{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-09-21_5_StR_599_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-09-21","aktenzeichen":"5 StR 599/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2158 083 -\n\n5 StR 599/59\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tankwart Peter R gm :ı: He,\ndort geboren am EEw 1932,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2,Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 21.September 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil legt die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht rechtlich einwandfrei dar,\n\nDer Sachverständige und die Strafkammer stellen am\nAngeklagten mehrere auffällige Erscheinungen fest, werten\n\"sie aber als \"nicht krankhaft\" (UA S.13). Das gibt im\nvorliegenden Falle zu dem Bedenken Anlaß, daß das Landgericht den Rechtsbegriff der krankhaften Störung der\nGeistestätigkeit in § 51 StGB zu eng auslegt. Unter ihn\nfallen nicht nur Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen\nWissenschaft, sondern alle Störungen, welche die Vorstellungen und Gefühle. beeinträchtigen, die bei einem\nnormalen und ‚geistig reifen Menschen vorhanden sind und\n\nihn zur Willensbildung befähigen, Dabei ist gleichgültig,\nob die Verstandestätigkeit oder das Willens-, Gefühls-\n\noder Triebleben gestört ist, Den Gegensatz-zum Krankhaften\nin diesem Sinne bilden bloße Charaktermängel oder sittliche\nSchwächen (BGH MDR 1955,36&; BGH NIW 1955,1726),\n\nDas Urteil biete, keine hinreichende Gewähr dafür,\ndaß die Strafkammer diesen entscheidenden rechtlichen\nGesichtspunkt erkannt hat, Sie sagt an keiner Stelle des\nUrteils, daß beim Angeklagten nur Fehler der zuletzt\nerwähnten Art vorlägen. Das geht auch dus dem Zusammenhange\nder Urteilsgründe nicht hervor,\n\nAllerdings spielt bei Männern, ‘die an Kindern unzüchtige\nHandlungen vornehmen, meistens eine verkehrte Triebrichtung\neine Rolle. Hauptsächlich gegen solche Täter richtet sich\n§ 176 Abs.1 Nr.3 StG3, Von ihnen verlangt das Gesetz, daß\nsie alle Kräfte einsetzen, um der Versuchung zu widerstehen,\nBei ihnen ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab an\ndie Voraussetzungen des § 5i StGB anzulegen,\n\nBeim Angeklagten, der sich seit seiner Jugend immer\nwieder in dieser Richtung vergangen hat, kommt jedoch zu\n\n-3-\n\n-3-\n\nseiner abartigen Veranlagung eine ungefestigte Gemütsverfassung hinzu, die nach dem Sachverständigen-Gutachten\n(UA S.11) wahrscheinlich auf einer starken erblichen\nBelastung beruht. Er gerät leicht in eine gehobene\nStimmungslage, die zwar \"wohl noch nicht als Hypomanie\"\n\nzu bezeichnen ist, aber \"bei ihm, für ihn selbst unbewußt,\nzu Temperamentsstörungen\" führt, \"die mit einer Enthemmung\ndes Geschlechtslebens verbunden\" sind (UA S.11,12). Daß\n\nsich der Angeklagte gleichwohl nur infolge charakterlicher\noder sittlicher Mängel nicht gezügelt habe, läßt sich nicht\nder im Urteil wiedergegebenen Auffassung des Sachverständigen\nentnehmen, jene Erscheinungen seien beim Angeklagten \"nicht\nso hochgradig\", daß \"eine wesentliche Verminderung seiner\nZurechnungsfähigkeit angenommen werden könne\", Abgesehen\ndavon, daß diese Frage rechtlicher Art und daher vom Gericht\nselbst abschließend zu entscheiden ist (BGHSt 7,238;\n8,113,118/119), waren hier nähere Darlegungen besonders\n\nüber das Hemmungsvermögen des Angeklagten erforderlich. Die\nStrafkammer sagt zwar, er habe \"bisher stets den Anforderungen\ndes normalen Erwerbslebens nachkommen\" können und in seinem\nAuftreten während der Hauptverhandlung \"keine Anzeichen\n\nvon irgendwelchen geistigen Störungen\" gezeigt (UA S.12).\nBeides betrifft aber weniger seine Hemmungs- als seine\nEinsichtsfähigkeit.\n\nDa das Urteil aus diesen sachlichrechtlichen Gründen\naufgehoben werden muß, wie auch die Bundesanwaltschaft\nbeantragt hat, braucht nicht auf die Rüge der Revision\neingegangen zu werden, die Strafkammer habe zu Unrecht\nden Antrag des Verteidigers abgelehnt, den Angeklagten nach\n§ 81 Abs.1 Satz 1 StPO in einer öffentlichen Heil- oder\nPflegeanstalt beobachten zu lassen, Eine solche Maßnahne\nkann sich aber für das weitere Verfahren empfehlen,\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache\nan eine andere Strafkammer zurückzuverweisen,\n\n-4-\n\n- Un\n\nFür den Fall, daß in der neuen Hauptverhandlung die\nVoraussetzungen des § 42b StGB erwiesen werden, wird auf\n§ 358 Abs.2 Satz 2 StPO hingewiesen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-21/5-str-599-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-21/5-str-599-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:33.111962+00:00"}}