{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-21_5_StR_253_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-21","aktenzeichen":"5 StR 253/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 253/59 227E 040\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Werner 5 EEE\n\neus SEE Landkreis HE,\n\ngeboren am EBD 1934 in Tome,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juli 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ii\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 30.Januar 1959\nim Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit\naufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet und\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt\nworden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung und über die\nAnrechnung der Untersuchungshaft an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte, ein leicht erregbarer Epileptiker,\nhatte sich über seine Frau geärgert und Alkohol getrunken.\nIn einem plötzlichen Wutanfall schleuderte er sein etwa\nvier Wochen altes Kind auf den Fußboden, so daß es sofort\nstarb. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlages zu\nvier Jahren Gefängnis verurteilt und angeordnet, daß er\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht wird.\n\nDie Revision greift mit sachlichrechtlichen Ausführungen nur den Strafausspruch an.\n\nl. Die Art und die Höhe der Strafe werden im Urteil\nknapp, aber rechtlich ausreichend gerechtfertigt. Die\nStrafzumessungsgründe würdigen zwar nicht ausdrücklich\nim einzelnen die Tat und die Persönlichkeit des Täters.\nBeide ergeben sich aber deutlich aus dem Gesamtinhalt\nder Urteilsgründe und sind vom Tatrichter bei der Auswahl\nder Strafe erkennbar berücksichtigt worden.\n\n2. Das Schwurgericht rechnet dem Angeklagten, der in\nder Hauptverhandlung geständig war, die Untersuchungshaft\nvon über sieben Monaten nicht auf die Strafe an. Die\nBegründung dafür (UA S.7) erweckt die Besorgnis, daß es\nbei dieser Entscheidung nicht die rechtlich maßgebenden\nGesichtspunkte (BGHSt 1,103,105; BGH NJW 1956,1164)\nbeachtet hat. Das Urteil enthält nichts darüber, ob das\nSchwurgericht etwa aus dem vorübergehenden Versuch des\nAngeklagten, zu Beginn der Ermittlungen den Tatverdacht\nauf seine Frau zu lenken, den Schiuß zieht, er habe selbst\nin der Hauptverhandlung das Unrecht der Tat noch nicht\neingesehen und dadurch erhöhten sich seine Schuld und\nseine Gefährlichkeit. Es könnte allerdings auch genügen,\nwenn der Tatrichter noch volle vier Jahre Strafhaft für\nerforderlich hielte, um den StrafZweck zu erreichen. Das\nsagt das Urteil aber ebenfalls nicht.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDer Strafausspruch muß daher in diesem Punkte aufgehoben werden, Das Schwurgericht wird über die Anrechnung\nder Untersuchungshafi auch insoweit zu entscheiden haben,\nals der Angeklagte sie nach dem 50.Januar 1959, dem Tage\ndes angefochtenen Urteils, erlitten hat.\n\n3. Das Urteil legt ferner nicht ausreichend dar, daß\ndie öffentliche Sicherheit es neben der Strafe erfordere,\nden Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen. Für diese Frage kommt es auf den Zeitpunkt der\nEntlassung aus der Strafhaft an (RG TR 1945,18*).\n\nDie jetzt abgeurteilte Tat des Angeklagten und seine\nfrüheren Drohungen und Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau\nhaben zwar ihre Hauptursache in seiner krankhaften Reizbarkeit und in seiner Neigurg zum Alkohol. Sie sine aber\ndadurch veranlaßt worden, daß sich der Angeklagte über\nwirkliche oder vermeintliche Versäumnisse seiner Ehefrau\nim Haushalt aufregte. Die bisherigen Vorfälle beschränken\nsich also nach Anlaß und Wirkung im wesentlichen auf den\nhäuslichen Kreis. Das Schwurgericht hätte daher prüfen\nmüssen, ob der Angeklagte nach der Strafverbüßung wieder\nmit seiner Ehefrau zusammenleben oder ob diese sich von\nihm trennen wird. Das Schwurgericht sagt allerdings, mit\nGewalttätigkeiten des Angeklagten nüsse auch außerhalb\ndes häuslichen Rahmens \"gerechnet werden\", Dieser Ausdruck\nläßt nicht ganz klar erkennen, ob das Schwurgericht solche\nAusschreitungen nur für möglich oder für wahrscheinlich\nhält. Es kann sich auch nur darauf berufen, daß der\nAngeklagte im Jahre 1955 mit einer Geldstrafe von 120 DM\nwegen gefährlicker Körperverletzung belegt worden ist.\nDieser Hinweis allein genügt nicht, weil er nichts Näheres\nüber Art und Anlaß der damaligen Tat enthält. Außerdem\nhat das Schwurgericht nicht erkennbar geprüft, wie die\nStrafverbüßung auf den Angeklagten wirken wird.\n\n-4-\n\n4 n\n\nDie Anordnung über die Unterbringung muß daher ebenfalls aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmitt\n\nDr.Börker Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-21/5-str-253-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-21/5-str-253-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.716409+00:00"}}