{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-07-17_5_StR_251_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-07-17","aktenzeichen":"5 StR 251/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\n\nun\n+\nbe]\n1\nY-\n>\n\\n\n19\n\n2193 012\n\nim \\amen des Yolkes\n\nnn (rn ne a\n\nin der Strafsarhe\ngegen\n\nden Hauptlehrer Daui I W zus EEE xreis vw,\ngeboren am WEB 1592 :: CB reis <uuummm,\n\nwegen Unzucht mis Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Juli 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Yorsitszender,\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr-Börker\nBundesrichter Tischer\nels neisitzande Richter,\nBundesanvalt Dr ggg»\nals Vertreter der Burdesanwaltschaft,\nJustizanzesteilte un\nals Urkundsbeantin sr Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanut:\nDie Revisicn des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts iu Osnabrück vom 30.Januar 1959\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer nat dic Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechvs wegen -\n\n%\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angexlagten wegen Unzucht mit\nseinen 12- bis 13jährigen Schülerinnen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Moraten Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung\nsachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Revision rügt, daß die Gründe des angefochtenen\nUrteils die Hilfsamträge des Verteidigers nicht bescheiden.\nDiese Anträge waren darauf gerichtet,\n\na) über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeuginnen\nein Obergutachten beizuziehen, insbesondere diese\nZeuginnen einer längeren Bscbachtung zuzuführen\nund durch einen Graphoiogen über die seelische\nVerfassung der Zeuginnen (Hang zu Lüge und Übertreibung?) ein Schriftguvachten herbeizuziehen,\n\nb) ein graphelogisches Gutachten auch über die Person\ndes Angexlagten herbeizuführen,\n\nc) die beiden vernommenen Sachverständigen einander\ngegenüberzustellen.\n\nDen Antrag auf graphologische Begutachtung der Kinder hat\ndas Landgericht beschieden. Insoweit entspricht die Rüge\nalso nickt den Tatsachen. Daß die Entscheidung unrichtig\nsei, trägt die Revision nicht vor. Nicht beschieden ist\nder Antrag auf Einholung eines Übergutachtens über die\nGlaubwürdigkeit der Kinder. Darauf? kann das Urteil jedoch\nnicht beruhen. Die Urteilsgründe sagen ausärücklich, daß die\nStrafkammer auf Grund des vom Sachverständigen Dr.Arntzen\nerstatteten Gutachtens dia Aussagen der Kinder als glaubwürdig angesehen hat, Sie hiel+ also das Gegenteil der\nnunmehr vom Verteidiger behaupteten Tatsache bereits für\nerwiesen. Der Senat zweifelt nicht, daß dies der Grund war,\naus dem die Strafkarmer von der Anhörung eines weiteren\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nSachverständigen abgesehen hat. Dies war nach § 244 Abs.4\nSatz 2 StPO zulässig. Die Anträge auf Einholung eines\ngraphologischen Gutachtens \"über die Person des Angeklagten!!\nund auf Gegenüberstellung der beiden vernommenen Sachverständigen waren keine Beweisamträge, weil es an der Angabe\neiner bestimmten Beweistatsache fehlte. Aus diesem Grunde\nbrauchten die Anträge nicht beschieden zu werden.\n\n2. Die Revision kann nicht auf Verfahrensvorgänge\ngestützt werden, die in einer früheren Hauptverhandlung\nvorgekommen sein sollen, auf der das Urteil nicht beruht,\n\n3. Die übrigen Ausführungen der Revisionsbegründung\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmitt\n\nBörker Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-17/5-str-251-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-17/5-str-251-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.657550+00:00"}}