.1l Nr.2, 330a StGB erfüllt habe, hierbei aber durch den\nGenuß von Alkohol volltrunken gewesen sei. Er war sich\n- 50 heißt es in den Urteilsgründen - \"dessen bewußt,\ndaß er unter Alkoholeinfluß irgendwelche Verkehrsstraftaten - insbesondere eine Verkehrsgefährdung -— begehen\nkönnte\", \"wie die Strafkammer aus der Tatsache entnimnt,\ndaß der Angeklagte seinen Wagenschlüssel vorher dem Zeugen\nNED gegeben hatte\". Diese Schlußfolgerung ist allerdings,\ndas ist der Revision einzuräumen, nicht richtig.\n\nDaß der Angeklagte den Wagenschlüssel an N\ngegeben hatte, spricht nur für das Bewußtsein des Angeklagten, er werde unter Alkoholeinfluß möglicherweise Verkehrsstraftaten begehen, wenn er den Schlüssel behielte. Eine\nandere Frage ist es, ob er auch nach Abgabe des Schlüssels,\ndie ja gerade zu befürchtende Verkehrsstraftaten verhindern\nsollte, damit rechnete oder rechnen mußte, Verkehrsstraftaten\n\n- 3 -\n\nzu begehen:\n\nAuf diesem Fehler beruht aber das Urteil nicht. Seine\nGründe ergeben, daß sich der Angeklagte schuldhaftfahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich (\"Dann können\nwir heute abend ja ordentlich einen trinken\") in einen die\nZurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat.\nDas allein bedeutet zwar, wie der Senat in seiner in\nBGHSt 10,247 ££f abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat,\nnoch keine strafbare Schuld. Es muß vielmehr \"ein Verschulden vorliegen, das sich in irgendeiner wenn auch\nnoch so losen Form auf die im Rausch begangene Tat bezieht.\nEs muß für den Täter mindestens vorhersehbar sein, daß er\nim Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art\nbegehen kann! (aaO S.250). Diese Voraussicht oder Vorawssehbarkeit braucht vom Tatrichter in aller Regel nicht\nbesonders festgestellt zu werden, weil auch Menschen von\ngeringer Lebenserfahrung Iurchweg wissen, daß ein Rausch\nsie zu irgendwelchen Ausschreitungen strafbarer Art führen\nkann (aaO S.251).\n\nEine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn\nein Trinker besondere Zurüstungen getroffen hat, die ihn\nnach menschlicher Voraussicht daran hindern müßten, während\ndes Rausches irgendwelche strafbare Handlungen zu begehen.\nHierzu war jedoch die Abgabe des Schlüssels nicht geeignet.\nSie konnte höchstens Verkehrsstraftaten als Führer seines\nKraftwagens ausschließen und auch das nur bis zu seiner\nHeimfahrt, nicht aber Straftaten irgendwelcher Art. Daß\nes nicht ausreicht, wenn der Täter nur Maßnahmen ergreift,\ndie ihn an der Benutzung seines eigenen Kraftfahrzeugs\nhindern, hat der Senat auch schon in seiner angeführten\nEntscheidung (aa0 8.252) ausgeführt.\n\nSomit hat die Strafkammer im Ergebnis ohne Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten dessen Schuld bejaht.\nDaß unter Umständen nicht nur Fahrlässigkeit, sondern\n\n-A-\n\n-4-\n\nVorsatz in Betracht kam, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n2. Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu\nbeanstanden, insbesondere hat die Strafkammer zugunsten des\nAngeklagten berücksichtigt, daß er \"verkehrsrechtlich\"\nbisher nicht bestraft worden ist und daß er vor Eintritt\nder Volltrunkenheit seinen Wagenschlüssel abgegeben hatte.\n\n3, Diese Tatsachen hätten aber auch bei der Entscheidung nach § 42m StGB näher berücksichtigt werden müssen.\nZwar bilden angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen,\ndie der Angeklagte im Zustande der Volltrunkenheit begangen\nhat, die bei der Strafzumessung angeführten Tatsachen kein\nHindernis, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierzu bedurfte\nes auch keiner näheren Begründung, als sie in den Gründen\ndes Landgerichts enthalten ist. Jedoch mußte selbst\nangesichts der schweren Folgen eingehend begründet werden,\nwarum die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit zu entziehen war.\nJedenfalls hätte auch hierbei gewürdigt werden müssen,\ndaß der Angeklagte gewisse Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hatte,\nwenn diese auch nicht ausreichend waren. Bei dieser Sachlage kann die Begründung der Strafkammer über die Dauer der\nEntziehung, der Angeklagte \"spreche dem Alkohol nach den\ngetroffenen Feststellungen recht häufig zu, die Strafkammer\nglaube nicht, daß der Angeklagte von sich aus in Zukunft\nden Alkohol meiden und seinen Pflichten als Kraftfahrer\nin vollem Umfange nachkommen werde\", nicht als ausreichend\nangesehen werden. Der 4.Strafsenat hat eine besonders\neingehende Begründung schon dann verlangt, wenn die Höchstdauer der nach § 42m Abs.3 StGB zu bemessenden Sperrfrist\nverhängt worden ist (BGH VRS Bd.16,350). Mit dem 4.Strafsenat hält der Senat in einem Falle, in dem nur die\nBegründung hinsichtlich der Sperrfrist zu beanstanden ist,\n\n-5-\n\n-5.\n\neine Zurückverweisung nur in diesem Umfange für erforderlich.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Äntrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-06/5-str-389-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-06/5-str-389-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.692434+00:00"}}