{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-09-10_5_StR_132_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-05-12","aktenzeichen":"5 StR 132/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 132/81 /\n\n2.\n\nZurück an SS 9’\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTibor 5 m aus Hamburg,\n\ngeboren am 10.September 1959 in Elmshorn,\n\nChristian GC EEE aus Hamburg,\ndort geboren am 10.Februar 1960,\n\nMichael D Ep aus Hamburg,\ndort geboren am 15.September 1958,\n\nManfred R ED aus Kiel,\n\ndort geboren am 5.Dezember 1961,\n\nwegen Volksverhetzung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12.Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann .\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ge aus Hamburg\nals Verteidiger des Angeklagten Se,\n\nRechtsanwalt > aus Hamburg\nals Verteidiger des Angeklagten Ci,\n\nRechtsanwalt MB aus Hamburg\nals Verteidiger des Angeklagten Dem,\n\nRechtsanwalt Baus Kiel\n\nals Verteidiger des Angeklagten Rp.\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n25.April 1980 wird verworfen.\n\nDie Kosten dieser Revision und die durch\n\nsie den Angeklagten Sg> und res\n\nentstandenen notwendigen Auslagen hat die\nStaatskasse zu tragen.\n\nIl. 1.\n\n- 3 -\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sp,\nCE und Dip wird das Urteil, soweit\nes sie betrifft, im Schuldspruch dahin\nberichtigt und geändert, daß\n\na) der Angeklagte Sg wegen Verstoßes\ngegen das Uniformverbot in zehn - statt\nneun - Fällen schuldig ist und seine\ntateinheitliche Verurteilung wegen\nVerwendens des Kennzeichens einer\nverfassungswidrigen Organisation im\nUrteilsfall II 9 wegfällt;\n\nb) die tateinheitliche Verurteilung des\nAngeklagten Gfp wegen Verwendens\ndes Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation im Fall II 1\nwegfällt, seine Verurteilung wegen\ndieses Vergehens im Urteilsfall II 9\naufgehoben wird und er in diesem Fall\nfreigesprochen wird;\n\nc) die tateinheitliche Verurteilung des\nAngeklagten Dege wegen Verwendens des\nKennzeichens einer verfassungswidrigen\nOrganisation wegfällt.\n\nDie weitergehenden Revisionen der\n\nAngeklagten Sep, Cup und De\n\nwerden verworfen.\n\nSoweit der Angeklagte Ce freigesprochen\nworden ist, trägt die Staatskasse die\nVerfahrenskosten und die notwendigen\nAuslagen dieses Beschwerdeführers,.\n\nIm übrigen wird davon abgesehen, den\n\nAngeklagten Sg CB un: Du\n\nVerfahrenskosten der Rechtsmittelinstanz\naufzuerlegen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-L-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n\n1. den Angeklagten SG wegen Volksverhetzung in\nTateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß,\nVerunglimpfung des Andenkens Verstorbener und\nVerstoßes gegen das Uniformverbot, wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot in sieben weiteren\nFällen, davon zweimal in Tateinheit mit Verwenden\nvon Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,\nwegen Beleidigung, gefährlicher Körperverletzung und\nWiderstandes gegen Vollstreckungsbeante zu einer\nzur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem\nJahr;\n\n2. den Angeklagten Ch wegen Volksverhetzung in\nTateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß, übler\nNachrede, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener\nund Verstoßes gegen das Uniformverbot sowie wegen\nVerwendens von Kennzeichen verfassungswidriger\nOrganisationen in zwei Fällen, davon einmal in\nTateinheit mit Verstoß gegen das Uniformverbot\nzu vier Wochen Jugendarrest;\n\n3. den Angeklagten DM wegen Volksverhetzung in\nTateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß,\nVerunglimpfung des Andenkens Verstorbener und\nVerstoßes gegen das Uniformverbot sowie wegen\nVerstoßes gegen das Uniformverbot in vier weiteren\nFällen, davon einmal in Tateinheit mit Verwenden\nvon Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen\nzu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe\nvon sechs Monaten.