{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-21_5_StR_254_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-21","aktenzeichen":"5 StR 254/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 254/59\n\nIm Namen des Volkes\n\n2\n195 02%\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bautechniker Lothar 1 ED zu: zo\ndort geboren om EB 1912, ’\n\n2. die berufslose Irmgard 2 S.orene Ku\naus BOB, zeboren am 1917 in\n\n3. die Verkäuferin Gertrud G u u\naus BB, geboren am 1924 in a\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n21.Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision des Angeklagten MB gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 18.November 1958\nwird verworfen, jedoch wird das Urteil mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als ein 19.657,60 DM\nübersteigender Betrag von 3.140 DM eingezogen ist.\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten zEEEEn\nwird das Urteil samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als gegenüber dieser Angeklagten eine Einziehung erfolgt ist.\n\nIII. Auf die Revision der Angeklagten CE\nwird das Urteil insoweit aufgehoben, als gegenüber\ndieser Angeklagten eine Einziehung erfolgt ist;\ndie Einziehung gegenüber dieser Angeklagten entfällt.\n\nIV. Die Kosten der Revision der Angeklagten\nGEBträst Ale Landeskasse.\n\nV. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Einziehung gegenüber dem Angeklagten MW, soweit sie aufgehoben ist, und\nüber die Einziehung gegenüber der Angeklagten\nZU ar üäas Lanägericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Rechtsmittel dieser beiden\nAngeklagten zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkemmer hat den Angeklagten Me wegen\nWährungsvergehens in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, wegen Betruges in Tateinheit mit unbefugten\nFühren eines akademischen Grades und ciner Amts- und\nDienstbezeichnung, in zwei Fällen wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen\nGrades und einer Amts- und Dienstbezeichnung zu zwei Jahren\nGefängnis verurteilt, die Ang:klagten Zip una cm\nwegen Beihilfe zum Währungsvergehen in Tateinheit mit\nBetrug und Urkundenfälschung, und zwar die Angeklagte\nZH zu vier Monaten Gefängnis, die Angeklagte GE\nzu drei Monaten Gefängnis; diese beiden Strafen hat sie\nzur Bewährung ausgesetzt. 22.797,60 DM hat die Strafkammer\neingezogen mit der Maßgabe, daß für diesen Betrag der Angeklagte MB voll und die Angeklagten ZB und\nGEB jeäe in Höhe von 7.840 DM gesamtschuldnerisch mit\ndem Angeklagten MB haften.\n\nA. Revision des Angeklagten Mn\n\nDieser Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfang\nan und rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; das Rechtsmittel ist im wesentlichen\nunbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Angeklagte hatte den Sachverständigen Dr.Klaue\nwegen Befangenheit abgelehnt. Die Strafkammer hat diesen\nAblehnungsamtrag durch Beschluß verworfen. Daraufhin hat\nder Verteidiger zu Protokoll \"Beschwerde\" gegen den Ablehnungsbeschluß eingelegt.\n\nDie Revision rügt, daß die Strafkammer auf die Beschwerde nichts veranlaßt habe und daß sie den Ablehnungsamtrag zu Unrecht abgelehnt habe. Beide Angriffe sind unbegründet.\n\n-4-\n\na) Die Beschwerde ist nach § 305 StPO unzulässig.