{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-21_5_StR_188_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-21","aktenzeichen":"5 StR 188/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine einmalige flüchtige Zärtlichkeit braucht kein\nVorteil im Sinne der Bestechungsvorschriften zu\nsein.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung; nein\n\nStGB §§ 331, 332\n\nEine einmalige flüchtige Zärtlichkeit braucht kein\nVorteil im Sinne der Bestechungsvorschriften zu\nsein.\n\nBGH, Urt. v. 21, Juli 1959 - 5 StR 188/59\n\nLG Hannover\n\n5_StR 188/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberwachtmeister bei den Justizvollzugsanstalten\n\nFritz w EEE zu: HEEEB,\ngeboren am EEE 1909 in RAM,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juli 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr gEmmE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 22.Januar 1959\nwird verworfen.\n\nIhre Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch sie entstanden sind,\nwerden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n«\n\n2\n\nGründez\n\nl. Der Freispruch ist sachlichrechtlich nicht zu\nbeanstanden. Es fehlt schon an einem Vorteil im Sinne\nder §§ 331,332 StGB.\n\nDazu mögen zwar nicht nur Zuwendungen von Vermögenswert, sondern auch gewisse immaterielle Genüsse, 2.B. der\nGeschlechtsverkehr und ähnliche unzüchtige Handlungen zu\nrechnen sein (RGSt 9,156; 64,291; 71,390,396). Um sie geht\nes aber hier nicht. Der Angeklagte hats sich von Frau\nDEE in :cherzhafter Form nur versprechen lassen, sie\nwerde ihn \"einmal in den Arm nehmen\". Einige Tage. später\nkam es auf der Straße dazu, daß entweder er sie oder sie\nihn einmal umarmte und dabei küßte. Es erscheint nicht\ngerechtfertigt, wegen des geringfügigen und vorübergehenden\n\"Sinnengenusses\", der mit einer solchen flüchtigen Zärtlichkeit verbunden ist, ein Amtsverbrechen (§ 332 StGB)\noder auch nur ein Vergehen im Ante (§ 351 StGB) anzunehmen.\nDas entspräche nicht der Sinn dieser Strafbestimmungen. Ob\nand unter welchen Vorsussetzungen schon \"die Befriedigung\nles Ehrgeizes, der Eitelkeit oder des Geltungsbedürfnisses\"\nsinen solchen Vorteil ausmacht (vgl.RGSt 77,75,78; RG\nIRR 1940,872 a.E.), kann dahinstehen. Denn um sie war es\nlem Angeklagten nicht zu tun, wie aus dem Urteil deutlich\nıervorgeht.\n\nDer Generalbundesanwalt hat, allerdings aus anderen\nsründen, beantragt, die Revision insoweit zu verwerfen, als\nsjje sich gegen den Freispruch richtet.\n\n2. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten muß die\n‚andeskasse nach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO tragen, weil eine\njestechung nach § 331 oder § 332 StGB aus den dargelegten\ntechtsgründen nicht in Betracht kommt und auch kein Aus-\nıahmefall nach § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für\nınschuldig erlittene Unversvchungshaft vorliegt.\n\nDer Generalbundesanweit, der die Revision in diesem\nweiten Punkte vertritt, trägt vor, nach den Urteilsgründen\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nkönne gegen den Angeklagten der Verdacht einer Nötigung\n(§ 240 StGB) bestehen, weil sie die Möglichkeit nicht\nausschlössen, daß er Frau PB gewaltsam gezwungen\nhabe, sich von ihm umarmen und küssen zu lassen. Die\nStrafkammer habe nicht geprüft, ob ein begründeter Verdacht in dieser Richtung ausgeräumt sei.\n\nDas Landgericht hält aber, wie aus dem Urteil (UA S.5)\ndeutlich hervorgeht, die Einlassung des Angeklagten für\nnicht weniger wahrscheinlich als die Aussage der Frau\nPO. Bei dieser Sachlage besteht gegen ihn kein\nbegründeter Verdacht der Nötigung. Das gilt um so mehr,\nals noch die dritte Möglichkeit in Betracht kommt, daß\nder Angeklagte die Frau PD mit ihrem Einverständnis\numarmt und geküßt hat, die Wahrheit also zwischen den\nwidersprechenden Darstellungen der beiden Beteiligten\nliegt.\n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1 und 2 StPO.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmitt\n\nDr.Börker Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-21/5-str-188-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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