\n\nDen Angeklagten u. dem Verstoß gegen das Uniformverbot in sieben selbständigen Fällen zur Last gelegt war,\nhat das Landgericht freigesprochen.\n\n-5\n\nMit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision\nbeanstandet die Staatsanwaltschaft, daß dieser Angeklagte\nnicht im Fall II 2 der Urteilsgründe und der Angeklagte\nSED nicht auch im Urteilsfall II 3 wegen Verwendens des\nKennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen\nOrganisation verurteilt worden sind.\n\nDie Angeklagten Sp, CE und De fechten das\n\nUrteil in vollem Umfange an. Die erstgenannten beiden Angeklagten rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts;\nder Angeklagte DB erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\nDie anderen Revisionen führen zur Aufhebung des Schuldspruchs\naus § 86 a StGB gegen den Angeklagten Se in einem Falle\nsowie gegen die Angeklagten Ce und Dip in allen Fällen;\nim übrigen bleiben sie erfolglos.\n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nNach den Feststellungen trugen die Angeklagten SEE\nund Rp bei Jeweils einem Treffen der \"Aktionsfront\nnationaler Sozialisten\" (ANS) öffentlich eine rote Armbinde\nmit dem Symbol dieser Vereinigung. Es bestand aus vier\nuntereinander nicht verbundenen schmalen schwarzen Rechtecken in einer weißen Kreisfläche. Sie waren so angeoränet,\n\"daß sie die Räume zwischen den Schenkeln eines Hakenkreuzes\nausfüllen, so daß der Betrachter, der sich auf das weiße Feld\nkonzentriert, an ein weißes Hakenkreuz erinnert wird, obwohl\ndieses nach außen gegen den Rest des weißen Feldes nicht\nabgegrenzt ist\" (UA S.28/29).\n\nDie Jugendkammer hat gemeint, das ANS-Emblem ähnele zwar\neinem nationalsozialistischen Hakenkreuz, stelle es aber\nnicht dar und gehöre deshalb nicht zu den durch § 86 a StGB\nerfaßten Kennzeichen.\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nunter Berufung auf die nachfolgend zitierten Entscheidungen\ndes 3.Strafsenats des Bundesgerichtshofs, indessen zu Unrecht.\nIn BGHSt 25,133 wird ausdrücklich offen gelassen, ob selbst\nein \"Hakenkreuz\", das in bestimmter Weise geformt war, allein\nals Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen\nOrganisation anzusehen ist. Nach BGHSt 25,128 reicht auch\neine \"sehr lebhafte gedankliche Verbindung zum Hakenkreuz\"\nnicht aus, um eine Darstellung zum Kennzeichen im Sinne des\n§ 86 a StGB zu machen. Diese Vorschrift erfaßt vielmehr nur\ndie Kennzeichen selbst, nicht \"die auf andere Art und Weise\nbewirkte Erinnerung an sie, an die Organisationen, Ideen\nund Ziele des Nationalsozialismus\". Das angefochtene Urteil\nhält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin meint zwar, das verwendete Emblem erinnere nicht\nnur an das Hakenkreuz, sondern bilde es ab. Gegen die anderweitige Wertung des Tatrichters läßt sich jedoch an Hand\ndes im Urteil beschriebenen Symbols aus Rechtsgründen nichts\neinwenden.\n\nDer Beschluß vom 7.November 1979 - 3 StR 404/79 (5) -\nbefaßt sich nicht mit der Kennzeicheneigenschaft des Symbols.\nEr betrifft vielmehr die Bewertung eines Flugblatts mit\ngleichem Symbol als Propagandamittel gemäß § 86 Abs.1\nNr.4 StGB. Daß die Angeklagten Se und Tage das Symbol\nbei der Art seiner Verwendung als Propagandamittel einschätzten, konnte die Jugendkammer nicht feststellen.\n\nB. Revision des Angeklagten Su\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden sind, soweit überhaupt\nordnungsgemäß ausgeführt, jedenfalls nicht begründet.\n\n1. Die auf § 338 Nr.3 StPO gestützte Rüge versagt, weil\n\ndie Zurückweisung des gegen den Kammervorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuchs nicht beanstandet werden kann.