{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-28_5_StR_492_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-28","aktenzeichen":"5 StR 492/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 492/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Volksschulrektor Fritz 1 EEEED\naus WEM Kreis To ,\ngeboren am EEE 1903 in Tem,\n\nwegen dreier Amtsunterschlagungen, zweier Unterschlagungen\nund einer Urkundenfälschung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22,Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr us»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 28.Juli 1959\n\n1. im Schuld- und Strafausspruch wegen Amtsunterschlagung an Schulspargeldern,\n\n2. in den Strafaussprüchen wegen Unterschlagung\nin zwei Fällen und\n\n3. im Gesamtstrafenausspruch\n\n. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n2.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\n‘1, In dem Falle Schulsparen geht die Strafkammer\nohne Begründung davon aus, daß die Gelder, die der Angeklagte von den Schülern gegen Schulsparmarken enpfangen\n‘hatte, Eigentum der Treissparkasse waren (UA S.12). Diese\nrechtliche Beurteilung hat, wie die Revision mit Recht\ngeltend macht, keine genügende Stütze in den bisherigen\nFeststellungen.\n\nSoviel diese erkennen lassen, war nicht ausdrücklich\nvereinbart worden, daß der Angeklagte das Geld für die\nSparmarken von den Schulkindern als Bevollmächtigter der\nSparkasse für diese entgegennehmen sollte. Daß dies stillschweigend so geregelt, also der beiderseitig gewollte\nSinn der Aushändigung der Sparmarken an den Angeklagten\ngewesen sei, geht aus dem festgestellten Sachverhalt\nnicht hervor, Die tatsächliche Handhabung durch die Kreissparkasse spricht eher für ein einfaches Kontokorrent-\n‚verhältnis, Denn dem Angeklagten wurden noch im Juni und\nNovember 1958 Sparmarken ohne sofortige Bezahlung übergeben. Dabei wurden anscheinend noch immer keine ausdrücklichen Abmachungen der oben erwähnten Art getroffen,\nobwohl sich im Jahre. zuvor folgendes ereignet hatte, Der\nAngeklagte war längere Zeit insgesamt 105,90 DM für Sparmarken schuldig geblieben, Die Sparkasse hatte diesen\nBetrag schließlich einfach von seinem anderen Konto, auf\ndem die Gehaltszahlungen eingingen, abgebucht, weil ihr\nZweigstellenleiter die eeldlichen Schwierigkeiten des Angeklagten kannte und .daher nicht mehr mit einer freiwilligen\nZahlung gerechnet hatte,\n\nDen bisherigen Feststellungen läßt sich auch nicht\nentnehmen, daß die Gelder trotz Übergabe an den Angeklagten\nEigentum der Schulkinder oder ihrer Eltern geblieben seien.\nDie Schüler \"kauften\" die Sparmarken beim Angeklagten.\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nOb etwa das dafür hingegebene Geld trotzdem ihr Eigentum\nbleiben sollte, kann unter anderem davon abhängen, ob die\nSparkasse ihnen die Beträge, die sie in Marken gespart\nhatten, nur dann auf einem Sparkonto gutschrieb, wenn\n\nder Angeklagte den Gegenwert inzwischen abgeführt hatte,\noder ob der Sparkasse nur die gesammelten Sparmarken\nvorgelegt zu werden brauchten, Hierüber sagt das Urteil\nnichts,\n\nSollte sich in der neuen Verhandlung nicht widerlegen\nlassen, daß die Erlöse der Sparmarken Eigentum des Angeklagten geworden waren oder er dies jedenfalls annahn,\nso wird zu prüfen sein, ob er sich der Untreue nach\n§ 266 StGB schuldig gemacht hat.\n\n2. Was die Schulsammlungen betrifft, so hat die\nStrafkammer eine Amtsunterschlagung des Angeklagten nur\nin \"der Entnahme des Geldes aus der Zigarrenkiste für\nseine persönlichen Bedürfnisse\" gesehen (UA S.11), nicht\nin den anderen Vorgängen, von denen die Revision spricht.\nIhre Einwendungen sind daher gegenstandslos.\n\n3. Die von den Mitgliedern des Sparclubs Wu»\ngesparten Gelder waren zunächst dem Angeklagten und der\nFreu ICE gemeinsam anvertraut. Beide durften sie\nnur zur Einzahlung auf die Sparkonten verwenden, Inden\nFrau I sie zu diesem Zwecke dem Angeklagten allein\nüberließ, wurde ihm statt seines bisherigen Mitgewahrsams\nder Alleingewahrsam anvertraut. Das brauchte nicht durch\ndie Eigentümer selbst zu geschehen, Entgegen der Meinung\nder Revision ist es daher nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer den Veruntreuungstatbestand des § 246 StGB\nanwendet,\n\n4. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist\nebenfalls rechtlich fehlerfrei; Durch die Änderung der\nRechnungsdaten wollte der Angeklagte vermeiden, daß die\n\n-5-\n\n\"verspätete Einreichung auffiel und er dafür etwa\ndisziplinarisch belangt wurde\" (UA S.13). Darin sieht die\nStrafkammer mit Recht die Absicht, \"im Rechtsverkehr\" zu\ntäuschen, Dieser Begriff ist nicht, wie die Revision meint,\nauf privatrechtliche Verhältnisse zu beschränken,\n\nDie Revision macht ferner erfolgslos geltend, dem\nAngeklagten habe mindestens das Bewußtsein gefehlt, zu\nTäuschungszwecken im Rechtsverkehr zu handeln. Eine falsche\nVorstellung des Angeklagten von der Bedeutung dieses\nTatbestandsmerkmals wäre nur ein Verbotsirrtum. Der Angeklagte wußte Jedoch, wie die Strafkammer ausdrücklich\nfeststellt, daß er etwas Verbotenes tat (UA S.13),.\n\n5. S:weit die Revision im einzelnen keine Einwendungen\nerhebt, ergibt sich bei der sachlichrechtlichen Prüfung\ndes Urteils kein Aurchgreifendes Bedenken. Das gilt\ninsbesondere für die Verurteilung wegen Unterschlagung zum\nNachteil der Mitglieder des Imkervereins,\n\n6. Da die Verurteilung wegen der 'Amtsunterschlagung an\nSchulspargeldern, die als die schwerste Tat angesehen wsrden\nist, aufgehoben wird, haben auch die Strafen wegen der\nbeiden Fälle der einfachen Unterschlagung keinen Bestand,\nzumal das Landgericht unter anderem die Vielzahl der Taten\nstrafschärfend berücksichtigt (UVA S.15). Wegen der beiden\nAmtsunterschlagungen an den Erträgen der Schulsammlungen\n\n-6-\n\nhat die Strafkammer jedoch nur jeweils die gesetzliche\nMindeststrafe von drei Konaten Gefängnis verhängt. Diese\nStrafen können also von der jetzt aufgehobenen Verurteilung\nnicht beeinflußt sein. Dasselbe gilt ersichtlich für die\nnach § 27b StGB ausgesprochene Gelästrafe wegen der\nUrkundenfälschung. Die drei zuletzt genannten Strafen\nbleiben daher bestehen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-28/5-str-492-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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