{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-09-29_5_StR_409_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-09-29","aktenzeichen":"5 StR 409/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 409/59\n\nIn Namen aes Volkes 2193 002\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drogisten Friedrich 0 ED zus CD,\ngeboren am EEE 1597 ir. ra Kreis na,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.September 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Nr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bückeburg vom 26.Juni 1959 wird\nverworfen. ®\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2\n\n[LP er)\n\nGzünde':?\n\nLan an m ED ma Te\n\nDie Verfahrensrüge, \"daß der Beweisamtritt auf Vernehmung der Zeugen PM un: x nicht durch Gerichts\nbeschlüß gemäß § 244 Abs.6 StPO beschieden\" worden sei,\ngeht fehl\n\n“In einer früheren Hauptverhandlung am 29.Mai 1959,\ndie mit einer Vertagung endete, weil der Angeklagte sein\nGeständnis widerrief, hatte die Strafkammer beschlossen,\nzum neuen Termin auch die Kriminalmeisterin Te und\nden Kriminalhauptmeister Ki zu laden. Die erste Zeugin\nwar von der Staatsanwaltschaft \"über den Ablauf der Vernehmung der Zeugin Renate OD\" penannt worden (B1.66\nd.A.). Am 22.Juni 1959 ließ der Vorsitzende der Strafkammer\ndie Zeugen Pier: “EB wieder abbestellen. Er teilte\ndies zugleich der Staatsanwaltschaft, dem Verseidiger\nund dem Angeklagten mit und begründete es (B1.82 d.A.).\nIn der neuen Hauptverhandlung am 26.Juni 1959 ist laut\nSitzungsniederschrift (§ 274 StPO) nicht beantragt worden,\ndie beiden genannten Polizeibeamten als Zeugen zu vernehmen. Ein Gerichtsbeschluß nach $& PA4 Abs.6 StPO war daher\nnicht erforderlich.”\n\nMit der Sachbeschwerde bemängelt der Angeklagte\nerfolglos, daß die Strafkarmer zwei selbständige Handlungen annimmt. Sie verneint einen Fox Wöchzungsrusammenhang,\nweil \"nicht festgestellt werden\" konnte, \"daß der Angeklagte\nbei Aus führung der ersten Tat den Willen hatte, auch künftig\nmit seiner Tochter Inzucht zu treiben‘ (UA S.7/8). Die\nRevision meint, in einem solchen Felle sei grundsätzlich\nvon einem Fortsetzungszusammenhange auszugehen. Das trifft\nnicht zu, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden\nhat (tei Dallinger NDR 1955, 18/17 in Verbindung nit\nSeite 144; 1956,9 mit Hinweis auf drei weitere unveröffentlichte Urteile). im übrigen muß der Tatrichter, ehe er\neinen Forisetzungszusaumenhang bei Sittlichkeitsverbrechen\nbejaht, einen besorders strengen Kaßstab anlegen, weil eine\nunzüchtige Handlung \"rezelmäß'’s ricat sinea Srüheren, auf\n\n- 3-\n\n3.\n\nkünftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß\nentspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebes, also ihrem Wesen\nnach einer Augenblircksregung, die die sittlichen Hemmungen\ndes Täters überwindet\" (BGHSt 2,163,167/168).\n\nBei der sonstigen rechtlichen Prüfung des Schuldspruches\nergibt sich kein Bedenken.\n\nDer Angriff der Revision gegen den Strafausspruch ist\nhaltlos. Indem die Strafkammer hervorhebt, daß die Tochter\ndes Angeklagten, an der er sich verging, noch besonders\njung, unerfahren und wehrlos war und erst vor wenigen.\nMonaten das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatte, verwertet\nsie keinen Umstand, der \"stets bei § 174 StGB gegeben\"\nist, wie die Revision meint.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSeibert Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-29/5-str-409-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-29/5-str-409-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.409921+00:00"}}