\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nNach seiner dienstlichen Äußerung hatte der abgelehnte\nRichter bei seinem Telefongespräch mit dem zur Hauptverhandlung zunächst nicht erschienen Zeugen Sch lediglich\nauf die Möglichkeit hingewiesen, für die Dauer seiner Vernehmung den Beschwerdeführer abtreten zu lassen. Dieser\n\nHinweis rechtfertigte bei verständiger Würdigung nicht die\nBesorgnis einer Befangenheit.\n\nGleiches gilt für die Bitte des Vorsitzenden an die\nMitangeklagten des Beschwerdeführers, von einer Teilnahme\nan der abgetrennten Verhandlung gegen ihn abzusehen. Sie\nenthielt ebenfalls nur ein vorsorgliches Eingehen auf die\nvom Zeugen Sch geäußerten Befürchtungen.\n\n2. Auch die Rüge aus § 338 Nr.5 StPO greift nicht durch.\nSie geht daran vorbei, daß - wie die Sitzungsniederschrift\nausweist - die in Abwesenheit des Beschwerdeführers vernommenen Zeugen ihre hierauf gerichtete Bitte in der Hauptverhandlung motivierten. Es kann nicht zweifelhaft sein,\ndaß sie, wie es schon drei von ihnen vorher schriftlich getan\nhatten, Furcht vor dem Beschwerdeführer äußerten, Ersichtlich\nhierauf beruht die zur Begründung seines vorübergehenden\nAusschlusses geäußerte Besorgnis der Jugendkamnmer, die Zeugen\nkönnten in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen. Sie m\nläßt eine rechtsfehlerhafte Ausübung des dem Tatrichter hier\neingeräumten Ermessens (vgl. BGH, Urteile vom 11.März 1975\n- 1 StR 51/75 - und vom 10.Juni 1975 - 1 StR 184/75) nicht\nerkennen.\n\n3. Gegen ein Beweisverwertungsverbot hat die Jugendkammer durch die Heranziehung von Lichtbildern, die ein\nJournalist in Ausübung seines Berufes aufgenommen und\nderen Sicherstellung er widersprochen hatte, nicht verstoßen. Die genannten Umstände erfüllen nicht die Voraussetzungen des Beschlagnahmeverbots nach § 97 Abs.5 StPO\n(vgl. BGHSt 28,240,251; BVerfG NJW 1981,971).\n\n-8-\n\n4. Das Landgericht hat die der Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags Nr.16 zugrunde liegende Wahrunterstellung\neingehalten. Es ist zugunsten des Beschwerdeführers von\nseiner Behauptung über seine Freizeitkleidung ausgegangen.\n\n5. Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht nicht in\neinzelnen eingegangen zu werden. Sie sind sämtlich offen-\n\nsichtlich unbegründet.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme\ndes Tatrichters, der Beschwerdeführer habe sich im Urteilsfall II 9 durch Gebrauch des sogenannten Widerstandsgrußes\ngemäß § 86 a StGB schuldig gemacht, weil beidiesem \"weder\nim Grundmuster noch in den entscheidenden Einzelheiten eine\nAbweichung von dem nationalsozialistischen Gruß\" vorliege\n(vgl. UA S.26). Bei ihm werden Daumen, Zeige- und Mittelfinger abgespreizt, Ringfinger und kleiner Finger angewinkelt. Ein solcher Gruß wurde von keiner nationalsozialistischen Organisation verwendet.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung des Beschwerdeführers\naus § 86 a StGB im Fall II 9 kann daher keinen Bestand haben.\n\n2. Im übrigen hält die Verurteilung des Beschwerdeführers\nrechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Daß gegen § 3 VersammlG verfassungsrechtliche\nBedenken bestünden, hat die Jugendkammer zutreffend verneint\n(vgl. Meyer in Erbs/Kohlhaas, § 3 VersammlG Annm.1; Dietel-Gintzel, Versammlungsrecht 6.Aufl., § 3 VersamnlG Rn.7).\n\nEntgegen der Revision setzt § 3 VersammlG nicht voraus,\ndaß die Kleidungsstücke von gleichem Material sind. Es genügt\nGleichartigkeit ihres Aussehens (vgl. Meyer aa0; Füßlein,\nVersammlungsrecht, § 3 VersammlG Ann.4).\n\n-9-\n\nIm Urteilsfall II 8 hat das Landgericht den Beschwerdeführer nicht wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot bei\nversuchter Teilnahme an einer Versammlung verurteilt, sondern\nweil er Öffentlich gleichartige. Kleidungsstücke wie sein\n\nBegleiter Di trus.\n\nDarauf, daß im Urteilsfall II 10 der Beschwerdeführer\nund seine gleichartig gekleideten Gesinnungsgenossen einzeln\nauftraten, kommt es für § 3 VersammlG nicht an (vgl. Dietel-Gintzel aaO Rn.5; Füßlein aaO Ann.5).