{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-21_5_StR_65_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-21","aktenzeichen":"5 StR 65/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 65/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nQ\ngegen =\n\n1. den Oberwachtmeister Karl-Heinz B EB aus TED ,\ngeboren am EBD 1921 in m,\n\n2. den Oberwachtmeister Karı T EEEEEEEEEEENEED\naus HE, dort geboren ar EEE 1913,\n\n- Sachbezeichnung: HB u.a. -\nwegen passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten AilBwira\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n22.0Oktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit die Angeklagten MP uni Teuupver-\n\nurteilt worden sind.\n\nIm Umfange der Aufhebung’ wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten BD wegen schwerer\npassiver Bestechung hält der Sachrüge der Revision nicht\nstand.\n\nAus den bisherigen Feststellungen geht der erforderliche Zusammerkang zwischen dem Vorteii, der in der Gewährung des Darlehens lag, und einer pflichtwiärigen Antshandlung richt hervor.\n\nBei der Begehungsform des Annehmens von Vorteilen\nist der erwähnte Zusammenhang vorhanden, wenn der Vorteilgeber mit der Zuwendung eine Amts- oder Dienstpflichtverletzung erkaufen will und der Beamte dies erkennt,\nmag er sich auch im stillen vorbehalten, die erwartete\npflichtwiärige Amtshanälung nicht vorzunehmen. Es genügt\nauch, wenn sich beide Teile nicht eine genau bestimmte\nAmtshandlung, sondern nur einen Kreis von Beziehungen\nvorstellen, in dem sich der Beamte durch einzelne pflichtwidrige Handlungen betätigen werde, die ihm durch den\nVorteil vergolten werden sollen (RGSt 64,328,335/336;\n177,75,77; OGHSt 2,103,110).\n\nDaß eine solche Vorstesilung auf seiten Wagners und\nseiner Frau von Anfang an vorhanden gewesen sei, könnte\nvielleicht dem Urteilszusammenhange ertnommen werden;\ndenn Frau WPD sasts dem Angeklagten nachträglich, nun\nmüsse er aber auch sehen, daß ihr Mann den beantragten\nUrlaub bekomme. Das Urteil 1ä3t aber jedenfalls nicht\nerkennen, daß der Angeklug5e, als er das Darlehen annahn,\nmit einer solchen Erwartung der Gegenseite rechnete, sei\nes auch nur nit bedingtem Vorsatz. Als Frau Weg jene\nÄußerung Tat, hatte er das Geld schon erhalten.\n\nIm vorliegenden Falle kommt \"allerdings auch die\nBegehungsforn des Forderns von Vorteilen in Betracht. Sie\nsetzt nicht voraus, daß der Aufgeforderte den Zusammen-\n\n-3-\n\nvun Ö BR\n\nhang zwischen Vorteil und Amtshandlung wirklich erkennt\noder erkennen kann. Es genügt vielmehr, wenn der Beamte\ndie Forderung mit dem - sei es auch nur bedingten -\nWillen stellt, daß sich der andere Beteiligte des\nZusammenhanges mit der Amtshandlung bewußt wird (BGHSt\n10,237). Ein solcher Wille des Beschwerdeführers geht\naber aus den Feststellungen des Urteils ebenfalls nicht\nhervor.\n\nDie Strafkammer erblickt pflichtwidrige Amtshandlungen des Angeklagten im nichtdienrstlichen Verkehr\nmit dem Strafgefangenen Ve ınd seiner Frau, im Abschluß von Geschäften mit ihnen und darin, daß er eine\nNachricht Ws; nämlich die Zustimmung zur Darlehensgewährung, an dessen Frau gelangen ließ. Das alles sind\nzwar Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten. Er beging sie\naber nicht als Gegenleistung für das Darlehen. Sie\ndienten vielmehr nur dazu, die Dariehensgewährung vorzubereiten, also die Gewährung des VYorteils zu ermöglichen.\n\n\"Das Landgericht sieht eine Dienstpflichtverletzung\ndes Beschwerdeführers ferner darin, daß er sich seiner\nUnbefangenheit bei der Führung der Personalbogen des\nStrafgefangenen Ve beraubi habe. Das Urteil 1äßt\nJedoch nicht erkennen, in welcher Beziehung der Angeklagte bei dieser Tätigkeit einen Ermessensspielraum hatte.\nEs stellt bisher nur fest, daß er die Personal- und\nWahrnehmungsbogen zu führen hatte, die dann bei Beurlaubungen oder anderen Vergünstigungen zur Entscheidung\nmit herangezogen wurden. Das Landgericht sagt zwar mit\nRecht, es sei ohne Bedeutung, daß es sich hierbei nicht\num eine entscheidende, sondern nur um eine die Entscheidung vorbereitende Tätigkeit handelte. Es genügt\naber nicht, wenn der Beamte ohne eigenen Ermessensspielraum nur Grundlagen für die Ermessensentscheidung\neines anderen zusammenstellt. Bisher ist nicht dar-\n\n- 1 -\n\ngetan, worin bei der Führung der Personal- und\nWahrnehmungsbogen ein Ermessersspielraum lag. Er wäre\nvorhanden, wenn der Angeklagte derin Werturteile über\ndie Gefangenen abzugeben, also z.3. ihre Führung als\ngut oder nicht gut zu beurteilen hatte. Ermessensbeamter wäre er auch schon dann gewesen, wenn es zu\nseinen Dienstpflichten gehörte, bei Gesuchen um Urlaub\noder andere Vergünstigungen Gem zuständigen Beamten\nVorschiägsa für die Entscheidung zu machen. Er war\njedoch kein Ermessensbeamter, wenn er in den Personal--\nund Wahrnehmungsbogen nur Eintragungen über bestimmte\nTatsachen zu machen hatte und dabei keine Freiheit\nder pflichtgemäßen Entscheidung darüber besaß, was\neintrageuswert war und was nicht. Dann konnte er seine\nDienstpflicht nur durch falsche oder urvollständige\nEintragungen, aber nicht schon dadurch verletzen, daß\ner sich seine Unbefargenheit nehmen ließ.\n\nNach § 357 StPO muß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als der Nitangeklagte Tui wegen\nBeihilfe zur Tat des Beschwerdeführers verurteilt\nworden ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwalischaft.\n\nIn der neuen Verhandlung wird as Landgericht\nauch prüfen müssen, ob die hohe Verzinsung und die\nvereinbarte schnelle Rückzahlung des Darlehens gegen\ndie Annahme sprechen, daß mit ihm pflichtwidrige oder\nnicht pflichtwidrige Amtshandlungen des Angeklagten\nerkauft werden sollten. Ferner wird zu berücksichtigen\n\nsein, daß der Angeklagte auf die nachträgliche Bemerkung\nder Frau WW sofort erklärte, er habe keinen Einfluß auf eine Beurlaubung ihres ilannes.\n\nSarstedt Dr. Koffka Schmitt\n\nDr. Börker Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-21/5-str-65-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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