{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-09-15_5_StR_383_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-09-15","aktenzeichen":"5 StR 383/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 383/59\n\n2194 008\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Artur G GEREEEEED aus DEEEEEEED,\ndort geboren am EEE 907,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.September 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n| Schwurgerichts in Braunschweig vom 11.Mai 1959 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 11.Mai 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI. Der eräeblich vorbestrafte Angeklagte ist schwachsinnig, leicht verletzlich und schnell crregbar. Eines\nTages im November 1958 geriet er in der Wohnuaz von Bekannten mit seinem älteren Bruder Walter, durch dessen\nVerhalten veranlaßt, in Streit. Der Wohnungsinhaber forderte\ndaraufhin die beiden Brüder auf, sich zu entfernen. Beim\nFortgehen zog der Ingeklagts piötzlich ein feststehendes\nMesser (mit etwa 15 cn langer scharfer Klinge) heraus und\nstieß es in den Unterleib seines Bruders. Dieser starb an\nden Folgen des Stichs. Der Angeklagte floh nach seiner Tat\nund konnte erst acht Tage später aufgespürt werden.\n\nDas Sehwurgericht hat ibn wegen Totschlags unter\nmildernden Umständen (§ 213 StGB) und in Anwerdung des\n§ 51 Abs,2 StGB zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Es\nhat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und außerdem seine Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet.\n\nDas Urteil unterliegt, entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts. in vollem Umfang der sachlichrechtlichen Nachprüfung des Revisionsgerichts (§§ 344 Abs.l,\n352 Abs.1 StPO). Der eine Verteidiger, Rechtsanwalt Piltz,\nhat das Urteil ganz angefochten (Revisionsbegründung vom\n4.Juli 1959). Der andere Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.Kahn,\nhat allerdings mit seiner einen Tag vorher eingegangenen\nRevisionsrechtfertigung vom 3.Juli 1959 zum Ausdruck gebracht, daß die schwurgerichtliche Entscheidung nur bezüglich\nder Unterbringung angefochten werde. Diese Beschränkung\nwar indes unbeachtlich. Denn der Angeklagte selbst hatte\ndurch seine Revisionsschrift vom 19.Mai 1959 (Bd.II Bl1.62\nd.A.) zu erkennen gegeben, daß er ‘eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang wünsche. Dadurch wurde\n\n53 .-\n\n- 3.\n\ndie dem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.E@W8, in der Vollmachtsurkunde erteilte Rücknahmeermächtigung wirksam\nwiderrufen. Die Beschränkung des Rechtsmittels durch diesen\nRechtsanwalt hinderte somis die Gesamtnachprüfung des\nUrteils nicht, wie sie der andere Verteidiger mit seiner\nbereits erwähnten Revisionsrechtfertigung begehrt hat.\n\n. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.\n\nII. Das Schwurgericht legt dar, dem Angeklagten sei\nbewußt geweser, \"daß ein derartiger Stich mit einem langen\nfeststehenden Messer den Tod des Verletzten mit nicht\ngeringer Wahrscheinlichkeit herbeiführen konnte. Diesen\nmöglichen Erfolg, den er an sich nicht wünschte, nahm er\nbilligend in Kauf, weil er unbedingt an seinem Bruder Vergeltung für die von diesem erlittene Unbill und erlittenen\nKränkungen üben wollte\" (VA S.9). Er \"billigte diesen\nmöglichen Erfolg als unvermeidliche Begleiterscheinung\nseines auf schlagartigc Hılflosmachung des Bruders zielenden\nHandlungswillens. Er hat daher seinen Bruder ... bedingt\nvorsätzlich getötet, § 212 SteB\" (UA S.13). Dies wird anschließendenä noch dahin erläutert, der Angeklagte habe\n\"die naheliegende Möglichkeit, daß die Verletzung tödlich\n‘ sein könnte, durchaus gesehen und sie als Risiko seines\nHandelns, von dem er keinesfalls abstehen wollte, gebilligt\".