\n\nb) Die Strofkammer hat mit rechtlich einwandfreier\nBegründung die vom Angeklagten behaupteten Ablehnungstatsachen als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Sie hat\nvielmehr dem angehörten Sachverständigen geglaubt, daß er\ndie Äußerung, auf die der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch\nim wesentlichen gestützt hat, nicht getan habe. An diese\ntatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (BGHSt 8,226,232/233). Geht man von ihr aus, so hat\ndie Strafkammer das Ablehnungsgesuch mit Recht für unbegründet erklärt.\n\n2. Daß das Urteil die vernommenen Entlastugszeugen\nnicht ausdrücklich erwähnt und sich mit ihren Aussagen\nnicht ausdrücklich auseinandersetzt, ist kein Rechtsfehler.\n\n3. Die Rüge, die Strafkammer habe Beweisamträge des\nAngeklagten zu Unrecht wegen Verschleppung abgelehnt, ist\nnach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO schon deshalb unbeachtlich,\nweil die Revisionsbegründung weder den Inhalt der Beweisamträge mitteilt noch den Inhalt des daraufhin ergangenen\nGerichtsbeschlusses. Im übrigen begründen die eingehenden\nAusführungen des Gerichtsbeschlusses ausreichend die Verschleppungsabsicht des Angeklagten.\n\n4. Die Behauptung der Revision, das Gericht habe das\nin das Wissen der Ärztinnen Dr.Dibelius und Dr.Parow Gestellte als wahr unterstellt, sich aber an diese Wahrunterstellung nicht gehalten, dringt ebenfalls nicht\ndurch. Die Sitzungsniederschrift ergibt keine solche Wahrunterst@ellung.\n\n5. Eine Auskunft der Strafvollzussanstalt Rummelsburg\ndarüber einzuholen, ob die Mitangeklagte Zn den\nAngeklagten MB im Untersuchungsgefängnis besucht hat,\nbrauchte sich dem Gericht ohne ausdrücklichen Beweisamtrag\nnicht aufzudrängen.\n\n-5 .-\n\n6. Am 3,September 1957 hatte die Schwester des Angeklasten, Frau Te, einen Oräner mit 369 Blättern\n(Kostenanschläge der Firma Willllınd Bescheinigungen der\nVersicherungsanstalt DEE) eingereicht. Diese Mappe\nhat das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluß vom\n14.September 1957 mit der Begründung beschlagnahmt, daß\ndie Unterlagen als Beweismittel für die Untersuchung von\nBedeutung seien. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer diese Unterlagen nicht \"zum Vortrag gebracht und\nüberprüft\" habe, obgleich sich aus ihnen der Umfang der\nTätigkeit des Angeklagten bei WlWergeben hätte und die\nStrafkammer insoweit den Einlassungen des Angeklagten\nnicht gefolgt sei.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es sich dem Gericht\nhätte aufdrängen müssen, diese Unterlagen zu verlesen, um\nden Umfang der Tätigkeit des Angeklagten bei Welke festzustellen. Denn das Urteil kann auf diesem Verstoß nicht\nberuhen. Wie die nachfolgenden. Ausführungen zur Sachrüge\nergeben, konnte es für die Frage, ob und in welchen Unfange sich der Angeklagte eines Währungsvergehens schuldig\ngemacht hat, überhaupt nicht auf den Umfang seiner Tätigkeit bei WEB ankommen. Die Darlegungen der Strafkanner,\ndaß der Angeklagte bei Welke nicht in einem lohnsteuerpflichtigen und zum Umtausch berechtigenden Arbeitsverhältnis gestanden habe, sondern als selbständiger Unternehmer für Welke tätig gewesen sei, beruhen nicht auf\nihren Feststellungen über den Umfang seiner Tätigkeit,\nsondern auf denen über die Art, wie der Angeklagte seine\nTätigkeit ausgeübt hat (Arbeiten zu Hause, Arbeiten je\nnach Bedarf, Bezahlung für die einzelnen Arbeiten, keine\nWeisungsgebundenheit).