\n\nNach den Urteilsgründen hat die Jugendkammer den Beschwerdeführer in insgesamt zehn Fällen des Verstoßes gegen das Unifornverbot schuldig befunden. Der Urteilsspruch nennt nur neun\nFälle. Er war daher entsprechend zu berichtigen.\n\nb) Für den Rassenbegriff des § 131 StGB ist es unerheblich, ob die Juden im biologisch-anthropologischen Sinn eine\neigene Rasse sind. Er knüpft an die Begriffswelt der Rassenideologie an. Diese greift nicht auf einen wissenschaftlich\ngesicherten Rassenbegriff zurück. Sie nimmt vielmehr eine\nnur ungefähre anthropoligische Klassifizierung nach gemeinsamen erblichen Merkmalen zum Ausgangspunkt einer Theorie,\nnach der die biologische Verschiedenheit der \"Rassen\" Ursache\nihrer relativen Über- oder Unterlegenheit und einer entsprechend verschiedenen Wertigkeit sein soll. Das auf emotional gesteigerte Feillseligkeit gegen die Juden zielende\n‚Anreizen zum Judenhaß ist eine der Erscheinungsformen der\nAufstachelung zum Rassenhaß, die der Gesetzgeber durch\n§ 131 StGB mit Strafe bedrohen wollte (vgl. BGH, Urteil\nvom 14.Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S) - und das dort zitierte\nSchrifttum).\n\nc) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nund Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte wird von den Feststellungen getragen.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDie Jugendkammer geht nicht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, daß er sich bei dem gezielten Schuß mit\n\nder Gaspistole irrtümlich eine Notwehrhandlung vorgestellt\nhabe. . n\n\nDie Durchsuchungsaktion in der Wohflung des Beschwerdeführers hatte der Polizeibeamte SP avgesichert. Bei dieser\nDiensthandlung wurde er vom Beschwerdeführer bedroht.\n\nd) Alle anderen sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachbeschwerde deckt hinsichtlich des Beschwerdeführers\nSs keinen weiteren Rechtsfehler auf.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs im Fall II 9 nötigt\nnicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann ausgeschlossen werden, daß sich die hier rechtsirrtümliche\nAnnahme eines Vergehens auch nach § 86 a StGB auf die\nBemessung der Jugendstrafe ausgewirkt hat,\n\nC. Die Revisionen der Beschwerdeführer EEE und\nDem sind ebenfalls nur insoweit begründet, als diese\nBeschwerdeführer in den Urteilsfällen II 1 und 9 wegen\nGebrauchs des \"Widerstandsgrußes\" nach § 86 a StGB schuldig\nbefunden worden sind. Für die darüber hinausgehenden\nRevisionsangriffe des Beschwerdeführers Ch gelten,\n\n- 11 -\n\nsoweit sie mit oben (BII2) einzeln abgehandelten Ausführungen\nder Verteidigung des Beschwerdeführers Ss inhaltlich\nübereinstimmen, die dortigen Urteilsdarlegungen. Im übrigen\nsind sie und die weiterreichende Revision des Beschwerdeführers DB >ffensichtlich unbegründet. Auch hier ist auszuschließen, daß. sich der Rechtsirrtum des Tatrichters auf\n\ndie Rechtsfolgenaussprüche ausgewirkt hat.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel\n\n5 StR 132/81\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Tibor 5 EEE zus Hamburg,\ngeboren am 10.September 1959 in Elmshorn,\n\n2. Christian G EEE aus Hamburg,\ndort geboren am 10.Februar 1960,\n\n3. Michael D We aus Hamburg,\ndort geboren.-am 15.S5eptember 1958,\n\n4, Manfred R EB zus Kiel,\ndort geboren am 5.Dezember 1961,\n\nwegen Volksverhetzung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs hat am 15.September 1981\nbeschlossen:\n\nDas Urteil des Senats vom 12.Mai 1981 wird\ndahin berichtigt, daß im Abschnitt II 1 a der\nUrteilsformel und auf Seite 9 Absatz 3 der\nGründe die Wörter\"zehn\" durch \"neun\" und\n\"neun\" durch \"acht!\" ersetzt werden.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-12/5-str-132-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":7},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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