\nDiese Darlegungen sind rechtlich möglich. Mit den sonst\nfestgestellten Gesamtumständen und der geistigen Verfassung\ndes Angeklagten sind sie, entgegen der Auffassung der\nVerteidigung, vereinbar. Die Benomnmenheit, auf welche die\nRevision besonders hinweist, war bloß für einen Augenblick\neingetreten, auch nur leichten Grades (UA S.9 oben) und\nbestand nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters in\nZeitpunkt der Tat nicht mehr.\n\nAus dem erschrockenen Ausruf: \"Das wollte ich nicht!\"\n(UA S.10) brauckte der Tatrichter nicht zu schließen, daß\n\n- 4 -—-\n\nder Angeklagte seinen Bruder keinesfalls habe töten wollen.\nSo pflegen sich sehr viele Gewalttäter zu äußern, wenn\noffenbar wird, was sie angerichtet haben. Dies hat das\nSchwurgericht sicherlich erwogen.\n\nDer Begriff des bedingten Tötungsvorsatzes (BGHSt 7,\n365 ff,369) ist vom Tatrichter nicht verkannt worden; vel.\nauch BGH 4 StR 104/56 vom 3.Mai 1956, 8.6: \"Die Bejahung\ndes bedingten Tötungsvorsatzes hängt ... nicht notwendig\ndavon ab, ob dem Täter der Tod des Opfers zur Erreichung\nseiner wünsche erforderlich erscheint. Der Tod kann auch\neine in Kauf genommene Nebenfolge sein.\" Die Verteidigung\nmeirt nun, die entscheidende Feststellung im Urteil könne\nnicht durch Wiederholen des Gesetzestextes bezw. durch\nZitieren von Kommentarstellen begründet werden. Dergleichen\nwäre allerdings rechtlich fehlerhaft (vgl. BGHSt 7,298 und\nRGSt 71,233). Der Ta$richter hat sich zwar bei seinen\nrechtlichen Ausführungen nach der ihm offenbar geläufigen\nRechtsprechung des Bundesgericktshofs gerichtet. Er hat\nsich aber dadurch nicht verleiten lassen, dieser Rechtsprechung angepaßte abstrakte Feststellungen zu treffen,\ndie dem zu entscheidenden Fall nicht gerecht wurden.\nVielmehr hat sich das Schwurgericht seine Überzeugung auf\nGrund der Sachlage und des Ergebnisses der Beweiswürdigung\nim hier zu beurteilenden Fall gebiidet und auf den demnach\nfür erwiesen erachteten Sachverhal+ die einschlägige gesetzliche Vorschrift angewandt (§ 267 Abs.1 Satz 1, Abs.3 Satz 1\nStPO).\n\nIII. Die Revision (S.4 der Rechtfertigungsschrift des\nRechtsanwalts PD) zipt zwar selbst zu, daß für den Angeklagten keine Notwehrlage gegeben war. Ihre Auffassung\naber, der Angeklagte habe in vermeintlicher Notwehr gehandelt,\nscheitert an den eindeutig gegenheiligen, rechtlich möglichen\nFeststellungen des Tatrichters (UA 8.9,11./12).\n\n-5-\n\nIV. Auch im übrigen begegnet der Schuldspruch keinen\nrechtlichen Bedenken. Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs.1 StGB)\nist rechtlich einwandfrei verneint worden.\n\nV. Die Angriffe gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet.\n\nVI. Die Anordnung der Unterbringung (§ 42b Abs.2 in\nVerbindung mit Abs.1; § 51 Abs.2 StGB) läßt gleichfalls\nkeinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDie Angriffe der Verteidiger gegen die Ausführungen\ndes Schwurgericht hierzu (UA S.16/17) greifen nicht durch.