\n\n7. Soweit der Angeklagte sonst beanstandet, daß die\nStrafkammer den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt\nhabe, fehlt es an der Angabe, welcher weiteren Beweismittel sie sich hätte bedienen sollen. Daß vernommene\n\n-6 -\n\n6 -\n\nZeugen nicht über bestimmte Fragen gehört worden sind,\nkann die Revision nicht begründen, Im übrigen decken sich\ndiese Beanstandungen mit der Sachrüge.\n\n8. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am\n24.Februar 1959 zugestellt worden, die Revisionsbegründungsfrist war daher am 10.März 1959 abgelaufen, Soweit in dem -\nSchriftsatz. des Verteidigers vom 16.April 1959 und den\nweiteren zu Protokoll erklärten Eingaben des Angeklagten\nneue Tatsachen zu den Verfahrensrügen vorgebracht sind,\nsind diese daher unbeachtlich.\n\nII. Sachrügen.\n\n1. Verurteilung wegen Währungsvergehens in Tateinheit\nmit Betrug und Urkundenfälschung.\n\na) Diese Verurteilung ist im Schuld- und Strafausspruch\nnicht zu beanstanden.\n\naa) Mit Recht sieht die Strafkammer den Angeklagten als: :\nTäter des Währungsvergehens an. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Mitangeklagte Zw im Namen und Auftrag des Angeklagten MB die Umtauschanträge zingereicht\nund das Geld für ihn in Empfang genommen. Das genügt, um\nden Angeklagten MB als Täter anzusehen. Es bedurfte\nhierzu keiner Feststellungen, was im einzelnen mit dem Geld\ngeschehen ist,\n\nbb) Daß die Strafkammer den Angeklagten nicht schon für\ndas Jahr 1952, sondern erst vom Jahre 1953 ab des Währungsvergehens in Tateinheit mit den übrigen Delikten für schuldig befunden hat, ergibt das Urteil eindeutig.\n\ncc) Rechtliche Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich des Schuldumfanges des Angeklagten für den ersten Teilakt der fortgesetzten Handlung (Kölpin-Bescheinigungen) .\nMit diesen gefälschten Kölpin-Bescheinigungen hat der Angeklagte in der Zeit von Januar bis September 1953 den Umtausch von 3.520 DM-Ost 1:1 in DM-West erreicht. Die Strafkammer hält es für möglich, daß der Angeklagte in der Zeit\n\n- 17 -\n\n- 17-\n\nvom 1. bis 31,März 1953 Krankengelö, dessen Höhe sie nicht\nfeststellen konnte, erhalten hat, das zum Umtausch berechtigte. Sie hält es fermer für möglich, daß der Angeklagte\nin der Zeit vom 21.Mai 1953 bis zum September 1953 bei der\nFirma MED- He, einer Ostfirma, bei der er damals\nbeschäftigt war, ebensoviel verdient hat, wie er auf den\ngefälschten Bescheinigungen als seinen Verdienst bei der\nBerliner Volkseigenen Wohnungsverwaltung angegeben hat,\ndaß er also auf Grund seines Arbeitsverhältnisses bei der\nFirma Me FO in gleichen Umfang umtauschberechtigt war, wie er es gewesen wäre, wenn er tatsächlich bei\nder Ber’.iner Volkseigenen Wohnungsverwaltung tätig gewesen\nwäre. Soweit es sich um den Betrug handelt, meint deshalb\ndie Strafkammer, dem Angeklagten habe insoweit möglicherweise die Absicht gefehlt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.. Zum Währungsvergehen führt\nsie hingegen aus, der Angeklagte habe mit den inhaltlich _\nunrichtigen Lohnbescheinigungen keinen Umtauschanspruch\ngehabt. Er habe deshalb die unrichtigen Angaben gemacht,\num einen ihm nicht zustehenden Währungsausgleich zu erreichen. Für die Verurteilung nach Nr.11 a der Währungsergänzungsveroränung (WEVO) hält die Strafkammer es also\nfür unerheblich, ob dem Angeklagten an sich ein Umtauschanspruch zustand, sofern er nur die Verwirklichung dieses\nihm an sich. zustehenden Anspruches mit unrichtigen Bescheinigungen erstrebte.