{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-10-06_5_StR_374_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-10-06","aktenzeichen":"5 StR 374/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 374/59 “2 75 Dr\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachtermeister Manfred N ED zus 1,\ngeboren an ii 1331 in SB (Ostpr.),\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Oktober 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesarwalt Dr .EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Aurich (Jugendkammer) vom\n3.0Oktober 1958 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung\nim übrigen, wegen Notzucht zu einem Jahr und drei Monaten\nGefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision,\nmit der die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren\nund des sachlichen Aechts gerügt wird. Das Rechtsmittel\nkann keinen Erfolg haben.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seine\ndamalige Haushalts- und Ladengehilfin Margit TE durch\nGewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt.\n\nIII. Verfahrensrechtliche Rügen\n\nl. Nach den Ermittlungen war das erkennende Gericht\nin der Person des Gerichtsassessors MWorschriftsmäßig\nbesetzt. Assessor SEE , Landgerichtsrat Hund\nAssessor Hcb waren an der Mitwirkung in der vorliegenden\nStrafsache verhindert gewesen.\n\n2. Die Behauptung der Verteidigung, die Hinzuziehung\nder Hilfsschöffin Frau ZW sei auf gesetzwidrige Weise\nerfolgt, hat sich ebenfalls als unzutreffend erwiesen. Wenn\nein Schöffe verhindert ist, an einer einzelnen Sitzung\nteilzunehmen, so ist nach § 49 GVG für ihn derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen, der in der Liste nach dem Hilfsschöffen steht, der zuletzt an einer Verhandlung - an\nStelle eines verhinderten Hauptschöffen -— mitgewirkt\nhatte (Busch, Anm. zu IM Gv@ § 497-3). so ist auch hier\nverfahren worden.\n\n3. Die weitere Beanstandung,, die Vereidigung der damals\nüber sechzehn Jahre alten Verletzten Margit TgWw stelle\neinen Ermessensmißbrauch dar, ist offensichtlich unbegründet.\n\n- 3-\n\n3 -\n\n4. Der Tatrichter hat auch nicht scine Aufklärungspflicht\n(§ 244 Ats.2 StPO) dadurch verletzt, daß er zur Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit Margits keinen Jugendpsychologen als\nSachverständigen zuzog. Das \"einfache, unkomplizierte\nMädchen\" hat auf die Jugendkammer (BGHSt 3,52,53) während\nder zwei Tage dauernden Hauptverhandlung einen \"überaus\ngünstigen Eindruck\" gemacht. Dies legt das Gericht eingehend\ndar (UA S.5 bis 8). Es hat an Anstrengungen nicht gefehlt,\ndas im wesentlichen auf sich allein gestellte junge Mädchen\nin ein schlechtes Licht zu setzen. Doch sind diese Versuche\nfehlgeschlagen. Es war der Familie des Angeklagten sogar\ngelungen, Margit zur Rücknahme ihrer Strafanzeige zu\nveranlassen. Das Landgericht hat jedoch einleuchtend darauf\nhingewicsen, daß diesem Umstand keinerlei - die Glaubwürdigkeit Margits beeinträchtigende -— Bedeutung zukomme.\n\nIV. Sachrügen\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht enthält das Urteil\nkeinen Recktsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nDie Verteidigung beachtet nicht, daß vollendeter\nGeschlechtsverkehr im Sinne des § 177 Akbs.1 StGB bereits\nvorliegt, wenn das Glied auch nur zu einen Teil in die\nScheide eingedrungen ist. Dies ist festgestellt.\n\nDie Rügen bezüglich der inneren Tatseite gehen offensichtlich fehl. - Die Nichterörterung des § 174 Nr.1 StGB\nbeschwert den Angeklagten nicht. - Der Strafausspruch ist\nrechtlich einwandfrei.\n\n-A-\n\nV.\n\nNach alledem war die Revision entsprechend dem\nAntrag des Generalbundesanwalts als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-06/5-str-374-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-06/5-str-374-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.672783+00:00"}}