{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-17_5_StR_252_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-17","aktenzeichen":"5 StR 252/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 252/59\n\n< 7,\n\nIm Namen des Volkes 093\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Serviererin Johanna W ED zeboren: DD\naus DW, zeboren an EB 1911 in —EEEEEED Kreis\nGE,\n\n- Sachbezeichnung: EEE u.a. -\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Juli 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten WEEMED segen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Dezember\n1958 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n“\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nGründe;3\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte WEN wegen\nMeineides verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nAuf die mit dem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers behauptete Tatsache kommt es nicht an. Die Strafkammer hat den\nMeineid darin gesehen, daß die Angeklagte in dem Strafverfahren gegen Kurt IWW in der Berufungsverhandlung am\n4.Juli 1958 wahrheitswidrig ausgesagt und beschworen hat,\nFahrer der Taxe sei nicht Kurt JB, sondern dessen Sohn\nKarl-Heinz JB gewesen. Das gleiche haben damals ZEEEEE\nund Karl-Heinz JB bekundet.\n\nDer Meineid, den die Angeklagte hiernach geleistet hat,\nwird nicht ausgeschlossen, wenn der Vorsitzende der Berufungskammer die Angeklagte unterbrochen und vereidigt haben\nsollte, nachdem sie jene Aussage gemacht hatte. Dies würde\nauch nichts an dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Meineidstat ändern. nu\n\nDas angefochtene Urteil stellt fest, daß Kurt ID\ndie Taxe vom Lokal Emshoff in der Kreuzbergstraße in BED\nbis zu dem Zeitpunkt gefahren hat, in dem die Taxe auf dem\nColumbiadamm hielt, nachdem sie aus dem Funkwagen, der ihr\nvom Lokal Emshoff gefolgt war, etwa 150 m zuvor zum Halten\naufgefordert worden war.\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung hiervon aus den\nBekundungen der Zeugen Polizeioberwachtmeister NEE,\nID und TOD sowie aus dem Umstand geschöpft, daß die\nEinlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung zu der\nEinlassung der Mitangeklagten ZUEEw und Karl-Heinz Is\nin Widerspruch steht. Die Angeklagte hat geltend gemacht,\nFahrer der Taxe sei zunächst Karl-Heinz Je gewesen, erst\n\n- 3.\n\nwährend der Fahrt, und zwar einige Zeit vor dem Stoppzeichen des Funkwagens, habe Kurt Jgiwdie Führung übernommen. Die Mitangeklagten ZU und Karı-Heinz Je\nhaben behauptet, Kurt Je habe sich erst nach dem Halten\nder Taxe auf den Führersitz gesetzt.\n\nDie Strafkammer hat hierbei nicht der Einlassung der\nMitangeklagten den Vorzug vor der Einlassung der Angeklagten\ngegeben. Sie hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß\nsämtliche Einlassungen falsch sind. Diese Überzeugung\nstützt sich ausweislich der Urteilsgründe nicht allein\nauf die Bekundung der Zeugen NED, 19 und PB\ndaß sie auf den let zten 150 Metern vor dem Halten der Taxe,\nals sie in dem Funkwagen neben ihr fuhren - also zu einer\nZeit, zu der nach der Einlassung der Angeklagten Kurt JB\nbereits die Führung der Taxe übernommen hatte -— diesen als\nFahrer erkannten, sondern außerdem auf die weitere Bekundung\ndes Zeugen ED, das die Person, die vor dem Lokal\nEmshoff die Taxe von links bestieg, eine lange Joppe anhatte,\nwie sie Taxifahrer zu tragen pflegen, und auf die Tatsache,\ndaß eine solche Joppe damals nur Kurt Tan trug.\n\nDie Angeklagte hätte hiernach in der Verhandlung am\n4.Juli 1958 einen Meineid auch dann geleistet, wenn sie\nbekundet hätte, Fahrer der Taxe sei zunächst Karl-Heinz\nICED gewesen, Kurt MB habe die Führung erst während\nder Fahrt übernommen.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind\noffensichtlich unbegründet.\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es die Angeklagte betrifft, in vollem Umfange\ngeprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen\nFehler.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmitt\n\nBörker Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-17/5-str-252-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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