\n\nDem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Nr.11 a WEVO\nbestraft denjenigen, der unrichtige oder unvollständige\nAngaben in bostimmten Erklärungen macht, wenn er es in\nder Absicht tut, für sich oder einen anderen entgegen den\nVorschriften dieser Verordnung oder einer ihrer Durchführungsbestimmungen den Umtausch von Ostmarkbeträgen in\nWestmark zu erreichen. Die hierbei‘ erwähnten Vorschriften\nder Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen können\nnur die matericllrechtlichen Vorschriften, nicht die bloßen\n\n-8 -\n\n-8 _\n\nBeweisvorschriften sein, die ebenfalls in der Verordnung\nund ihren Durchführungsbestimmungen enthalten sind. Zu\ndieser einschränkenden Auslegung zwingt schon Nr.i1 e\nWEVO. Hiernach ist der durch eine unter Nr.11 a bezeichnete Handlung erlangte Westmarkbetrag oder sein Gegenwert\nzugunsten der Stadt Berlin einzuziehen. Eine solche Einziehung erscheint nur gegenüber einem Täter sinnvoll, der\netwas erlangt hat, was ihm nicht zustand, nicht aber gegenüber einem Täter, der dasjenige, was ihm zustand, mit unrichtigen Beweismitteln erlangt hat. Der Senat hat deshalb schon in seinem insoweit unveröffentlichten Urteil\n\n5 StR 539/58 vom 20.Januar 1959 auf Seite 7 dargelegt,\ndaß die Absicht, den Umtausch entgegen den Vorschriften\nder Verordnung zu erreichen, dieselbe betrügerische Absicht ist wie die des § 263 StGB.\n\nDie Ansicht der Strafkamner, der Angeklagte hätte\nmöglicherweise einen Umtauschanspruch aus anderen als den\nvon ihm gegenüber der Lohnausgleichsstelle geltend gemachten Gründen gehabt, trifft allerdings nur für die\nZeit seiner Erkrankung vom 1.Januar bis 31.März 1953 zu,\nKrankengeld ist nach den Durchführungsbestimmungen vom\n11.0ktober 1949 (VOB1 I,420) § 2 Nr,2 e sowohl dann\numtauschberechtigt, wenn es von der VAB, als auch dann,\nwenn es von dem Arbeitgeber gezahlt wird. Hingegen war\nder Angeklagte für seine Tätigkeit bei der Firma M-EOEB nicht umtauschberechtigt. Nach § 16 Abs.1 der\n5,.LAKDB (VOBl I 1950,517) entfällt das Umtauschrecht,\nwenn Ostarbeitsverhältnisse für einen Zeitraum von mehr\nals 530 Tagen unterbrochen sind. Zwischen dem Ende der\nKrankheit des Angeklagten am 1.April 1953 (Krankheitszeiten, in denen Krankengeld gezahlt wird, müssen Ostarbeitszeiten gleichstehen) unä dem 21.Mai 1953, an dem\nder Angeklagte die Arbeit bei der Firma NEp- Teuuugp\naufgenommen hat, liegt ein Zeitraum von mehr als 30 Tagen.\nDaß der Angeklagte wußte, daß er aus diesem Grunde für\n\n-9-\n\n-9-\n\nseine Tätigkeit bei der Firma Ve Te kein Umtauschrecht hätte, stellt das Urteil nicht fest. Seine\n\nwiedergegebenen Ausführungen zum Betrugsvorsatz ergeben\nvielmehr, daß es von der Möglichkeit ausgegangen ist, der\nAngeklagte habe an sein Umtauschrecht geglaubt, wenn dabei auch das Urteil die Vorschrift des § 16 Abs.1 5.LAKDB\nnicht erörtert hat. Für den Zeitraum von Januar bis September 1953 ist deshalb die innere Tatseite für das\nWährungsvergehen nur für den April 1953 und Teile des Mai\nund September 1953 einwandfrei festgestellt. Für die Zeiträume von Oktober 1953 bis März 1955 und von April 1955\nbis Dezember 1955 bestehen hingegen derartige Bedenken\nnicht. Für die auf Grund des Urteils vom 15.Dezember 1954\nerfolgte Nachzahlung der Firma Me- EEE