{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-09-08_5_StR_180_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-09-08","aktenzeichen":"5 StR 180/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 180/59\n\n2\n795 PR\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den vom Dienst suspendierten Bezirksstadtrat\n\nErich Sm zu: DEE,\ndort geboren am EEE 1911,\n\n2. den Ingenieur und Straßenbaumeister\n\nFritz SO aus Sei,\ndort geboren am EEE 1912,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.September 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr gs»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten SB und Snip\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n14.November 1958 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- 2.\n\nDem Angeklagten Sm wird die nach dem\n14.November 1958 in dieser Sache erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 .-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sp wegen\nfortgesetzter schwerer passiver Bestechung und wegen\neinfacher passiver Bestechung und den Angeklagten Sms\nwegen fortgesetzter aktiver Bestechung verurteilt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet.\n\nA. Die Revision des Angek-asten Süw.\n\nI. Die Terfahrensbeschwerden.\n\nl. Die Revision beanstandet es zunächst, daß in der\nHauptverhandlung das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Riedel für unbegründet erklärt worden ist.\nDiese Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben worden.\n\nNach § 344 Abs.2 StPO muß der Beschwerdeführer, der\neine Verletzung des Verfahrens geltend machen will, \"die\nden Mangel enthaltenden Tatsachen angeben\". Das hat so\nvollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann,\nob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten\nTatsachen erwiesen werden (vgl. BGHSt 3,213,214). Diesen\nAnforderungen wird die Verfahrensrüge nicht gerecht. Sie\nist aus sich heraus nicht verständlich und daher unzulässig.\n\n2. Ebenfalls unklar bleibt, welche Verfahrensverstöße\ndem Gericht im Zusammenhange damit unterlaufen sein sollen,\ndaß die Verteidigung unter Beweis gestellt hatte, dem Mitangeklagten Sm@B seien erhebliche Mengen von Werkzeug\nunentgeltlich überlassen worden.\n\na) Zunächst kann in diesem Vortrage keine zulässige\nAufklärungsrüge gesehen werden. Denn die Revision trägt\nselbst vor, daß die vom Angekladten und von der Staatsanwaltschaft zu dieser Beweisfrage benannten Zeugen gehört worden seien. Auf die Behauptung, an die Zeugen seien\nweitere Fragen nicht gestellt worden, kann jedoch die Rüge\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nder Verletzung des § 244 Abs.2 StPO nicht gestützt werden\n(vgl. BGHst 4,125,125).-\n\nb) Auch die Bemerkung, die Feststellungen der Strafkammer ergäben nicht, was die Zeugen bekundet hätten,\nvermag der Rüge nicht zum Erfolge zu verhelfen. Es gibt\nkeine Vorschrift, nach der die Bekundungen der Zeugen\nin den Urteilsgründen wiedergegeben werden müßten.\n\n3. Damit erledigt sich auch die weitere Rüge, das\nUrteil befasse sich nicht mit der Aussage des Zeugen\nSc, der auf Antrag der Verteidigung vernommen worden\nist.\n\n4. Ebensowenig, wie in den Urteilsgründen die Bekundungen der einzelnen Zeugen wiedergegeben werden\nmüssen, braucht sich das Urteil mit den als wahr unterstellten Behauptungen der Verteidigung zu befassen. Es\nkommt nur darauf an, ob zwischen der Wahrunterstellung\nund den Urteilsfeststellungen ein Widerspruch besteht.\nDas ist nicht der Fall.\n\n5. Im übrigen enthält die Revision nur unzulässige\nAngriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\ndarauf geprüft, ob es zum Nachteile des Angeklagten Verstöße gegen das sachiiche Strafrecht enthält. Das ist\nnicht der Fall.\n\n1. a) Die Strafkammer hat, was zunächst die Verurteilung aus § 332 StGB anbelangt, fehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte We als Beamter Geschenke\nund andere Vorteile von dem Mitangeklagten Sngengenommen hat. Die Geschenke und Vorteile waren die\nGegenleistung für Handlungen, die SB in Rahmen\nseiner Stellung und Befugnisse als Beamter vorzunehmen\nhatte. Das war ihm und auch Sm ewußt.\n\n-5-\n\nAuch die Ausführungen, in denen die Strafkammer darlegt, daß SW nit Rücksicht auf die Geschenke und Vorteile seine Amtspflichten verletzt hat, sinä nicht zu\nbeanstanden. Das Landgericht hat eingehend und zutreffend\ndargelegt, daß Se Ermessensbeamter war und infolge\nder empfangenen Geschenke und Vorteile nicht unbefangen\nan seine Ermessensentscheidungen herangegangen ist,\nsondern mit der inneren Belastung, die für ihn in den\ngewährten Vorteilen lag und durch die seine Urteilsfähigkeit getrübt war. Da SGB dies alles wußte und\nnach den Urteilsfeststellungen zumindest bill&gend in\nKauf nahm, ist Ger äußere und innere Tatbestand der\nschweren passiven Bestechung nach § 332 StGB fehlerfrei\nfestgestellt. Das hat die Strafkammer unter Bezugnahme\nauf die von ihr richtig wiedergegebene Rechtsprechung\nzutreffend ausgeführt.