{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-08-18_5_StR_614_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-08-18","aktenzeichen":"5 StR 614/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_614/59 2167 083\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ewald 5 ED =.: : ED a);\ngeboren an EEE 1919 in TB\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9-Februar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bückeburg vom 18.August 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe+}+\n\nDas Rechtsmittel hat mit folgendem Verfahrensangriff\nErfolg: Die Strafkammer hätte den Beweisamtrag des Verteidigers\nauf Vernehmung des Inhabers der Firma Hi nicht mit der\nlediglich formelhaften Begründung ablehnen dürfen, dieser\nAntrag diene \"offensichtlich der Prozeßverschleppung\".\n\nDer ablehnende Beschluß hätte vielmehr die Umstände\nanführen müssen, aus denen sich die Verschleppungsabsicht des\nAntragstellers ergibt. Da hier der Beweisamtrag vom Verteidiger\ngestellt worden war, hatte die Strafkammer zu entscheiden, ob\nbei ihm eine Verschleppungsabsicht vorlag (z.B. BGH NJW 1953,\n1314°1), Die Prüfung dieser Frage erfordert bei einem Rechtsanwalt besondere Sorgfalt. In jedem Falle hat der Tatrichter\nseine Überzeugung von der Absicht des Verteidigers, das Verfahren durch einen nicht ernst gemeinten Antrag zu verzögern,\nunter Mitteilung der hierfür maßgebenden Tatsachen so eingehend\nzu begründen, daß das Revisionsgericht diese Entscheidung nachprüfen kann. Die bloße Behauptung, der Beweisamtrag diene\n\"offensichtlich der Prozeßverschleppung\", rechtfertigt eine\nAntragsablehnung wegen Verschleppung nicht. Sie wäre auch nicht\nausreichend gewesen, wenn der Angeklagte von sich aus den\nBeweisamtrag gestellt hätte.\n\nAuf die nachträgliche Hinzufügung weiterer Gründe im Urteil\nkommt es nicht an, weil ein - nicht nur hilfsweise gestellter -\nBeweisamtrag in der Hauptverhandlung erschöpfend beschieden\nwerden muß. Hiervon abgesehen, würden auch die Erwägungen der\nschriftlichen Entscheidungsgründe eine Ablehnung des Beweisamtrages wegen Prozeßverschleppung nicht rechtfertigen. Die\nverspätete Anbringung von Beweisamträgen kann nämlich für\nsich allein die Annahme einer Verschleppungsabsicht noch nicht\nbegründen, weil sonst die Vorschrift des § 246 Abs.1 StPO\numgangen würde. Ebenfalls fehl geht der Hinweis des Landgerichts,\nes stehe bereits \"mit Sicherheit\" fest, daß die Beweisbehauptung\ndes Angeklagten unzutreffend sei. Der Wert der erhobenen und\nweiter beantragten Beweise in ihrer gegenseitigen Abwägung und\nendgültigen Bedeutung läßt sich in der Regel - einer der wenigen Ausnahmefälle liegt hjer nicht vor - nicht im voraus\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nbestimmen, sondern kann erst nach Erhebung aller Beweise\nbeurteilt werden.\n\nDa das angefochtene Urteil auf dem dargelegten Verfahrensverstoß beruhen kann, mußte es in vollem Umfange\naufgehoben werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker\n\nerrtik","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-18/5-str-614-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-18/5-str-614-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.276478+00:00"}}