von 600 DM\nhatte der Angeklagte kein Umtauschrecht. Da der Angeklagte\nAnfang September 1953 entlassen worden war und die Nachzahlung die ersten drei Wochen nach seiner Entlassung betraf, war sie für den September, allenfalls Oktober 1953\ngeleistet. Sie hätte daher auch nur nachträglich für diesen\nMonat nach § 16 Abs.2 LAKDB umgetauscht werden können. Für\ndiesen Zeitraum bestand aber für den Angeklagten deshalb\nkein Umtauschrecht mehr, weil er für ihn bereits im September bezw. Oktober 1953 den zulässigen Höchstbetrag ungetauscht erhalten hatte, wenn auch zu Unrecht. Sowohl\nfür September als auch für Oktober 1953 betrug der zulässige Höchstumtauschbetrag für den Angeklagten mit vier\nKindern 430 DM monatlich. Diesen Betrag hatte der Angeklagte bereits für den fraglichen Zeitraum auf Grund\nseiner unrichtigen Arbeitsbescheinigungen erhalten. Daß\nder Angeklagte für die Ostmarkzahlungen, die er von We\nund Scib erhalten hat, kein Umtauschrecht hatte, hat\ndas Urteil einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte befand\nsich damals nicht in einem der Iohnsteuer unterliegenden\nArbeitsverhältnis, sondern arbeitete als selbständiger\nUnternehner.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDer erwähnte Fehler bezüglich des ersten Zeitrauns\nder fortgesetzten Handlung hat weder den Schuld- noch\nden Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten beeinträchtigt. Da die Strafkammer für den gesamten Umtausch\neine fortgesetzte Handlung angenommen hat, ist der Schuldspruch in jedem Fall zu Recht erfolgt. Der Strafausspruch\nist ebenfalls durch den Fehler nicht beeinflußt. Die\nStrafkammer führt nämlich aus, sie habe strafmildernd\nberücksichtigt, daß ein Teilabschnitt der fortgesetzten\nHandlung vor dem 1.Dezember 1953, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzas 1954, liege. Damit bringt sie zum Ausdruck, daß sie diesem Teilabschnitt bei der Bemessung\nder Strafe keine Bedeutung beigelegt hat. Der Fehler betrifft aber nur diesen Zeitraum.\n\nb) Nur der Umfang der Einziehung beruht auf dem\nFehler.\n\naa) Daß die Strafkammer den gesamten Betrag, soweit\ner tatsächlich durch das Währungsvergehen erlangt ist,\ngegenüber dem Angeklagten MB einzezogen hat, ist\nnicht zu beanstanden. Die Mitangeklagte ZUEEEEB hat\ndie Umtauschbeträge teils als möglicherweise gutgläubiges,\nteils als bösgläubiges Werkzeug für MM erlangt. Selbst\nwenn sie einen Teil der Beträge oder älle mit seinen Einverständnis oder ohne dieses für sich behalten haben\nsollte, würde das nichts daran ändern, daß NAME die\nBeträge durch sie erlangt hat. Der Bundesgerichtshof hat\n(BGHSt 10,237,244 £) bereits entschieden, daß die gesamte\nBestechungssumme, die ein Mittäter in der Absicht empfängt,\nsie mit dem anderen Mittäter zu teilen, als von beiden\nerlangt gilt. Erst recht ist deshalb der gesamte Betrag,\nden der Gehilfe für den Haupttäter erlangt, von diesem\nerlangt. Da der Angeklagte also sämtliche Beträge durch\ndie Mitangeklagte ZU langt hat, müssen sie bei\nihm eingezogen werden. Dafür ist es unerheblich, ob sie\nsich noch ganz oder zum Teil bei Frau ZU befinden;\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nim ersten Fall wären die Beträge selbst (auch gegenüber\ndem Angeklagten Mb) , im zweiten Fall ihr Wert einzuziehen. Bei Geldbeträgen, um die es sich hier handelt,\nmacht das keinen Unterschied.