{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-09-15_5_StR_390_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-09-15","aktenzeichen":"5 StR 390/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 390/59\n\nIm Namen des Volkes og\n\nIn der Strafsache “ 09>\ngegen\n\nden Vertreter Hugo K ME zu: 1,\ndort geboren am a) 1919,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.September 1959,an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n1. soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 5\n(Komplex \" verurteilt worden ist, im\nSchuld- und rafausspruch,\n2. im übrigen im Gesamtstrafausspruch\n\nsamt den Feststellungen aufgehoten.\n\n«\n\n- 2.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels — an das\nLandgericht zurückverwiesen..\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung\nin fünf Fällen, davon in einem Falle außerdem in Tateinheit\nmit Urkundenunterdrückung und in einem weiteren Falle\naußerdem in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und ferner\nwegen Betruges in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\nist unzulässig. Verfahrensverletzungen müssen bestimmt\nbehauptet werden. Die Revision hält es dagegen nur für\nmöglich, daß ein Prozeßverstoß vorgekommen, nämlich ein\nHinweis nach § 265 StPO unterlassen worden sei. Das entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO\n(vgl. BGHSt 7,162,163 mit weiteren Nachweisen).\n\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil\ngeprüft, ob es Fehler bei der Anwendung des sachlichen\nStrafrechts enthält, durch die der Angeklagte beschwert\nsein könnte. Hierbei haben sich Bedenken nur zu den Fällen\n1 bis 5 (Komplex Wei) ergeben. Im übrigen (in den Fällen\n6, Sbis 10) ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet;\nauch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen.\n\n1. a) In den Fällen 1 bis 5 läßt das Urteil allerdings\nkeinen Rechtsirrtum erkennen, soweit die Strafkammer den\nTatbestand der Untreue als erfüllt angesehen hat. Die vom\nBeschwerdeführer gegen die Annahme des Treubruchstatbestandes vorgebrachten Bedenken sind unbegründet.\n\nb) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen\n\n-4-\n\n-4-\n\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung. Die\nFeststellungen der Strafkammer lassen nicht erkennen, ob\nund wie nach dem Vertrage zwischen dem Angeklagten und\n\"Biieser an dem vom Angeklagten kassierten Gelde\nsofort zur Hälfte Eigentümer werden sollte. Dies wäre\nVoraussetzung für eine Bestrafung wegen Unterschlagung.\nDiese würde mit der Untreue nur dann in Tateinheit begangen\nworden sein, wenn der Angeklagte nicht schon bei der Annahme der Gelder den Willen gehabt hätte, sie für sich zu\nbehalten. Anderenfalls wäre durch die Bestrafung wegen\nUntreue die Unterschlagungshandlung bereits abgegolten\n(vgl. BGH GA 1955,271/272).\n\nWegen dieser Bedenken muß das Urteil in den Fällen\n1 bis 5 insgesamt aufgehoben werden, also auch, soweit\nder Angeklagte wegen Untrcue verurteilt worden ist, weil\nbei Annahme von Tateinheit der Schuldspruch nicht teilbar ist. |\n\n2. Hinsichtlich der weiteren tateinheitlichen Verurteilungen in den Fällen 1 bis 5 wegen Urkundenfälschung und\nUrkundenunterdrückung ist zu bemerken;\n\na) Was-die Revision im Falle 1 gegen die gleichzeitige\nVerurteilung nach § 274 StGB (wegen Unterdrückung des\nVertrages WB) vorbringt, ist unbeachtlich. Der Beschwerdeführer greift unzulässigerweise die Beweiswürdigung der\nStrafkammer an, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen.\nallgemeingültige Erfahrungssätze erkennen läßt.\n\nb) Dagegen hält das Urteil auch insoweit der Prüfung\nnicht stand, als der Angeklagte im Falle 2 a tateinheitlich\nwegen Urkundenfälschung bestraft worden ist. Der Angeklagte\nhat auf dem für WB bestimmten Durchschlag nachträglich\nden Quittungsvermerk über die gezahlten 50 DM durchgestrichen\nund darübergeschrieben: \"Die Firma zahlt am Tage der Veranstaltung.\" Hierin würde nur dann eine Urkundenfälschung\n\n-5-\n\n5 -\n\nzu sehen sein, wenn entweder der Angeklagte den Eindruck\nhätte erwecken wollen, der Zusatz stamme von jemand anderem\n\nals dem wahren Aussteller der Urkunde - das schied aus,\nweil der Angeklagte sowohl die Quittung als auch den\nVermerk unterschrieben hatte - oder die bereits abgeschlos-\n\nsene Urkunde nachträglich ihrem Inhalte nach verändert\nhätte. Das läßt sich den Feststellungen des Urteils nicht\nklar entnehmen. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß der\nAngeklagte nachträglich und nur zur Benachrichtigung seines\nArbeitgebers WW auf der Urkunde vermerkt hat, es sei\nentgegen der ursprünglichen Vereinbarung von H@®erst an\nTage der Veranstaltung zu zahlen. Dann lag keine Urkundenfälschung vor, sondern der Angeklagte hatte auf die mit\nH@B zusammen aufgenommene Urkunde unabhängig von deren\nInhalt eine schriftliche Lüge gesetzt. In diesem Falle\nkönnte, je nach der Art, wie der Angeklagte die ursprüngliche Quittung durchgestrichen hat, eine Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB in Frage kommen.\n\n3. Die Aufhebung in den Fällen 1 bis 5 zwingt nicht\ndazu, auch die übrigen (Einzel-) Strafaussprüche aufzuheben. Sie sind nach der Überzeugung des Senats von den\nRechtsfehlern nicht betroffen. Sie können daher bestehenbleiben, weil die von der Revision allgemein gegen die\nStrafzumessungsgründe vorgebrachten Bedenken unbegründet\nsind. Daß für jeweils mehrere Straftaten dieselben Strafen\nausgeworfen sind, 1äßt nicht auf einen Rechtsfehler\nschließen. Mit den Fällen 1 bis 5 war daher nur der\nGesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nDanit wird auch ernenr“ über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden scin. Auf die “usführung der\nRevision hierzu braucht daher nicht eingegangen zu werden.\n\nSarstedt Siemer Schmi.tt\n\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-15/5-str-390-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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