\nDie Unterbringung gemäß § 42b StGB \"dient nach dem Willen\ndes Gesetzes in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit\nvor weiter zu erwartenden Rechtsverletzungen\" (BGH 1 StR\n497/57 von 12.November 1957, S.6; Dreher/Maassen, StGB\n3.Aufl.Anm.1 zu § 42b). Daß die früheren Straftaten auf\ndem Gebiet der Eigentumsverbrechen lagen, ist ohne wesentliche\nBedeutung (LK, ö.Aufl. Arm.II b zu § 42b StGB). Zudem kann\nkeine Rede davon seir, daß die jetzt abgeurteilte schwere\nBluttat als \"natürliche\" Reaktion des Angeklagten zu werten\nsei. Vielmehr hat er sich durch sein früheres Verhalten\nund seine jetzige Tat als gefährlich erwiesen und wird es\nauch nach der Strafverbüßung nit hoher Wahrscheinlichkeit\nweiterhin sein Wer nicht davor zurückschreckt, den eigenen\nBruder zu erstechen, der wird vor ähnlichen Gewalttaten\ngegenüber Fremden eher noch weniger Hemmungen haben. Es kann\nnicht erst abgewartet werden, bis dieser sozial unstete,\nleicht verletzliche und schnell erregbare Schwachsinnige\ndemnächst wieder eine schwere Rechtsverletzung begeht.\n\nDas Schwurgericht hat auch ausreichend dargetan, daß\ndie von dem Angeklagten ausgehende - und, wie zu ergänzens\nfür die Zukunft zu erwartende - Gefahr auf andere Weise\nnicht abzuwerden sei (UA S.17 unten). Aus den Darlegungen\ndes Tatrichters ergibt sich insbesondere, daß der Angeklagte\n\n-6 -\n\non 6 »\n\nnach Strafverbüßung sich selbst überlassen bleiben würde,\nnachdem er sich durch Tötung des Bruders Walter seines\nwesentlichen Rückhalts beraubt hat.\n\nDie Verteidigung macht allerdings geltend, der Bruder\nMoritz stehe noch heute zu ihm und kümmere sich sehr um\nihn. Mit dieser tatsächlichen Behauptung kann die Revision\nJedoch nicht durchdringen. Das Urteil nennt zwar diesen\nBruder nicht ausdrücklich. Es spricht aber von den \"älteren\nBrüdern\" (UA S.2). Weiter erwähnt es, daß im Jahre 1950\ndas Landgericht in Hildesheim von einer Maßregel nach\n§ 42b StGB deshalb absah, weil der Angeklagte beteuert\nhatte, er hoffe - von seinen Brüdern dabei unterstützt -\ndie Kraft aufzubringen, sich endgültig von weiteren strafbaren Handlungen fernzuhalten (UA S.17). Er wurde aber\ndanach erneut straffällig und erhielt im Jahre 1954 zwei\nJahre und sechs Monate Zuchthaus. Jedenfalls besteht kein\nAnhalt dafür, daß der jetzt erkennende Tatrichter die\nMöglichkeit übersehen habe, daß der Bruder Moritz ausreichend für den Angeklagten sorgen und ihn von weiterer\nGefährdung der Allgemeinheit oder einzelner ihrer Mitglieder abhalten könne. Dieser Bruder war von der Verteidigung (für ein anieres Beweisthema) als Zeuge benannt\nworden (Bd.II B1.33 d.A.). Dieser Antrag wurde durch Wahrunterstellung erledigt (B1.33 R.d.A.). In Richtung der\njetzt in der Revision aufgestellten Behauptung ist kein\nBeweisamtrag gestellt worden.\n\nVII. Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 StGB) ist rechtlich richt angreifbar. Es mag\nzwar zweifelhaft sein, ob diese Tat eines zum Zorn gereizten\nSchwachsinnigen als Ausfluß ehrloser Gesinnung bezeichnet\nwerden kann (UA S.16). Der § 32 StGB setzt indes ehrloses\nHandeln nicht voraus (BGHSt 5,198,199).\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nVIII. Nach alledem ist die Revision als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-15/5-str-383-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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