\n\nbb) Eingezogen werden können aber nur die Beträge,\nbezüglich deren ein Währungsvergehen des Angeklagten\nMA einwandfrei festgestellt ist. Das ist, wie die\nobigen Ausführungen ergeben, der Fall für den Zeitraum von\nOktober 1953 bis März 1955, wo der Angeklagte insgesamt\n7.840 DM-West erhalten hat, und von April 1955 bis Dezember\n1956, wo er insgesamt 11.437,60 DM-West erhalten hat. Es\nist ferner der Fall für den April 1953. In diesem Monat\nhat der Angeklagte 380 DM-Ost erhalten, den nach den damals geltenden Bestimmungen zulässigen Höchstbetrag von\n300 DM nebst Zuschlag für vier Kinder von 80 DM (vgl. VO\nüber die weitere Erhöhung von Umtauschsätzen - GVBl 1953,\n21 - und Nr.I 3 b der Anordnung vom 19.März 1951 (GVBl\n1951,300). Daß der Angeklagte in dem ganzen Zeitraum von\nJanuar bis September 1953 jeweils den zulässigen Höchstbetrag erhalten hat, ergibt sich aus der für diesen Zeltraum festgestellten Gesamtsumme von 3520 DM sowie den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und § 2 der VO vom\n8.August 1953 (GVBl 756), die den Betrag von 300 DM ab\n1.August 1953 auf 350 DM erhöhte. Demnach steht schon\njetzt fest, daß\n\n7.840 DM-W + 11.437,60 DM-W + 380 DM-W = 19.657,60 DM-W\nzu Recht eingezogen sind, während es bezüglich des Rest.\nbetrages von 3.140 DM-W noch weiterer Feststellungen darüber bedarf, ob sich der Angeklagte bewußt war, kein Umtauschrecht zu haben.\n\n2. Auch die übrigen Verurteilungen sind frei von\nRechtsirrtun.\n\na) Fall Entschädigungsamt (versuchter Betrug in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen\nGrades und einer Amts- und Dienstbezeichnung).\n\nDie Angriffe der Revision gehen fehl. In den unrichtigen Behauptungen gegenüber dem Entschädigungsamt liegt\n\n- 12 -\n\n- 12 _\n\nein versuchter Betrug. Es ist streitig, ob im Zivilprozeß\nein versuchter Prozeßbetrug schon dadurch begangen werden\nkann, daß beweislos unrichtige Pro::cßbehauptungen aufgestellt werden. Auf die Entscheidung dieser Streitfrage\nkommt es hier nicht an. Die erwähnten Zweifel können nänmlich nur mit Rücksicht auf die trotz der Wahrheitspflicht\nder Parteien im Zivilprozeß herrschenden Parteimaxime bestehen, wonach der Richter unbestrittene und im Versäumnisverfahren ihnen gleichstehende Parteibehauptungen seiner\nEntscheidung zugrunde legt, ohne sich Gedanken über ihre .\nRichtigkeit machen zu müssen. Es kann deshalb zweifel- '.;\nhaft sein, ob der Richter sich in einem solchen Falle\nirrt, Das Entschädigungsanmt hingegen kann seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde legen, die es mindestens für glaubhaft hält. Wer ihm gegenüber als Antragsteller unrichtige Behauptungen aufstellt, begeht daher\nimmer einen versuchten Betrug, wobei es nicht darauf. ankommt, ob das ‚ntschädigungsamt den Perteibehauptungen,\nallein glauben darf, oder in welchem Umfang es ihre Richtigkeit nachprüfen muß. Die Parteibeh-uptung ist im Ent-.\nschädigungsverfahren mindestens eine der Grundlagen für\ndie stets notwendige Überzeugungsbildung des Entschädt-.\ngungsamntes. | | .\nb) Fali Ve (Betrug in Tateirheit mit\nunbefugten Führen eines akademischen Grades\nund einer Dienstbezeichnung).\naa) Daß der Stedt Vamuien äurch die Einstellung\n\ndes-Angeklagten ein Schaden entstanden ist, ergibt sich.