\n\nb) Dadurch, daß die Strafkamer zu dem Ergebnis gelangt ist, die einzelnen Bestechungshandlungen seien\nTeile einer fortgesetzten Handlung, ist der Angeklagte\nnicht beschwert. Es brauchte daher nicht geprüft zu\nwerden, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff\ndes Gesamtvorsatzes ausgegangen ist.\n\n2. Gegen die Verurteilung des Angeklagten Se\nim Falle Bgm gemäß § 331 StGB wendet sich die Revision\nin ihren Einzelausführungen nur mit Angriffen gegen die\nFeststellungen des Landgerichts. Das ist unzulässig.\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n3. Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu\nbeanstanden. Die bisherige Unbestraftheit ist dem Angeklagten zwar nicht strafmildernd angerechnet worden,\nweil das für einen Wahlbeamten in der Stellung des Angeklagten selbstrerständlich sei. Das ist aber nicht zu\nbeanstanden. Die Strafkammer ist nicht davon ausgegangen,\ndaß schlechthin bei Beamten die Unbestraftheit nicht zur\n\nvwrafmilderung führen könnte,\n\n-6 -\n\nB. Dia Revision des Angeklagten Sms.\n\nI. Die Verfahrsnsbeschwerden.\n\nl. Die Rüge, daß zwei Rechnungen des Hotels Massimo\nin Florenz und des Hotels Kreid in Innsbruck nicht nach\ndem Original, sondern nach Fotokopien verlesen worden\nseien, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem\nSenat zurückgenommen.\n\n2. Soweit an mehreren Stellen gerügt wird, das\nGericht sei seiner Pflicht nicht nachgekormen, von Amts\nwegen den Sachverhalt aufzuklären, ist die Verfahrensbeschwerde unzulässig. Es fehlt die Angabe, welcher\nweiteren Beweismiitel sich das Landgericht zur Wahrheitserforschung hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168).\n\nII. Die Sachrüge.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung\ndes Urteils nat keine Rechtsfehler zutage gefördert. Was\ndie Revision dieses Beschwerdeführers im einzelnen vorträgt, ist unbegründet.\n\n1. Zu Unrecht vermißt die Revision eine genaue\nPrüfung und Feststellung, welche Leistungen des Angeklagten Smge an Selb als Bestechungsgelder und welche\nals reine Freundschaftsgeschenke anzusehen seien. Die\nBestechungsleistungen sind im Urteil im einzelnen aufgeführt; die Aufmnerksamkeiten bei Geburtstagen usw.\nsind unberücksichtigt geblieben (UA S.37/38).\n\n2. Ob Smee von dem pflichtwidrigen Handeln des\nMitangeklagten S@WWWKenntnis hatte, ist unerheblich.\nDer Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Täter dem\nBeamten Geschenke anbietet, um ihn zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung zu bestimmen. Diese seine Absicht\nergibt}, sich aus den Urteilsgründen und brauchte nicht\nnoch/dargelegt zu werden.\n\nAuch dic Wendung im Urteil, daß Smgge von Sie als\neinem Ermessensbeanten pflichtwidrige Amtshandlungen zugunsten der firma St erwartete, und \"seien es auch\nnur solche, durch die Sl Nachteile von ihm abwendete,\nGie er ihm im Rahmen des ganzen ihm offenstehenden\nErmessensbereichs hätte zufügen können\", 1äßt nicht darauf\nschließen, daß SmWBden Mitangeklagten Se nur zu\npflichtgemäßem Handeln hätte veranlassen wollen. Die Strafkammer will mit dem wi.edergegebenen Satz offenbar nur von\ndem \"Nachteil\" sprechen, den die Firma St erlitten\nhätte, wenn SWwsie im Rahmen seines pflichtgemäßen\nErmessens seltener zur Abgabe von Angeboten aufgefordert\nhätte.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision auch in diesem\nZusammenhange, die Strafkanmer habe sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten, das Hervortreten örtlich günstig\nliegender Firmen in demselben Bezirk sei keineswegs ungewöhnlich gewesen. Das schließt die Erwartung pflichtwidriger Handlungen nicht aus.\n\n3. Besondere Erörterungen über einen etwaigen Verbotsirrtum des Beschwerdeführers Sm waren nach Lage des\nFalles nicht erforderlich. Daß ein Geschäftsmann einen\nBeamten nicht Zuwendungen in der Weise machen darf, wie es\nhier geschehen ist, damit er ihn bei der Auftragsvergabe\nbevorzugt, ist allgemein bekannt.\n\n4. auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden.\n\nDaß der Angeklagte ein skrupelloser Geschäftsmann ist,\nist eine tatsächliche Feststellung, die keiner weiteren\nBegründung bedurfte. Daß der Angeklagte SuB wie es in\nden Strafzumessungsgründen heißt, zum Verführer des Angeklagten Sp geworden ist, steht ebenfalls nicht im\nWiderspruch zu dem festgestellten Sachverhalt. Zwar hatte\nSB schon im Laufe des Jahres 1952 von Sm Zuwendungen\nin Form von Bauarbeiten am Grundstück erhalten; in Bezug\n\n- 8 -\n\nauf die eigentlichen Geschenke, die Weihnachten 1952\nbegannen, muöte jedoch Sm zunächst die erheblichen\nBedenken des Angeklagten SW zerstreuen.\n\nWenn die Strafkammer schließlich die eingerissenen\nschlechten Gewohnheiten im Baugewerbe nicht als straf-\n\nmildernd berücksichtigt hat, so ist darin kein Rechtsfehler zu sehen; weil der Beschwerdeführer \"bei diesem\n\nMißbrauch\" führend war (UA 8.15).\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-08/5-str-180-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-08/5-str-180-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.687981+00:00"}}