\naus dem Urteil einwandfrei. Der Angeklagte ist nach\nGruppe III TOA eingest\"£T worden. Die Einstrfung nach der\nTOA hängt nicht nur davon ab, welche Arbeitsleistung der\nBewerber vellsringen kann, sondern auch von seiner Vorbildung. Die TOA IIi ist die Gruppe für: \"wissenschaftliche und technische Angestellte mit abgeschlossener\nHochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie\ngleichwertige wissenschaftliche. technische, kaufmännische\nund sonstige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit\",\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nEs entscheidet also nicht allein die ausgeübte Tätigkeit;\nvielmehr muß der Angestellte ohne abgeschlossene Hochschulbildung einem solchen mit abgeschlossener Hochschulbildung gleichstehen, nämlich mindestens durch seine besondere sonstige Vorbildung in Verbindung mit seiner Berufserfahrung. Der Angeklagte hat nur Volksschulbildung, außerdem die Gesellenprüfung,und hat eine Baugewerkschule be-Sucht. Die Strafkammer geht also mit Recht davon aus, daß\ndie Vorbildung des Angeklagten für seine Einstufung in\n\nTOA III nicht ausreichte. Der für die Stadt VmEiEp entstandene Schaden besteht also schon in der zu hohen Ein-\n\n. gruppierung des Angeklagten, so daß es nicht darauf ankommt, ob er in der Lage war, die ihm übertragenen Arbeiten auszuführen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nauch gerade seine Einstufung in eine grundsätzlich für\nAkademiker bestimmte Gruppe erstrebt. Er hat (UA 5.44) en\ndie Stadt VW geschrieben: \"Meine Gehaltsforderungen\nwürden der TOA für die akademischen Berufe entsprechen.\"\n\nbb) Abwegig ist die Auffassung der Revision, der Angeklagte könne deshalb nicht wegen unbefugten Führens akademischer Grade und einer Amts- und Dienstbezeichnung bestraft werden, weil er die Tat teilweise vor der rechtlichen Rückgliederung des Saargebietes begangen habe.\n\nc) Fall KMB (versuchter Betrug in Tateinheit mit\nunbefugtem Führen eines akademischen Grades und\neiner Amts- und Dienstbezeichnung).\n\nAuch hier ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte die Einstellung als Akademiker mit einer entsprechenden Tarifgruppe erstrebt und in seinem Bewerbungsschreiben unrichtige Angaben über seine Vorbildung und\nseinen Werdegang gemacht hat. Die Verurteilung ist also\nrechtsirrtunsfrei.\n\n3. Die allgemeinen Strafzumessungsgründe lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Was die Revision hiergegen vorbringt,\nist offensichtlich unbegründet. ’\n\n- 14 -\n\n- 14-\n\nDer Senat hat sich nicht in der Lage gesehen, dem Angeklagten die Untersuchungshaft ganz oder zum Teil anzurechnen, die er seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils\nerlitten hat. Die Strafkammer führt in den Strafzumessungsgründen aus: Der Strafzweck sei bei der Persönlichkeit des\nAngeklagten nur zu erreichen, wenn er mindestens acht Monate der Strafe ohne die Vorteile der Untersuchungshaft in\nStrafhaft verbüße. Dem schließt sich der Senat mit Rücksicht auf die Feststellungen zur Persönlichkeit und zu\nden Taten des Angeklagten an.\n\nB. Revision der Angeklagten un\n\nDas Rechtsmittel richtet sich nur gegen die Ein- .\nziehungsanordnung des Urteils gegenüber dieser Angeklagten.\nEs hat Erfolg.\n\n1. Die »trafkamner wendet für die Nebenstrafe der\nEinziehung nach Nr.11 e WEVO die Grundsätze an, die die\nRechtsprechung für § 401 AbgO entwickelt hat. Dem vermag\nder Senat nicht zuzustimmen. Die Einziehung ist zwar in\nbeiden Fällen Nebenstrafe. Bei § 401 AbgO handelt es sich\naber um die Einziehung eines Gegenstandes, an dem oder mit\ndessen Hilfe die Straftat begangen ist. Die Einziehung\nist hier eine besonders schwere Nebenstrafe, weil sie auch\ngegenüber dem Haupttäter oft nicht in einem angemessenen\nVerhältnis zur Größe der Schuld und Höhe des angerichteten\nSchadens steht. Der Eigenart dieser Nebenstrafe entsprechen\ndie strengen Grundsätze, die die Rechtsprechung für ihre\nAnwendung gegenüber den Teilnehmern entwickelt hat.\n\nDie \"inziehung nach Nr.11 e WEVO hat einen anderen\nCharakter. Sie ist zwar auch Nebenstrafe, aber eine wesentlich mildere Nebenstrafe als die des § 401 AbgO. Sie kann\nzwar den eingetretenen Schaden übersteigen, da der eingewechselte Ostmarkbetrag nicht zugunsten des Täters berücksichtigt wird, aber sie übersteigt den angerichteten Schaden\nnur um einen Bruchteil dieses -chadens. Im ganzen über-\n\nwiegt bei dieser Nebenstrafe üer Gedanke der Gewinnabschöpfung ’\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nwenn sie auch die Rücktauschverpflichtung des § 19 b der\n5.LAKDB nicht ausschließt. Die Einziehung der Nr.11 e WEVO\nähnelt daher dem Verfall des § 355 StGB. In beiden Fällen\nsoll \"das Empfangene\" bezw. \"Erlangte\" oder sein Wert\nzurückgegeben werden. Für die Anwendung der Nr.11 e WEVO\nauf die Teilnehmer ist daher von den Grundsätzen auszugehen, die die Rechtsprechung für § 335 StGB entwickelt\nhat,\n\n2. Ob nach diesen Grundsätzen die Einziehung gegenüber der Angeklagten ZUEEEEEEB gerechtfertigt ist, läßt\nsich den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit\nentnehmen. Nach den erwähnten Grundsätzen kann gegenüber\ndem Gehilfen nur das eingezogen werden, was er selbst\nempfangen hat. Er empfängt nicht, wie der Mittäter,\nzwangsläufig alles das, was der Täter empfängt. Daß die Angeklagte ZUEEEEED ie 7.840 DM-W, deren Wert ihr gegenüber eingezogen worden ist, empfangen hat, ergeben die\nUrteilsfeststellungen zwar. Befindet sich aber das Empfangene nicht mehr in dem Kreis der Täter oder Teilnehmer, 80\nkann der Wert nur demjenigen gegenüber eingezogen werden,\nder es zuletzt in Händen gehabt hat (RG JW 1938,2199). Dabei hat der Täter das Empfangene auch solange \"in Händen\ngehabt\", wie es bei einem Mittäter oder einem Gehilfen war.\nDer Besitz des Täters wird aber dem Gehilfen nicht zugerechnet. „ie Mitangeklagste ZUHEEEEEED hat deshalb nur\ndiejenigen Beträge zuletzt in Händen gehabt, die sie entweder von vornherein nicht an den Angeklagten MD ab-\n\ngeführt hat oder die er ihr wieder überlassen hat. Welche\ndas sind, ergibt das Urteil nicht. Die Einziehung gegenüber der Angeklagten ZU muß üaher aufgehoben werden,\nund die Sache muß insoweit an die Strafkammer zurückverwiesen werden.\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nC. Revision der Angeklagten GG\n\nAuch diese Revision greift nur die Einziehungsanordnung an. Diese Einziehungsanordnung muß nach den\nzur Revision der Angeklagten Zimmermann gemachten Darlegungen gegenüber der Angekla;ten Clin Fortfall konmen, da die Urteilsfeststellungen ergeben, daß die Angekla; te Gi die eingetauschten Westmarkbeträge niemals\n\nin Händen gehabt hat.\n\nSarstedt Dr,Koffka Schmitt\n\nBörker Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-21/5-str-254-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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